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Ein gutgläubiger Erwerb eines Pkw ist nicht nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug zuvor vermietet und vom Mieter unterschlagen wurde, da die Sache dem Eigentümer nicht abhandengekommen ist. Grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB) liegt nicht vor, wenn dieser trotz fehlenden Zweitschlüssels und Übergabe auf einem Parkplatz die wesentlichen Fahrzeugpapiere prüft, die Fahrgestellnummer abgleicht und plausible Gründe für die Umstände vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |