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Ein Fahrzeug mit manipulierter Abgassoftware ist mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, da es nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer erwarten darf. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, was bei Mängelbeseitigungskosten von weniger als 1 % des Kaufpreises der Fall sein kann und keine weiteren substantiellen Beeinträchtigungen vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |