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Ein Sachmangel eines Kfz wegen selbstständiger Geschwindigkeitsreduzierung des Tempomaten ist nicht schlüssig dargelegt, wenn der Kläger trotz Aufforderung keine substantiierten Angaben zu Zeitpunkt, Dauer, Geschwindigkeitsänderung, Ort, Wetterverhältnissen, Verkehrszeichen und vorausfahrenden Fahrzeugen macht. Zudem kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung) wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden, wenn eine Nachbesserung durch Softwareupdates möglich und signifikant kostengünstiger ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |