Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Lüneburg v. 11.02.2016: Wildschäden




Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 11.02.2016 - 6 A 275/15) hat entschieden:

Gründe:


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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Befriedung für ihr Grundstück.

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Nach § 6 a Abs. 1 BJagdG sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedetem Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht. dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

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1. der Haltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,

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2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,

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3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

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4. des Schutzes vor Tierseuchen oder

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5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

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gefährdet.

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Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller erstens selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder zweitens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat. Nach § 6 a Abs. 10 BJagdG sind die Abs. 1 bis 9 auf Grundflächen, die im Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

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Für die Beurteilung, ob ethische Gründe vorliegen, ist Ausgangspunkt stets die Erklärung der Antragsteller. Diese müssen Gründe darlegen, aus denen sich sowohl die Gewissensentscheidung als auch der tiefgreifende Gewissenskonflikt ergibt. Zu fordern ist also eine doppelte subjektive Begründetheit des Antrags. Es ist zu verlangen, dass derjenige, der eine unverhältnismäßige Belastung geltend macht, objektive Umstände nachweist, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, so dass zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht. Ein geeigneter objektiver Ansatz, der die ethischen Gründe nachvollziehbar macht, kann beispielsweise die Lebenseinstellung des Antragstellers sein. Verzichtet dieser beispielsweise grundsätzlich auf Produkte tierischen Ursprungs (Veganer) und engagiert sich seit Jahren langer Zeit im Tierrechtsverein, liegt die Ablehnung der Jagd nahe und ist nachvollziehbar. Keine Gewissensentscheidung ist jedoch anzunehmen, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der Jagd abgelehnt wird. (vgl. Munte/Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6 a Rn. 38 ff; VG Lüneburg, Beschluss vom 11.3.2013 - 6 B 5/13 -). Für ethische Gründe im Sinne des § 6 a BJagdG genügt nicht jede schlichte und pauschale Behauptung oder allgemeine Berufung auf ethische Motive. Es ist vielmehr zu verlangen, dass derjenige, der eine unverhältnismäßige Belastung geltend macht, objektive Umstände nachweist, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen. Für die Annahme einer derart tiefgreifenden Gewissensänderung bedarf es der Erläuterung für die Umstände und Beweggründe, die das Gericht auch nicht von sich aus im Rahmen der Amtsermittlung auszuforschen verpflichtet ist. Vielmehr ist eine ernsthafte Gewissensentscheidung glaubhaft gemacht, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zugrunde liegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe zumindest überwiegend wahrscheinlich sein lässt (so VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2015 - 15 K 8252/14 - in juris). Nach der Begründung der Gesetzesvorlage (BT-Drucksache 17/12046) soll Glaubhaftmachung bedeuten, dass der Antragsteller objektive Umstände nachweist, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen.

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Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, so muss zum einen der Antrag auf Befriedung von jedem Berechtigten gestellt werden, und zum anderen muss jeder Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllen (Munte/Schuck, a.a.O., § 6 a Rn. 26).

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Die Kammer erachtet die Erläuterungen des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung zu seiner Gewissensentscheidung insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Kriegserlebnisse für nachvollziehbar und damit für seine Person eine Gewissensentscheidung als glaubhaft gemacht. Die von den weiteren Klägern vorgelegten Erklärungen, insbesondere diejenigen der Klägerinnen zu 2. und 3., sind jedoch nicht ausreichend, um eine ernsthafte Gewissenentscheidung darzulegen. Die genannten Erklärungen beschränken sich auf wenige Sätze, die sehr pauschal gehalten sind. Für die Darlegung einer ernsthaften Gewissensentscheidung, die an den Kriterien von Gut und Böse orientiert ist, bedarf es nach Überzeugung des Gerichts einer weitaus umfangreicheren Darlegung der eigenen Beweggründe. Objektive Umstände, in denen sich die Gewissenentscheidung manifestiert haben könnte und die sie nach außen erkennbar machen, tragen beide Klägerinnen nicht vor. Auch der Kläger zu 5. musste in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass sein Kontakt zum CVJM lange zurück liegt und er gegenwärtig auch nicht christlich oder in der Friedensbewegung engagiert ist. Bei den Klägern zu 2. - 5. vermag die Kammer nicht festzustellen, dass tatsächlich eine innere Auseinandersetzung stattgefunden hat und die Erklärungen nicht nur für das konkrete Verfahren abgegeben wurden, sondern auf einer langfristigen Lebensentscheidung beruhen. Ohne derartige äußere Manifestation und ohne jede weitere Erklärung, wie es dazu gekommen ist, sind insbesondere die sehr kurzen Erklärungen der beiden o.g. Miteigentümerinnen nicht ausreichend. Im Verfahren 6 A 63/11 (F.) hat die Kammer in ihrem Urteil vom 14. März 2013 ausgeführt:

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"Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 20. Februar 2011 maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Schießerlaubnis die Sicherheit auf dem Grundstück störe und das Leben von Menschen gefährde. Erst mit Schriftsatz vom 26. März 2011 ergänzt die Klägerin diese weiterhin vertretenen Begründungen um das Argument, sie lehne es ab, Tiere aus Spaß zu töten. Diese nunmehr pauschale Ergänzung des Vorbringens vermag das Gericht ebenso wie die vertiefenden Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht von einer auf ethische Überzeugungen gestützten Gewissensentscheidung zu überzeugen. Erkennbar hat die Klägerin die Jagd auf dem fraglichen Grundstück bisher nicht aus ethischen Gründen abgelehnt. Für die Annahme einer nunmehr vorgetragenen derart tiefgreifenden Gewissensänderung fehlt es an einer Erläuterung für deren Umstände und Beweggründe, die das Gericht auch nicht von sich aus im Rahmen der Amtsermittlung auszuforschen verpflichtet ist, da hinreichende Anhaltspunkte für die erforderliche tief verankerte persönliche Überzeugung fehlen. Denn schriftsätzlich hatte die Klägerin zunächst auf das zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Verfahren vor dem EGMR verwiesen und ausgeführt, dass sie sich von einem Urteil erhoffe, dass es die Rechte von Jägern auf fremden bewohnten Grundstücken einschränke. Hieraus wird deutlich, dass es der Klägerin weiterhin vorrangig auf den Schutz der auf dem Grundstück befindlichen Menschen ankommt."

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Mit einer ähnlichen Begründung hatte die Kammer am gleichen Tag auch die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen. Aus den nunmehr vorgelegten neuerlichen Erklärungen ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine zwischenzeitlich eingetretene Gewissensänderung oder eine innere Auseinandersetzung, die zu einer dann auch nach außen manifestierten Gewissensentscheidung geführt hätte. Es fehlen jegliche objektive Umstände (vgl. dazu BT-Drucksache 17/12046, S. 8; VG Münster, Urteil v. 30.10.2015 - 1 K 1488/14 - Rn. 33 in juris), die eine Gewissensentscheidung glaubhaft erscheinen lassen würden.

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Ob daneben auch der Versagungsgrund des § 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG vorliegt, wie der Beklagte annimmt, kann hier dahingestellt bleiben. Danach ist die Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden gefährdet. Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass jeder vom Wild verursachte Schaden zur Beurteilung der Gefährdungsprognose heranzuziehen ist; ob es sich auch um einen ersatzfähigen Wildschaden handelt, ist unerheblich. Es ist mithin nicht maßgeblich, ob die zur Regulierung der Wildschäden zuständige Behörde, nämlich die Samtgemeinde AC., dazu eine Schadensmeldung abgegeben hat. Erfordert die notwendige Regulierung und Reduzierung von Wildschäden die Durchführung von übergreifenden Bewegungsjagden, kann auch dieser Aspekt geeignet sein, die Befriedung zu versagen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.6.2013 - 8 B 10517/13 -; Munte/Schuck a.a.O., § 6 a Rn. 63). Maßgeblich sind aber allein die tatsächlich eingetretenen bzw. zu erwartenden Wildschäden, während es auf die Meldung dieser Schäden bei der zuständigen Behörde nicht ankommt. Die Wildschäden müssten jedoch übermäßig sein und den durch natürlichen Verbiss im Rahmen der Sozialpflichtigkeit hinzunehmenden Eigentumsverlust, den das Wild durch Bedarf an einer Futtergrundlage verursacht, überproportional überschreiten. Das Ausmaß der Wildschäden muss eine notstandsähnliche Situation begründen. Hierbei kann es durchaus ausreichend sein, dass nur ein Betroffener die Folgen eines Überbestandes zu tragen hat. Das Allgemeinwohl ist aber immer dann tangiert, wenn die Schädigung, die von Wildtieren ausgeht, so übermäßig ist, dass ein Einziger sie nicht hinnehmen muss, sie also über den allgemeinen Aufopferungsgedanken der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgeht. Eine notstandsähnliche Situation ist dann zu bejahen, wenn von der Menge, Art und Massierung des Wildbestandes eine Gefahr ausgeht, die einen gravierenden Schaden befürchten lässt, der das übliche Maß übersteigt (vgl. Munte/Schuck, a.a.O., § 27 Rn. 6). Nach den Ermittlungen des Beklagten ist davon auszugehen, dass es sowohl zu Schälschäden als zu einer Beeinträchtigung der benachbarten Grünflächen kommt. Die dazu vorgelegten Lichtbilder der Flächen des benachbarten Grundstückseigentümers Y. im Frühjahr 2014 weisen massive Wühlschäden auf, so dass eine erheblichen Beeinträchtigung der betroffenen Weide nahe liegt. Auch die weiteren Pächter/Eigentümer der umliegenden Flächen haben jeweils erklärt, welche Wildschäden sie ohne Bejagung des Grundstücks der Kläger befürchten. Allerdings hat der Beklagte diese von den Klägern in Abrede gestellten Angaben nicht überprüft, sondern sie ohne weitere Nachforschungen in seinen Bescheid übernommen. Nicht vorgenommen worden ist auch eine Bewertung des Umfangs der zu erwartenden Schäden, die für einen Versagungsgrund immerhin bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange etwa des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden gefährden müsste.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

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