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Die Zurechnung eines etwaigen arglistigen Verhaltens des Herstellers im Abgasskandal an den Vertragshändler kommt nicht in Betracht, wenn der Händler selbst keine Kenntnis von den Abgasmanipulationen hatte. Im Verhältnis zum Vertragshändler ist der Fahrzeughersteller "Dritter" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, sodass eine durch ihn begangene Täuschung nur dann zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt, wenn der Anfechtungsgegner (Händler) die Täuschung kannte oder kennen musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |