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Gutachterkosten, die nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug zur Klärung der Mangelursache anfallen, können als adäquat-kausaler Schaden ersatzfähig sein. Dies gilt auch, wenn sie erst nach der Rücktrittserklärung entstanden sind, sofern sie zum Zwecke der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten angefallen sind und eine Veranlassung zur Klärung der Mangelursache vor Klageerhebung bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |