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Die Annahme, dem Erwerber obliege der Beweis, dass ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II beim Erwerb eines Fahrzeugs vorgelegt wurde, ist unzutreffend. Eine solche Beweislastumkehr höhlt die gesetzliche Vermutungswirkung des § 932 Abs. 2 BGB aus und steht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |