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Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist dem Käufer eines Anhängers gemäß § 377 Abs. 2 HGB verwehrt, wenn er seiner Prüf- bzw. Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB nicht nachkommt. Eine Inaugenscheinnahme oder einmaliges Fahren mit unbeladenem Anhänger genügt dabei nicht; erforderlich und zumutbar ist vielmehr eine Inbetriebnahme mit Ladung im Verkehr. Ein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB a.F. fehlt, wenn ein verkehrssicherer Zustand (hier: ausreichende Stützlast zur Vermeidung von Aufschaukeln) ohne weiteres vom Käufer selbst durch Beladungsanpassung oder Höhenverstellung der Anhängerkupplung herbeigeführt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |