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OLG Köln v. 13.09.1999: Doppelkarte
Das OLG Köln (Beschluss vom 13.09.1999 - 9 W 23/99) hat entschieden:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.6.1999 - 24 O 57/99 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
1 G r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde des Beklagten
hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses.
3 1.
4 Die Erfolgsaussichten der Verteidigung des Beklagten gegen die
Gründe:
Klage können derzeit und insbesondere nicht aus den Gründen des
landgerichtlichen Beschlusses verneint werden. Der angefochtene
Beschluß ist ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage ergangen.
5 Die Klägerin verlangt im Regreßweg nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG vom
Beklagten die Erstattung von Schadensersatzleistungen an den
Geschädigten aus einem Verkehrsunfall vom 11.4.1996. Sie stützt
sich dabei auf das rückwirkende Außerkrafttreten der dem Beklagten
erteilten vorläufigen Deckungszusage gem. § 1 Abs. 4 S. 2 AGB 95
(früher: § 1 Abs. 2 S. 4 AGB 88).
6 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Regreßanspruch
nicht auf § 38 Abs. 2 VVG gestützt werden. Danach tritt
Leistungsfreiheit des Versicherers ein, wenn die Erstprämie im
Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist.
7 Dies ist zwar vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 38 Abs.
2 VVG ist aber in Fällen, in denen der Versicherungsfall innerhalb
der Zeit der vorläufigen Deckung eintritt, nicht anwendbar
(Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 27 zu § 38). Es gilt vielmehr
ausschließlich § 1 Abs. 4 S. 2 AKB 95.
8 Gewährt der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherer vorläufige
Deckung wie üblich und auch hier durch Aushändigung der
Doppelkarte, ohne zunächst hierfür einen Versicherungsbeitrag zu
verlangen, ist sog. deckende Stundung der Prämie vereinbart und die
in ihren Rechtsfolgen sehr einschneidende Vorschrift des § 38 Abs.
2 VVG stillschweigend abbedungen. Es wäre ein Widerspruch in sich,
wenn der Versicherer sich bei dieser Sachlage bei Auftreten eines
Schadenfalles innerhalb der Zeit der vorläufigen Deckung auf die
noch nicht gezahlte Erstprämie und damit auf § 38 Abs. 2 VVG
berufen könnte. Ganz abgesehen davon tritt die Fälligkeit der
Erstprämie gem. § 35 VVG erst nach Aushändigung des
Versicherungsscheins sowie bei Verträgen nach dem sog. Policemodell
gem. § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG erst nach dem Ablauf der
Widerspruchsfrist ein (Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 4 zu § 35).
9 2.
10 Der Zugang der mit dem Versicherungsschein vom 3.5.1996
übersandten Erstprämienrechnung ist vom Beklagten bestritten. Die
insoweit beweispflichtige Klägerin hat hierzu Beweis
angetreten.
11 Selbst wenn der Zugang des Versicherungsscheins und der
Prämienrechnung nachgewiesen ist, führt dies jedoch nicht ohne
weiteres zum rückwärtigen Außerkrafttreten der vorläufigen
Deckungszusage.
12 Offensichtlich zur Abklärung der weiteren Voraussetzungen des §
1 Abs. 4 S. 2 AKB 95 und der erforderlichen, ordnungsgemäßen
Belehrung (vgl. hierzu zuletzt OLG Hamm r + s 98, 99; 95, 403; OLG
Düsseldorf r + s 97, 442; OLG Köln r + s 96, 388 m.w.N.) hat das
des Versicherungsscheins vom 3.5.1996 aufgefordert.
13 Dem ist die Klägerin bislang nicht nachgekommen. Dennoch hat das
Beschluß vom 21.6.1999 zurückgewiesen, ohne die erforderlichen
Voraussetzungen des rückwärtigen Außerkrafttretens der vorläufigen
Deckungszusage sachgemäß prüfen zu können.
14 Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
15 3.
16 Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde im
Prozeßkostenhilfeverfahren ist nicht zu bewilligen und der Antrag
des Beklagten insoweit zurückzuweisen.
17 4.
18 Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist wegen §
127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.
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