Das Verkehrslexikon

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht v. 17.05.2011: Atemalkohol




Das Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.05.2011 - 2 O 20/11) hat entschieden:

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des

Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 11.

April 2011 geändert:

Dem Kläger wird für das Klageverfahren 7 A 164/10 für die erste

Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden

nicht erstattet.

Gründe:


1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist gemäß §

166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren

zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann

und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet.

2

Die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne

von § 114 ZPO dürfen nicht überspannt werden (BVerfG, Beschl. v.

13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, DVBl. 1990, 926, 927). Die

Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt lediglich voraus, dass auf

Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse

Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger mit seinem

Begehren durchdringt. Grundsätzlich entspricht es nicht dem Sinn

des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass der zu

beurteilende Sachverhalt - insbesondere durch Beweisaufnahmen - im

Einzelnen aufgeklärt und schwierige Rechtsfragen beantwortet

werden; beides ist in der Regel dem Hauptsacheverfahren

vorzubehalten (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW

2000, 1936). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und

liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer

Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird,

läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem

Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens

Prozesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, Beschl. v. 14.04.2003 - 1

BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976).

3

Hier wird erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den

vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines

Jagdscheines nach Maßgabe von §§ 15, 17 BJagdG entschieden werden

können. Der Kläger bestreitet substantiiert, dass dem Beklagten

Tatsachen bekanntgeworden sein könnten, die die getroffene

Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens hätten

rechtfertigen können. Daher dürften aus der Weigerung, ein solches

Gutachten auf eigene Kosten erstellen zu lassen und vorzulegen,

keine für ihn, den Kläger, nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Der insoweit zutreffende rechtliche Ansatz erfordert die Aufklärung

des Sachverhalts.

4

Wie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts

ausgeführt wird, ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG der Jagdschein

bei Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder

körperliche Eignung nicht besitzen. Nach der Regelvermutung des §

17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit

in der Regel Personen nicht, die trunksüchtig sind. Sind Tatsachen

bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Abs. 4 Nr. 4

oder die körperliche Eignung nach Abs. 1 Nr. 2 begründen, so kann

die zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG den Beteiligten die

Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die

geistige und körperliche Eignung aufgeben. So wurde hier verfahren

und aus der Weigerung des Klägers, das geforderte Gutachten

vorzulegen, der Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit i.S.v. §

17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG gezogen.

5

Gegen diese Vorgehensweise bestehen dem Grunde nach keine

rechtlichen Bedenken. Allerdings ist fraglich, ob der Schluss auf

die Nichteignung - wie es der Beschluss des Verwaltungsgerichts

andeutet - auf die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AWaffV gestützt werden

kann. Zwar verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf die

Zuverlässigkeitsanforderungen der §§ 5, 6 WaffG, so dass

ausschlaggebend für die Zuverlässigkeit zum Erwerb eines

Jagdscheins neben den Bestimmungen des § 17 BJagdG zugleich

diejenigen der §§ 5 und 6 WaffG sind. Hier bildet aber allein § 17

Abs. 6 BJagdG die Grundlage der Gutachtenanordnung, so dass Einiges

dafür spricht, dass § 4 Abs. 6 AWaffV nicht unmittelbar anwendbar

ist, sondern der Schluss auf die Nichteignung wegen Nichtvorlage

eines angeforderten Gutachtens seine Grundlage in der dem

Betroffenen obliegenden Mitwirkungspflicht in Form einer

Beibringungslast hat (vgl. Tausch in: Schuck, BJagdG, § 17 Rdnr.

112 m.w.N.).

6

Aber unbeschadet der Frage, aus welchen Rechtsvorschriften die

Zulässigkeit eines Schlusses auf die fehlende persönliche Eignung

abzuleiten ist, erfordert dies in jedem Fall die Rechtmäßigkeit der

Anordnung, ein Gutachten beizubringen. Es handelt sich bei dieser

Maßnahme um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine

Vorbereitungshandlung i.S.v. § 44 a VwGO. Die Maßnahme ist nicht

selbständig angreifbar, sondern dem Betroffenen ist gegebenenfalls

Rechtsschutz im Verfahren über die Erteilung des Jagdscheins zu

gewähren. Insoweit besteht eine Parallele zum

Fahrerlaubnisrecht.

7

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aus der Nichtbeibringung

eines Gutachtens zur Überprüfung der Eignung zum Führen eines

Kraftfahrzeuges keine für den Kläger nachteiligen Schlüsse gezogen

werden, wenn es an den Voraussetzungen für die Anordnung der

Vorlage des Gutachtens fehlte (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C

1.97 -, NZV 1998, 300; Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 20.09 -, NJW 2010,

3318). Das gilt unter anderem für den Fall, dass sich der

Gutachtensanordnung nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, welche

Eignungszweifel auf welche Weise geklärt werden sollen (VGH BW,

Beschl. v. 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, NJW 2010, 3256). Diese

Auffassung ist auf das Verfahren über die Erteilung oder Entziehung

eines Jagdscheins zu übertragen.

8

Zwar verlangt § 17 Abs. 6 BJagdG dem Wortlaut nach keine

Präzisierung der Gutachtenanordnung, wie sie etwa in § 11 Abs. 6

Satz 1 FeV niedergelegt ist. Die Berücksichtigung des

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einerseits und eine Auslegung der

Vorschrift nach Sinn und Zweck andererseits dürfte jedoch dafür

sprechen, dass in der Regel mit dem Gutachten keine umfassende

Überprüfung aller für die geistige und körperliche Eignung

wesentlichen Merkmale zu fordern ist, sondern lediglich die

Bedenken an der Zuverlässigkeit auszuräumen sind, die auf die

bekannt gewordenen Tatsachen gestützt werden. Hier hat der Beklagte

zwar in der Anordnung vom 13. September 2010 darauf verwiesen, dass

anlässlich der Antragstellung am 21. Juli 2010 deutlicher

Atemalkoholgeruch festgestellt worden sei, jedoch sowohl die

"körperliche Zuverlässigkeit" als auch die

"persönliche Eignung" gemäß § 17 BJagdG in Zweifel

gezogen. Der mitgeteilte Sachverhalt hätte aber wohl lediglich

Anlass gegeben, die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 4

Nr. 4 BJagdG (trunksüchtig) in Zweifel zu ziehen. Die beigefügte

Erklärung, mit dem der Kläger das Gesundheitsamt des Kreises

Nordfriesland mit der Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens

hätte beauftragen sollen, enthält keine Differenzierung und

bedeutet gegebenenfalls die Beauftragung einer umfassenden Prüfung

aller für die Zuverlässigkeit bedeutsamen Merkmale. Dies stimmt mit

der Begründung der gegenüber dem Kläger getroffenen Anordnung nicht

überein und könnte den Rahmen des § 17 Abs. 6 BJagdG aus den oben

genannten Gründen überschreiten.

9

Letztlich können die damit aufgeworfenen Fragen jedoch

offenbleiben, weil bei Zugrundelegung des eingangs beschriebenen

Prüfungsmaßstabes aus einem anderen Grund hinreichende

Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung anzunehmen

sind. Zwar ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts

beizupflichten, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit i.S.v. § 17

Abs. 6 BJagdG bestehen, wenn jemand, der - wie der Kläger - einige

Jahre zuvor wegen Trunkenheitsfahrt strafrechtlich verurteilt

worden ist, zur Beantragung eines Jagdscheins mit deutlich

wahrnehmbarem Atemalkoholgeruch bei der Behörde erscheint. Wenn

auch Alkoholgenuss nicht verboten ist, kann dies ein Indiz für eine

bestehende Trunksucht sein, die in der Regel die erforderliche

Zuverlässigkeit ausschließt. Hier bestreitet aber der Kläger, dass

die Behördenmitarbeiterin eine solche Feststellung habe treffen

können. Er, der Kläger, trinke seit seiner Trunkenheitsfahrt am 30.

Juni 2005 keinen Alkohol mehr. Wenn sie, die Mitarbeiterin, etwas

wahrgenommen habe, dann wohl eher den Geruch eines Kaugummis der

Marke "airwaves", das er im Mund gehabt habe. Die wegen

seiner Trunkenheitsfahrt im Jahre 2005 sich ergebenden Zweifel an

der Zuverlässigkeit seien durch ein amtsärztliches Gutachten im

Jahre 2007 ausgeräumt worden. Bisher seien keine neuen Tatsachen

aufgetaucht, die erneut an seiner Zuverlässigkeit Zweifel begründen

würden. Die Behördenmitarbeiterin habe ihn, den Kläger, nicht an

der Rückfahrt in seinen Heimatort gehindert oder entsprechende

Schritte eingeleitet, um festzustellen, dass er nicht alkoholisiert

Auto fahre. Weder seine Lebensgefährtin noch sein Arbeitgeber und

seine Arbeitskollegen hätten beim Zusammentreffen wenig später

Atemalkohol wahrgenommen.

10

Wenn es auch - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - dem

Kläger obliegt, die Voraussetzungen und Nachweise für die Erteilung

eines Jahresjagdscheines zu belegen, so wird bei dieser Sachlage

erforderlich sein, den Sachverhalt im Rahmen einer Beweisaufnahme

zu klären. Die Annahme, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit

zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird und schon deswegen die

hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte

Rechtsverfolgung zu verneinen sind, ist hier nicht zu treffen.

11

Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen

Kosten beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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