|
Ein fehlender, aber im Bordcomputer angelernter dritter Fahrzeugschlüssel stellt auch bei einem Gebrauchtwagenkauf über einen gewerblichen Händler einen Sachmangel dar. Der Käufer darf erwarten, dass ihm entweder alle angelernten Schlüssel ausgehändigt werden oder die Verkäuferin auf den fehlenden Schlüssel schriftlich und unter Beachtung der Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB im Kaufvertrag hinweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |