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Die Hauptsache eines Rechtsstreits ist nicht erledigt, wenn ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis, wie die Beseitigung eines Einstellungsfehlers durch einen Sachverständigen, keine Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der ursprünglichen Begründetheit der Klage hat. Ein Verkäufer, der eine Montageverpflichtung nach § 434 Abs. 4 BGB übernommen hat, kommt dieser nicht nach, wenn die Montage nicht sachgerecht durchgeführt wird, etwa durch falsche Schaltereinstellungen an einer Schnittstelle. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |