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Beim Gebrauchtwagenkauf kann eine einjährige Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche wirksam vereinbart werden, wenn sie sich im Rahmen des § 476 Abs. 2 a.E. BGB hält. Die Weigerung des Verkäufers, Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten durchzuführen, und der Hinweis, dass der Käufer die Kosten selbst zu tragen hat, stellen keine Informationspflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB dar, da das Autohaus keine Pflicht zur Rechtsberatung trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |