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Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz gem. §§ 989, 990 BGB beanspruchen, da sie durch deren Weiterveräußerung ihres Wohnmobils an einen gutgläubigen Dritten (§ 932 BGB) einen Eigentumsverlust erlitten hat. Die von dem Verkäufer behauptete Vollmacht bestand tatsächlich nicht, es handelte sich um eine Fälschung, wie sich aus dem seit rund zehn Jahren abgelaufenen Ausweis der Klägerin und der abweichenden Unterschrift ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |