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Ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Start/Stopp-Automatik eines Kraftfahrzeugs nicht zuverlässig funktioniert, da bei Sachen gleicher Art erwartet werden darf, dass diese Funktion gegeben ist, solange keine Abbruchkriterien vorliegen. Nach gescheiterten Nacherfüllungsversuchen kann der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |