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Eine stillschweigende Zusage des Verkäufers zur Rückzahlung des Umsatzsteueranteils bei Export eines Gebrauchtwagens ins außereuropäische Ausland kann nicht angenommen werden, selbst wenn der Verkäufer die Exportabsicht des Käufers kennt; hierfür ist regelmäßig eine ausdrückliche Erklärung des Verkäufers erforderlich. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Umsatzsteueranteils aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht nicht, da der Kaufvertrag den Rechtsgrund für die Zahlung darstellt und die Steuerpflicht des Verkäufers gegenüber dem Staat den Käufer nicht betrifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |