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Die Nichtangabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führt nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist. Für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB sind in der Widerrufsbelehrung nur die Angaben erforderlich, die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, nicht jedoch die Angaben aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |