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Ein Fahrzeug ist nicht mangelbehaftet, wenn der tatsächliche Verbrauch höher ist als im Prospekt angegeben, da Prospektangaben auf standardisierten Messverfahren (NEFZ/WLTP) beruhen und der tatsächliche Verbrauch von individuellen Faktoren abhängt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung über eine geringere oder nicht höhere Steuerlast liegt nicht vor, wenn diese vom Käufer lediglich geschlussfolgert und nicht zum Gegenstand einer beiderseitigen Willenserklärung gemacht wurde. Auch eine vorvertragliche Pflichtverletzung wegen fehlerhafter Verbrauchsangaben oder unterlassener Aufklärung über Steueränderungen scheidet aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |