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Gemäß § 363 BGB ist der Kläger nach der Entgegennahme des Fahrzeuges für das Vorliegen eines zum Rücktritt berechtigenden Sachmangels darlegungs- und beweispflichtig. Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn er sich zwar zur Zeit des Gefahrübergangs nicht äußerte, aber die Ursache als vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeuges bereits zu diesem Zeitpunkt gesetzt war. Bei einem Kraftfahrzeugsachverständigen ist vorauszusetzen, dass er auch Material- und Konstruktionsfehler in Betracht zieht, wenn er nach einem zur Zeit der Übergabe vorliegenden Mangel gefragt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |