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Eine räumliche Beschränkung einer Gebrauchtwagengarantie auf Europa ist überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn die Garantie im Hinblick auf eine beabsichtigte Türkeireise empfohlen wurde. Ebenso ist eine Klausel überraschend, die zur Erhaltung des Garantieschutzes die halbjährliche Durchführung eines Motorölwechsels mit Zugabe eines zusätzlichen Stoffes vorschreibt, wenn der Erwerber eine übliche Gebrauchtwagengarantie erwartet und keine Hinweise auf eine "Wirkungsgarantie" für bestimmte Produkte gegeben wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |