Das Verkehrslexikon

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BGH v. 07.01.2026: Zum Erlöschen des Widerrufsrechts beim Fernabsatzkauf eines Kfz trotz behaupteter Mängel der Widerrufsbelehrung




Der BGH (Urteil vom 07.01.2026 - VIII ZR 62/25) hat entschieden:

   Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Kauf eines Kraftfahrzeugs war im vorliegenden Fall bereits erloschen, da die Widerrufsfrist von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware verstrichen war. Die vom Berufungsgericht angenommenen Mängel der Widerrufsbelehrung, wie eine konditionale Formulierung oder das Fehlen einer Schätzung der Rücksendekosten für nicht paketversandfähige Waren, führten nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht begann und das Widerrufsrecht noch bestand.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart -

6. Zivilsenat - vom 11. März 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin

zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - Zivilkammer 55 - vom 31. Mai 2024 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 25. Februar 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen

handelt, im Wege des Fernabsatzes ein Neufahrzeug T. zu einem Kaufpreis von 46.520

€.

Die Beklagte verwendete nicht die Muster-Widerrufsbelehrung, sondern eine in Teilen

davon abweichende Widerrufsbelehrung. Darin heißt es unter anderem:

"Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung

von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.)

geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen

diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen."

Ferner heißt es: "Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden,

das jedoch nicht vorgeschrieben ist". Darüber hinaus teilte die Beklagte in der Belehrung

unter anderem mit, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware

zu tragen habe; weitere Angaben zu den Kosten der Rücksendung sind nicht Gegenstand

der Belehrung.

Am 6. Dezember 2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 21. Mai 2023 erklärte

er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen

Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs

gerichtete Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des

Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte - unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels - in dem vorgenannten Umfang antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.

I.

hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung

- im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe den Widerruf am 21. Mai 2023 fristgerecht erklärt. Da die Beklagte

ihn nicht entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB über

sein Widerrufsrecht unterrichtet habe, habe der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen

(§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Gesetz, weil sie den Verbraucher nicht

darüber in Kenntnis setze, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht bestehe. Mit dem Konditionalsatz

zu Beginn der Widerrufsbelehrung werde der Käufer lediglich über die persönlichen

und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts informiert. Der Verbraucher könne

dem nicht unmittelbar entnehmen, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht bestehe. Nach

Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB sei der Unternehmer jedoch verpflichtet, den

Verbraucher über das Bestehen des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 1 BGB zu informieren.

Im Wortlaut des Gesetzes sei bereits angelegt, dass es dem Unternehmer übertragen

sei, das Bestehen eines Widerrufsrechts als tatbestandliche Voraussetzung seiner gesetzlichen

Informationspflichten zu prüfen und den Verbraucher darüber zu informieren. Entsprechend

leite auch der Gerichtshof der Europäischen Union aus Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie

ab, dass der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen des

Widerrufsrechts des Verbrauchers und das entsprechende Verfahren informieren müsse

(EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-536/20). Es entspreche auch dem Zweck des Gesetzes,

eine Belehrung, die lediglich die Voraussetzungen des Bestehens eines Widerrufsrechts

beschreibe, nicht genügen zu lassen. Der vom Gesetz bezweckte Schutz des Verbrauchers

erfordere eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des regelmäßig

rechtsunkundigen Verbrauchers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher solle durch die

Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die

Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben. Die notwendige Kenntnis erlange der

Verbraucher nur, wenn er die in der Belehrung verwendeten Rechtsbegriffe zutreffend

verstehe und auf die konkreten Umstände des Vertragsschlusses anwende. Die hier verwendete

Belehrung sei nicht gesetzeskonform, weil dem Kläger nicht mitgeteilt worden sei,

dass er zum Widerruf berechtigt sei, sondern die Beurteilung der persönlichen und

sachlichen Voraussetzungen des Bestehens eines Widerrufsrechts ihm überlassen bleibe.

10

Ohne Erfolg wende die Beklagte ein, ihr sei eine dahingehende Feststellung nicht möglich.

Zum einen falle es in ihren Wahrnehmungs- und Verantwortungsbereich, ob ein Vertrag

unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande gekommen sei.

Zum anderen erlaube es der Bestellprozess, jeweils abzufragen, ob der Kaufvertrag

zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen

beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen seien.

11

Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie den Hinweis enthalte,

dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe.

Zur Kostentragung sei der Kläger gemäß § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB [aF] nur verpflichtet,

wenn er über die Kosten der Rücksendung informiert worden wäre. Dies sei gemäß Art.

246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB bei Waren, die - wie hier - aufgrund ihrer Beschaffenheit

nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könnten, erforderlich. Der Unternehmer

sei verpflichtet, zumindest eine Schätzung der voraussichtlich anfallenden Höchstkosten

anzugeben. Dies habe die Beklagte unterlassen. Zwar mache das Gesetz den Beginn der

Widerrufsfrist von der Erteilung einer Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz

1 Nr. 2 EGBGB nicht unmittelbar abhängig, sondern knüpfe daran nur den Wegfall der

Verpflichtung des Verbrauchers, die Kosten der Versendung zu tragen. Angesichts der

Diskrepanz zwischen der erteilten Widerrufsbelehrung und dieser Rechtsfolge sei die

Belehrung über die Kostentragung aber inhaltlich unrichtig.

12

Wegen der vorgenannten Mängel der Widerrufsbelehrung habe der Lauf der Widerrufsfrist

gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht begonnen. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger

nicht konkret über das Bestehen des Widerrufsrechts, sondern nur über dessen Voraussetzungen

informiert habe, hindere den Fristbeginn. Die mit der abstrakt formulierten Widerrufsbelehrung

verbundenen Deutungsspielräume seien geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers

auszuwirken, das Bestehen eines Widerrufsrechts zutreffend einzuschätzen. Auch die

fehlerhafte Information bezüglich der Kosten der Rücksendung stehe dem Anlaufen der

Frist entgegen. Werde der Verbraucher fehlerhaft darüber informiert, dass er die Kosten

der Rücksendung zu tragen habe, könne er die Folgen der Ausübung seines Widerrufsrechts

nicht zuverlässig abschätzen.

II.

13

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat

das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises auf

Grund des Widerrufs der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung

(§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1, 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB) bejaht.

14

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht

des Klägers (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Zeitpunkt der Widerrufserklärung

am 21. Mai 2023 bereits erloschen. Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkaufverträgen

ist grundsätzlich und auch hier der Erhalt der Ware - im gegebenen Fall am 6. Dezember

2022 - das den Lauf der Widerrufsfrist auslösende Ereignis (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a

BGB; vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn.

27). Die Widerrufsfrist, die vierzehn Tage beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB), war

zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung somit bereits verstrichen.

15

Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzvertrag

zwar nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des

Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Danach ist der Unternehmer

verpflichtet, den Verbraucher insbesondere über die Bedingungen, die Fristen und das

Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu unterrichten. Fehlt eine Widerrufsbelehrung

oder ist sie fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht erst nach der Höchstfrist von

zwölf Monaten und vierzehn Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist (§

356 Abs. 3 Satz 2 BGB).

16

Wie der Senat bereits vor der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Beschluss vom

25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) ausgeführt und danach erneut bekräftigt

hat (Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147), hält die von der

Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung jedoch den Anforderungen des Art. 246a § 1

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB stand. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung

ist, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, derart offenkundig, dass für

einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es auch im gegebenen

Fall einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof)

nach Art. 267 AEUV nicht ("acte clair"; vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII

ZR 143/24, aaO Rn. 5, 11, 13, 16, 27 ff.; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn.

6, 8, 18, 20).

17

Die von der Senatsrechtsprechung abweichende Sichtweise des Berufungsgerichts ist

rechtsfehlerhaft. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung

einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft

des Käufers ("Wenn Sie ein Verbraucher sind…") und die ausschließliche Verwendung

von Fernkommunikationsmitteln knüpft (dazu nachfolgend unter 1). Ebenso wenig hindert

es das Anlaufen der Widerrufsfrist, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung

dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der

Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine

- zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (dazu

nachfolgend unter 2). Bereits mit den vorgenannten Senatsbeschlüssen vom 25. Februar

2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28 f.) und vom 22. Juli 2025 (VIII ZR 5/25,

NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff., 28 ff.) hat der Senat entschieden, dass die hier verwendete

Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich der vorgenannten Gesichtspunkte offenkundig nicht

zu beanstanden ist.

18

1. Die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts genügt jedenfalls

im hier in Rede stehenden Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur

Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und

der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 S. 64;

im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) auch ohne konkrete einzelfallbezogene Subsumtion

der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen an

eine Widerrufsbelehrung (dazu nachfolgend unter a; siehe hierzu bereits Senatsbeschluss

vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 14 ff.). Überdies begründet eine solche

Widerrufsbelehrung weder die Gefahr, dass der Verbraucher irregeführt, noch, dass

er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, weil er - wie das Berufungsgericht

gemeint hat - irrtümlich zu seinen Ungunsten annehmen könnte, er sei zu einem Widerruf

nicht berechtigt (dazu nachfolgend unter b; siehe hierzu bereits Senatsbeschlüsse

vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25,

aaO Rn. 14, 25).

19

a) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, ist der Unternehmer

gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die

Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach

§ 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren.

20

aa) Diese Bestimmung setzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie

um. Danach hat der Unternehmer - bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz

oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes

Vertragsangebot gebunden ist - diesen im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts

in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für

die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 sowie das Muster-Widerrufsformular

gemäß Anhang I Teil B zu informieren.

21

(1) Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie soll

sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen

über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher

die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte,

als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung

und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (siehe EuGH, Urteil vom

24. Februar 2022 - C-536/20, NJW 2022, 2457 Rn. 42 - Tiketa - unter Hinweis auf das

Urteil des EuGH vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 43 mwN - Amazon EU).

Er soll demnach Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts und das entsprechende

22

(2) Dies bedeutet jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie

- entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die erst aufgrund

eines richterlichen Hinweises des Berufungsgerichts Eingang in den Rechtsstreit gefunden

hat und die nicht nur von der Senatsrechtsprechung, sondern auch von den Entscheidungen

aller anderen mit vergleichbaren Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichte abweicht

- nicht, dass der Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen

und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren ist. Vielmehr

genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung

der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (vgl. Senatsbeschlüsse

vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 18; vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24,

Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag]; vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52

Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR

2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15,

NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl.,

Art. 246 EGBGB Rn. 12; BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 15. November 2025, § 495 Rn. 105;

Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246

EGBGB Rn. 14). Denn der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist auch erfüllt, wenn

der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen

ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese - häufig in der Sphäre

des Verbrauchers liegenden - Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt

dem Unternehmer hingegen nicht (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009

- VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 24). Dies ist in einer Weise offenkundig, dass es einer Vorlage an den Gerichtshof, der

- damit korrelierend - maßgeblich auf das Verständnis eines normal informierten und

angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers im Zeitpunkt

des Vertragsschlusses - und nicht auf das Verständnis des konkreten Verbrauchers im

Einzelfall - abstellt (zu diesem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs

gefestigten Maßstab siehe bereits Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25,

aaO Rn. 13 mwN), nicht bedarf ("acte clair").

23

(3) Die Bestimmungen des Art. 246a § 1 EGBGB und des Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie

sehen auch nicht vor, dass der Verkäufer verwendete Rechtsbegriffe definieren muss,

sei es durch Wiedergabe von Legaldefinitionen oder - wie die Revisionserwiderung geltend

macht - "so genau wie möglich". Ein "Subsumtionsrisiko", wonach der Verbraucher in

Anbetracht der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung eine für ihn ungünstige

Beurteilung vornehmen und von der Ausübung des Widerrufsrechts Abstand nehmen könnte,

liegt offenkundig fern. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet im Übrigen Rechtsbegriffe,

ohne sie näher zu verdeutlichen, zum Beispiel den vom Berufungsgericht beanstandeten

juris Rn. 89) beziehungsweise den Begriff des "Vertragsabschlusses" (so die Muster-Widerrufsbelehrung,

siehe Gestaltungshinweis 1a) oder den Begriff der "Teilsendung" (siehe Gestaltungshinweis

1d), dessen Verständnis in Parallelverfahren im Streit war (vgl. Senatsbeschluss vom

25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 27).

24

bb) Der Umstand, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls

selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem

Fall gegeben sind, führt nicht etwa zu einer Verringerung des vom Richtliniengeber

bezweckten Verbraucherschutzes. Diese Einschätzung obliegt dem Verbraucher ohnehin.

Selbst wenn er vom Unternehmer darüber belehrt wird, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht,

besteht ein solches nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich

vorliegen. Denn eine auf einer unzutreffenden Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung

über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung des Kunden zum Widerruf

nicht begründen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229,

59 Rn. 68 ff.; vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47; Senatsbeschluss

vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 19).

25

cc) Den vorgenannten Grundsätzen wird die hier verwendete Widerrufsbelehrung zweifelsfrei

gerecht.

26

(1) Die Beklagte hat den Kläger über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert,

indem sie an die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach Maßgabe des

§ 312g Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Zwar hat die Beklagte dabei nicht die Formulierung

der Muster-Widerrufsbelehrung verwendet ("Sie haben das Recht…"). Dazu war sie jedoch

nicht verpflichtet. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Muster-Widerrufsbelehrung

in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen

Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie systematisch

nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung,

die sich der Muster-Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren

(Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 21; vom 25. Februar 2025

- VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).

27

(2) Damit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die von der Beklagten

verwendete Belehrung darüber, dass das Widerrufsrecht dem "Verbraucher" zusteht, hinreichend.

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten, im Einzelfall

zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher

oder Unternehmer ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO

1814 Rn. 27; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 22). Es erschließt sich im

Übrigen auch nicht, wie es der Beklagten möglich sein sollte, die Verbrauchereigenschaft

eines Käufers - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zu prüfen. Die

vom Berufungsgericht geäußerte Annahme, die Beklagte könne im Rahmen des Bestellprozesses

jeweils abfragen, ob der Vertrag zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder

der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen

seien, führt nicht weiter. Auch bei einer solchen Abfrage, die der Käufer mit einer

Selbstauskunft zu beantworten hätte, obläge die entsprechende Beurteilung letztlich

ihm selbst, so dass für den Verbraucherschutz - worauf die Revision zu Recht hinweist - nichts gewonnen wäre (Senatsbeschlu ss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 23 mwN).

28

(3) Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf das Bestehen eines Widerrufsrechts im

Falle der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist ebenfalls

ausreichend. Es obliegt dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob er ausschließlich

derartige Mittel verwendet hat (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25,

aaO Rn. 24 mwN). Zwar mag diese Beurteilung im Einzelfall für den Verbraucher - etwa

im Fall einer durchgeführten Probefahrt - mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein,

dies ändert an den vorstehenden Erwägungen jedoch nichts. Denn der Unternehmer muss

bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst (vgl.

BGH, Urteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];

vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];

vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Beschlüsse

vom 21. Januar 2025 - XI ZR 560/20, NJW-RR 2025, 431 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];

vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO).

29

dd) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof ist auch nicht aus anderen Gründen

geboten.

30

(1) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung geltend, ein oberstes Zivilgericht eines

anderen Mitgliedstaats - der spanische Tribunal Supremo - lege die unionsrechtlichen

Vorgaben für die Pflichten eines im Fernabsatz kontrahierenden Unternehmers deutlich

strenger aus als der Senat. Aus der von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidung

des Tribunal Supremo (Urteil vom 24. März 2021 - Sentencia CIVIL N° 167/2021, Sala

de lo Civil, Sección 1, Rec 2491/2018) lässt sich dies jedoch nicht herleiten. Die

Entscheidung betrifft das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei einem Maklervertrag,

der in seiner Wohnung geschlossen worden war. Der Unternehmer hatte - anders als im

hier gegebenen Fall - keinerlei Informationen über das Widerrufsrecht bereitgestellt

und machte im Verfahren vor dem Tribunal Supremo erfolglos geltend, eine Widerrufsbelehrung

sei unter den dort maßgeblichen Umständen mit Rücksicht auf die in das spanische Recht

umgesetzte Bestimmung des Art. 16 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie ausnahmsweise

entbehrlich gewesen, weil die Dienstleistung vollständig erbracht worden sei.

31

Für den hier gegebenen Fall lässt sich daraus nichts herleiten. Zwar hat der Tribunal

Supremo - woran die Revisionserwiderung anknüpft - ausgeführt, dass das Gesetz dem

Unternehmer vorvertragliche Informationspflichten über das Bestehen des Widerrufsrechts

und dessen rechtlichen Rahmen auferlegt. Dem hat die Beklagte vorliegend durch die

Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts jedoch Rechnung getragen

(siehe oben II 1 a aa (2)). (Auch) der Tribunal Supremo hat ersichtlich nicht verlangt,

dass der Verbraucher darüber zu informieren ist, ob in seinem konkreten Fall ein Widerrufsrecht

besteht. Solches lag in der dort gegebenen Fallgestaltung, in der eine Widerrufsbelehrung

erst gar nicht erteilt worden war, ohnehin fern.

32

(2) Ebenso wenig lässt sich für die von der Revisionserwiderung befürwortete Vorlage

an den Gerichtshof aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.

Februar 2025 (VII ZR 133/24, NJW 2025, 1479) etwas herleiten. Nach den dort maßgeblichen

Feststellungen enthielt die Widerrufsbelehrung weder einen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular

noch wurde dieses Formular dem Verbraucher ausgehändigt. Der Bundesgerichtshof hat

entschieden, dass das Fehlen dieser Informationen es dem Verbraucher erschwere, nach

der gesetzlichen Wertung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (BGH, Urteil

vom 20. Februar 2025 - VII ZR 133/24, aaO Rn. 26). Ein derartiger Sachverhalt ist

im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere

nicht festgestellt, dass dem Kläger das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung

gestellt worden wäre (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, WRP 2025, 1576 Rn. 23 ff.).

33

(3) Auch aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 15. November 2017 (VIII ZR 194/16,

NJW 2018, 453) ergibt sich entgegen der von dem Berufungsgericht in einem Parallelverfahren

angedeuteten Auffassung nichts zugunsten des Klägers. In dem betreffenden Fall hatte

der Käufer im Wege des Fernabsatzes eine Matratze erworben, die mit einer Schutzfolie

versehen war, die der Käufer nach Erhalt der Ware entfernte. Das Vorabentscheidungsersuchen

betraf in erster Linie die Frage, ob dem später vom Käufer erklärten Widerruf die

Bestimmung des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB entgegenstand, die in Umsetzung von Art. 16

Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie bestimmt, dass ein Widerrufsrecht - sofern

die Parteien nichts anderes vereinbart haben - nicht besteht bei Verträgen zur Lieferung

versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht

zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Matratze, deren Schutzfolie der Verbraucher

entfernt hat, nicht unter den genannten Ausnahmetatbestand fällt (EuGH, Urteil vom

27. März 2019 - C-681/17, NJW 2019, 1507 - slewo; siehe auch das im Licht dieser Entscheidung

ergangene Senatsurteil vom 3. Juli 2019 - VIII ZR 194/16, NJW 2019, 2842 Rn. 15 ff.).

34

Soweit der Senat dem Gerichtshof vorsorglich die weitere - vom Gerichtshof nicht mehr

zu beantwortende - Frage vorgelegt hatte, ob der vom Unternehmer vor Eintritt der

Vertragsbindung zu erteilende Hinweis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie

in der Weise zu erfolgen hat, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf

den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und die angebrachte Versiegelung darauf hingewiesen

wird, dass er das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert (Vorlagebeschluss

des Senats vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, aaO Rn. 16), ging es um die Bestimmung

der vom Unternehmer zu erteilenden Informationen bei Vorliegen des - zugunsten des

Verbrauchers eng auszulegenden - Ausnahmetatbestands des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie

(§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Anforderungen an die hiernach zu erteilende Information

gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie unterscheiden sich von

den hier in Rede stehenden Informationspflichten bezüglich des Bestehens eines Widerrufsrechts

nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie.

35

b) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine auf den konkreten Einzelfall

bezogene Belehrung über das Widerrufsrecht mit einer Subsumtion der persönlichen und

sachlichen Voraussetzungen verlangen würde und damit die vorliegende Widerrufsbelehrung

nicht ausreichend wäre, hinderte dies das Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht.

Denn der verständige Verbraucher würde hierdurch, wie der Senat bereits eingehend

ausgeführt hat, weder irregeführt noch würde ihm die Möglichkeit genommen oder übermäßig

erschwert, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei

Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag

auszuüben (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn.

12 ff., 25; vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29).

36

2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerhaft - und entgegen sämtlichen anderen

mit vergleichbaren Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichten - entschieden, dem

Anlaufen der Widerrufsfrist stehe auch entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung

dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der

Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine

- zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Die

Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267

AEUV liegen insoweit ebenfalls offenkundig nicht vor (siehe bereits Senatsbeschlüsse

vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 28 ff.; vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24,

aaO Rn. 28). Auch die Revisionserwiderung macht dies nicht geltend.

37

Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung

zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware)

insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach der hier in zeitlicher Hinsicht

anwendbaren Bestimmung des § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF (inhaltlich übereinstimmend

mit der ab dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung in § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB) deshalb

nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB

über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist

nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die

genannten Kosten sind in der Vorschrift des § 357 Abs. 6 BGB aF beziehungsweise § 357

Abs. 5 BGB abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts

der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über

die Pflicht zur Kostentragung nicht - wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer

fehlerhaften Widerrufsbelehrung - zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt

(vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 29).

38

Dem trägt die Ansicht des Berufungsgerichts - die einerseits einräumt, dass das Gesetz

den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung der Information nach Art. 246a § 1

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht ("unmittelbar") abhängig macht, sondern an eine versäumte

Information nur den Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers knüpft, die Kosten

der Rücksendung zu tragen, andererseits aber meint, davon zu trennen sei die Frage,

welche Folgen es für den Beginn der Widerrufsfrist habe, wenn der Verbraucher entgegen

§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF beziehungsweise § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB unzutreffend belehrt

werde - nicht Rechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 30) .

III.

39

Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben;

es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der

Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung

reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung des Klägers

insgesamt und zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt

Dr. Matussek Dr. Böhm

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