Das Verkehrslexikon
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht v. 17.05.2011: Atemalkohol
Das Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.05.2011 - 2 O 20/11) hat entschieden:
Siehe auch
Gutachten
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 11.
April 2011 geändert:
Dem Kläger wird für das Klageverfahren 7 A 164/10 für die erste
Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
nicht erstattet.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist gemäß §
166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren
zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann
und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet.
2
Die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne
von § 114 ZPO dürfen nicht überspannt werden (BVerfG, Beschl. v.
13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, DVBl. 1990, 926, 927). Die
Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt lediglich voraus, dass auf
Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger mit seinem
Begehren durchdringt. Grundsätzlich entspricht es nicht dem Sinn
des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass der zu
beurteilende Sachverhalt - insbesondere durch Beweisaufnahmen - im
Einzelnen aufgeklärt und schwierige Rechtsfragen beantwortet
werden; beides ist in der Regel dem Hauptsacheverfahren
vorzubehalten (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW
2000, 1936). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und
liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird,
läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem
Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens
Prozesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, Beschl. v. 14.04.2003 - 1
BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976).
3
Hier wird erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den
vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines
Jagdscheines nach Maßgabe von §§ 15, 17 BJagdG entschieden werden
können. Der Kläger bestreitet substantiiert, dass dem Beklagten
Tatsachen bekanntgeworden sein könnten, die die getroffene
Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens hätten
rechtfertigen können. Daher dürften aus der Weigerung, ein solches
Gutachten auf eigene Kosten erstellen zu lassen und vorzulegen,
keine für ihn, den Kläger, nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Der insoweit zutreffende rechtliche Ansatz erfordert die Aufklärung
des Sachverhalts.
4
Wie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts
ausgeführt wird, ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG der Jagdschein
bei Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder
körperliche Eignung nicht besitzen. Nach der Regelvermutung des §
17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit
in der Regel Personen nicht, die trunksüchtig sind. Sind Tatsachen
bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Abs. 4 Nr. 4
oder die körperliche Eignung nach Abs. 1 Nr. 2 begründen, so kann
die zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG den Beteiligten die
Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die
geistige und körperliche Eignung aufgeben. So wurde hier verfahren
und aus der Weigerung des Klägers, das geforderte Gutachten
vorzulegen, der Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit i.S.v. §
17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG gezogen.
5
Gegen diese Vorgehensweise bestehen dem Grunde nach keine
rechtlichen Bedenken. Allerdings ist fraglich, ob der Schluss auf
die Nichteignung - wie es der Beschluss des Verwaltungsgerichts
andeutet - auf die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AWaffV gestützt werden
kann. Zwar verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf die
Zuverlässigkeitsanforderungen der §§ 5, 6 WaffG, so dass
ausschlaggebend für die Zuverlässigkeit zum Erwerb eines
Jagdscheins neben den Bestimmungen des § 17 BJagdG zugleich
diejenigen der §§ 5 und 6 WaffG sind. Hier bildet aber allein § 17
Abs. 6 BJagdG die Grundlage der Gutachtenanordnung, so dass Einiges
dafür spricht, dass § 4 Abs. 6 AWaffV nicht unmittelbar anwendbar
ist, sondern der Schluss auf die Nichteignung wegen Nichtvorlage
eines angeforderten Gutachtens seine Grundlage in der dem
Betroffenen obliegenden Mitwirkungspflicht in Form einer
Beibringungslast hat (vgl. Tausch in: Schuck, BJagdG, § 17 Rdnr.
112 m.w.N.).
6
Aber unbeschadet der Frage, aus welchen Rechtsvorschriften die
Zulässigkeit eines Schlusses auf die fehlende persönliche Eignung
abzuleiten ist, erfordert dies in jedem Fall die Rechtmäßigkeit der
Anordnung, ein Gutachten beizubringen. Es handelt sich bei dieser
Maßnahme um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine
Vorbereitungshandlung i.S.v. § 44 a VwGO. Die Maßnahme ist nicht
selbständig angreifbar, sondern dem Betroffenen ist gegebenenfalls
Rechtsschutz im Verfahren über die Erteilung des Jagdscheins zu
gewähren. Insoweit besteht eine Parallele zum
Fahrerlaubnisrecht.
7
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aus der Nichtbeibringung
eines Gutachtens zur Überprüfung der Eignung zum Führen eines
Kraftfahrzeuges keine für den Kläger nachteiligen Schlüsse gezogen
werden, wenn es an den Voraussetzungen für die Anordnung der
Vorlage des Gutachtens fehlte (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C
1.97 -, NZV 1998, 300; Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 20.09 -, NJW 2010,
3318). Das gilt unter anderem für den Fall, dass sich der
Gutachtensanordnung nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, welche
Eignungszweifel auf welche Weise geklärt werden sollen (VGH BW,
Beschl. v. 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, NJW 2010, 3256). Diese
Auffassung ist auf das Verfahren über die Erteilung oder Entziehung
eines Jagdscheins zu übertragen.
8
Zwar verlangt § 17 Abs. 6 BJagdG dem Wortlaut nach keine
Präzisierung der Gutachtenanordnung, wie sie etwa in § 11 Abs. 6
Satz 1 FeV niedergelegt ist. Die Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einerseits und eine Auslegung der
Vorschrift nach Sinn und Zweck andererseits dürfte jedoch dafür
sprechen, dass in der Regel mit dem Gutachten keine umfassende
Überprüfung aller für die geistige und körperliche Eignung
wesentlichen Merkmale zu fordern ist, sondern lediglich die
Bedenken an der Zuverlässigkeit auszuräumen sind, die auf die
bekannt gewordenen Tatsachen gestützt werden. Hier hat der Beklagte
zwar in der Anordnung vom 13. September 2010 darauf verwiesen, dass
anlässlich der Antragstellung am 21. Juli 2010 deutlicher
Atemalkoholgeruch festgestellt worden sei, jedoch sowohl die
"körperliche Zuverlässigkeit" als auch die
"persönliche Eignung" gemäß § 17 BJagdG in Zweifel
gezogen. Der mitgeteilte Sachverhalt hätte aber wohl lediglich
Anlass gegeben, die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 4
Nr. 4 BJagdG (trunksüchtig) in Zweifel zu ziehen. Die beigefügte
Erklärung, mit dem der Kläger das Gesundheitsamt des Kreises
Nordfriesland mit der Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens
hätte beauftragen sollen, enthält keine Differenzierung und
bedeutet gegebenenfalls die Beauftragung einer umfassenden Prüfung
aller für die Zuverlässigkeit bedeutsamen Merkmale. Dies stimmt mit
der Begründung der gegenüber dem Kläger getroffenen Anordnung nicht
überein und könnte den Rahmen des § 17 Abs. 6 BJagdG aus den oben
genannten Gründen überschreiten.
9
Letztlich können die damit aufgeworfenen Fragen jedoch
offenbleiben, weil bei Zugrundelegung des eingangs beschriebenen
Prüfungsmaßstabes aus einem anderen Grund hinreichende
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung anzunehmen
sind. Zwar ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts
beizupflichten, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit i.S.v. § 17
Abs. 6 BJagdG bestehen, wenn jemand, der - wie der Kläger - einige
Jahre zuvor wegen Trunkenheitsfahrt strafrechtlich verurteilt
worden ist, zur Beantragung eines Jagdscheins mit deutlich
wahrnehmbarem Atemalkoholgeruch bei der Behörde erscheint. Wenn
auch Alkoholgenuss nicht verboten ist, kann dies ein Indiz für eine
bestehende Trunksucht sein, die in der Regel die erforderliche
Zuverlässigkeit ausschließt. Hier bestreitet aber der Kläger, dass
die Behördenmitarbeiterin eine solche Feststellung habe treffen
können. Er, der Kläger, trinke seit seiner Trunkenheitsfahrt am 30.
Juni 2005 keinen Alkohol mehr. Wenn sie, die Mitarbeiterin, etwas
wahrgenommen habe, dann wohl eher den Geruch eines Kaugummis der
Marke "airwaves", das er im Mund gehabt habe. Die wegen
seiner Trunkenheitsfahrt im Jahre 2005 sich ergebenden Zweifel an
der Zuverlässigkeit seien durch ein amtsärztliches Gutachten im
Jahre 2007 ausgeräumt worden. Bisher seien keine neuen Tatsachen
aufgetaucht, die erneut an seiner Zuverlässigkeit Zweifel begründen
würden. Die Behördenmitarbeiterin habe ihn, den Kläger, nicht an
der Rückfahrt in seinen Heimatort gehindert oder entsprechende
Schritte eingeleitet, um festzustellen, dass er nicht alkoholisiert
Auto fahre. Weder seine Lebensgefährtin noch sein Arbeitgeber und
seine Arbeitskollegen hätten beim Zusammentreffen wenig später
Atemalkohol wahrgenommen.
10
Wenn es auch - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - dem
Kläger obliegt, die Voraussetzungen und Nachweise für die Erteilung
eines Jahresjagdscheines zu belegen, so wird bei dieser Sachlage
erforderlich sein, den Sachverhalt im Rahmen einer Beweisaufnahme
zu klären. Die Annahme, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit
zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird und schon deswegen die
hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte
Rechtsverfolgung zu verneinen sind, ist hier nicht zu treffen.
11
Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen
Kosten beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
- nach oben -