Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.09.1999: Doppelkarte




Das OLG Köln (Beschluss vom 13.09.1999 - 9 W 23/99) hat entschieden:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.6.1999 - 24 O 57/99 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

1 G r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde des Beklagten

hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses.

3 1.

4 Die Erfolgsaussichten der Verteidigung des Beklagten gegen die

Gründe:


Klage können derzeit und insbesondere nicht aus den Gründen des

landgerichtlichen Beschlusses verneint werden. Der angefochtene

Beschluß ist ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage ergangen.

5 Die Klägerin verlangt im Regreßweg nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG vom

Beklagten die Erstattung von Schadensersatzleistungen an den

Geschädigten aus einem Verkehrsunfall vom 11.4.1996. Sie stützt

sich dabei auf das rückwirkende Außerkrafttreten der dem Beklagten

erteilten vorläufigen Deckungszusage gem. § 1 Abs. 4 S. 2 AGB 95

(früher: § 1 Abs. 2 S. 4 AGB 88).

6 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Regreßanspruch

nicht auf § 38 Abs. 2 VVG gestützt werden. Danach tritt

Leistungsfreiheit des Versicherers ein, wenn die Erstprämie im

Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist.

7 Dies ist zwar vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 38 Abs.

2 VVG ist aber in Fällen, in denen der Versicherungsfall innerhalb

der Zeit der vorläufigen Deckung eintritt, nicht anwendbar

(Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 27 zu § 38). Es gilt vielmehr

ausschließlich § 1 Abs. 4 S. 2 AKB 95.

8 Gewährt der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherer vorläufige

Deckung wie üblich und auch hier durch Aushändigung der

Doppelkarte, ohne zunächst hierfür einen Versicherungsbeitrag zu

verlangen, ist sog. deckende Stundung der Prämie vereinbart und die

in ihren Rechtsfolgen sehr einschneidende Vorschrift des § 38 Abs.

2 VVG stillschweigend abbedungen. Es wäre ein Widerspruch in sich,

wenn der Versicherer sich bei dieser Sachlage bei Auftreten eines

Schadenfalles innerhalb der Zeit der vorläufigen Deckung auf die

noch nicht gezahlte Erstprämie und damit auf § 38 Abs. 2 VVG

berufen könnte. Ganz abgesehen davon tritt die Fälligkeit der

Erstprämie gem. § 35 VVG erst nach Aushändigung des

Versicherungsscheins sowie bei Verträgen nach dem sog. Policemodell

gem. § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG erst nach dem Ablauf der

Widerspruchsfrist ein (Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 4 zu § 35).

9 2.

10 Der Zugang der mit dem Versicherungsschein vom 3.5.1996

übersandten Erstprämienrechnung ist vom Beklagten bestritten. Die

insoweit beweispflichtige Klägerin hat hierzu Beweis

angetreten.

11 Selbst wenn der Zugang des Versicherungsscheins und der

Prämienrechnung nachgewiesen ist, führt dies jedoch nicht ohne

weiteres zum rückwärtigen Außerkrafttreten der vorläufigen

Deckungszusage.

12 Offensichtlich zur Abklärung der weiteren Voraussetzungen des §

1 Abs. 4 S. 2 AKB 95 und der erforderlichen, ordnungsgemäßen

Belehrung (vgl. hierzu zuletzt OLG Hamm r + s 98, 99; 95, 403; OLG

Düsseldorf r + s 97, 442; OLG Köln r + s 96, 388 m.w.N.) hat das

des Versicherungsscheins vom 3.5.1996 aufgefordert.

13 Dem ist die Klägerin bislang nicht nachgekommen. Dennoch hat das

Beschluß vom 21.6.1999 zurückgewiesen, ohne die erforderlichen

Voraussetzungen des rückwärtigen Außerkrafttretens der vorläufigen

Deckungszusage sachgemäß prüfen zu können.

14 Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

15 3.

16 Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde im

Prozeßkostenhilfeverfahren ist nicht zu bewilligen und der Antrag

des Beklagten insoweit zurückzuweisen.

17 4.

18 Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist wegen §

127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.

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