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Bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung gilt ausnahmsweise ein einheitlicher Erfüllungsort und damit ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO an dem Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vertragsgemäß befindet (sog. "Austauschort"), was im Regelfall auf eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers hinausläuft. Ein Verweisungsbeschluss verliert seine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, wenn er objektiv willkürlich ist, etwa weil er von einer seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung ohne Auseinandersetzung abweicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |