Das Verkehrslexikon

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 26.01.2011: Rückwärtsfahren




Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.01.2011 - 7 Sa 638/10) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Fzg-Schaden Arbeitnehmer

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Mainz vom 06.10.2010, Az: 4 Ca 852/10, wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:


1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um einen

widerklagend von der erstinstanzlich verklagten Arbeitsgeberin

geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Vom 01.10.2009 bis

28.10.2009 war die Klägerin bei der Beklagten, die einen mobilen

Kranken- und Altenpflegedienst betreibt, als Krankenpflegerin

beschäftigt. Das Bruttogehalt betrug 1.865,00 EUR. Nach § 19 des

schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.09.2009 verfallen alle sich

aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche, die nicht binnen

einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber dem

Vertragspartner oder gerichtlich binnen einer Frist von weiteren

drei Monaten geltend gemacht werden.

2

Die Beklagte zahlte der Klägerin weder Gehalt für Februar 2010

noch Überstundenvergütung für Dezember 2009 bis Februar 2010.

Gegenüber der Gesamtforderung hat sie die Aufrechnung mit

Schadenersatzansprüchen erklärt.

3

Die Klägerin war verpflichtet einen im Eigentum der Beklagten

stehenden Pkw zur Durchführung ihrer Arbeitstätigkeit zu

nutzen.

4

Die Beklagte stellte ein Dienstvorschrift auf, in der es unter

Ziffer 3.3 wörtlich heißt:

5

"3.3 Das Rückwärtsfahren mit Dienstkraftfahrzeugen wird

untersagt, sofern nicht eine weitere bekannte Person (z. B.

Beifahrer) außerhalb des Fahrzeuges für die sichere Einweisung der

Fahrt Sorge trägt.

6

Eine Ausnahme bildet das Einparken in eine Parkbucht ein, soweit

Rückwärts-fahren dabei dringend erforderlich ist und eine besondere

Sorgfalt des Fahrzeugsführers beachtet wird."

7

Bereits am 23.12.2009 fuhr die Klägerin mit einem Dienstfahrzeug

mit dem amtlichen Kennzeichen: XX beim Ausparken rückwärts und

berührte einen dabei hinter ihr stehendes Fahrzeug. Am 11.01.2010

fuhr die Klägerin erneut mit dem Dienstfahrzeug der Beklagten mit

dem amtlichen Kennzeichen: XX rückwärts aus einem Parkplatz und

stieß dabei mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug

zusammen.

8

Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem Unfall vom 23.12.2009 sei

weder an ihrem Fahrzeug noch am Pkw des Unfallgegners ein

Sachschaden entstanden. Beide Unfälle habe sie allenfalls leicht

fahrlässig verursacht. Am 11.01.2010 habe sie rückwärts aus einer

Parklücke ausgeparkt als ein auf der Gegenspur fahrendes Fahrzeug

seinerseits einem ausfahrenden Fahrzeug ausweichen musste, dabei

auf seine Gegenfahrbahn geriet und dort mit ihr zusammengestoßen

sei.

9

Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz des am 23.12.2009

entstandenen Schadens sei verfallen. Das Verbot des

Rückwärtsfahrens in der Modifikation der Dienstanweisung sei nicht

mit der Realität vereinbar, da die Dienstfahrzeuge in der Regel

ohne Beifahrer geführt würden und ein Rückwärtsfahren häufig nicht

vermeidbar sei.

10

Die Klägerin hat die Lohnansprüche eingeklagt, die Beklagte

Klageabweisung beantragt und widerklagend beantragt,

11

die Klägerin zur Zahlung von 3.764,63 EUR nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

Rechtshängigkeit an sie zu verurteilen.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

die Widerklage abzuweisen.

14

Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, die

Unfälle vom 23.12.2009 und 11.01.2010 seien von der Klägerin grob

fahrlässig verursacht worden. Sie habe nicht nur die im Verkehr

erforderliche Sorgfalt missachtet, sondern zudem gegen die

Dienstanweisung verstoßen, wonach das Rückwärtsfahren bei einem

Parkvorgang verboten sei. Sie habe aus Parklücken ausgeparkt und

sich dabei nicht durch einen Blick nach hinten, sondern sich

lediglich über den Rückspiegel vergewissert, ob sich hinter ihr ein

anderes Fahrzeug befindet.

15

Die Ersatzansprüche habe sie erst nach Abschluss der Regulierung

durch ihren Haftpflichtversicherer im Juli 2010 beziffern und damit

geltend machen können.

16

Wegen der Einzelheit der Schadensberechnung wird auf den

Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2010 Bezug genommen. Die

Beklagte macht Schadensersatz wegen Höherstufung in Kasko- und

Haftpflichtversicherung, Selbstbeteiligung, Verwaltungskosten,

Wertminderung des Kfzs geltend.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des

Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2010 verwiesen. In diesem Urteil

hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage

abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche auf

Schadensersatz bestünden nicht. Der Anspruch auf Schadensersatz

wegen des Unfalls vom 23.12.2009 sei verfallen, da die Beklagte

diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe.

18

Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens aus dem Unfall vom

11.01.2010 sei ausgeschlossen, weil die Klägerin lediglich leicht

fahrlässig gehandelt habe. Weitere Schadensersatzansprüche, die

erstinstanzlich noch geltend gemacht wurden, bestünden ebenfalls

nicht.

19

Das Urteil wurde der Beklagten am 25.10.2010 zugestellt.

Hiergegen hat sie mit am 25.11.2010 eingegangenem Schriftsatz

Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

20

Die Begründung der Berufung befasst sich nur mit dem

Schadenersatzanspruch aufgrund des Unfalls vom 11.01.2010. Den

Schaden beziffert die Beklagte mit 2.099,84 EUR. Die Beklagte

greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus tatsächlichen und

rechtlichen Gründen an. Die Dienstanweisung sei verbindlich. Der

Klägerin sei das Rückwärtsfahren beim Einparken grundsätzlich

untersagt gewesen. Die Einfahrt in die Parkbucht habe rückwärts

erfolgen sollen, so dass die Wiedereingliederung in den

Straßenverkehr beim Ausparken in der Vorwärtsbewegung habe erfolgen

können. Da die Klägerin jedoch rückwärts ausgeparkt habe, habe sie

insofern wegen Missachtung der Dienstanweisung vorsätzlich

gehandelt. Zudem habe sie den Unfall grob fahrlässig

herbeigeführt.

21

Die Beklagte beantragt,

22

dass ihrer Widerklage abweisende erstinstanzliche Urteil

abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.099,84 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Beklagte weiter

beantragt,

24

das erstinstanzliche Urteil nicht nur abzuändern,

sondern auch zu ergänzen.

25

Die Klägerin beantragt,

26

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

27

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wiederholt ihren

Einwand der Verwirkung und führt weiter aus, die Dienstanweisung

sei eine von der Beklagten verwendete allgemeine

Geschäftsbedingung, die wegen Unklarheit unwirksam sei. Es sei

unmöglich ein Rückwärtsfahrverbot im Straßenverkehr einzuhalten.

Sie habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig

gehandelt.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im

Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze der

Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie

die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Weiter wird

verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom

26.01.2011.

Entscheidungsgründe:


29

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie

ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet

worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520

ZPO).

30

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch

keinen Erfolg.

31

Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellte

Antrag, das erstinstanzliche Urteil nicht abzuändern, sondern auch

zu ergänzen, konnte nicht erfolgreich sein, weil der Kammer nicht

ersichtlich ist, inwieweit eine Ergänzung des arbeitsgerichtlichen

Urteils in Betracht kam. Die Beklagte hat ihre Berufungsbegründung

ausschließlich auf Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis

vom 11.01.2010 gestützt, sie hat sich nicht gegen Abweisung der

Widerklage im Übrigen gewendet und auch nicht gegen die

Verurteilung zur Zahlung restlicher Arbeitsvergütung. Das

Arbeitsgericht hat über sämtliche geltend gemachten Ansprüche der

Klägerin und der Beklagten erstinstanzlich entschieden, so dass für

eine Ergänzung kein Raum mehr bleibt.

32

Das Arbeitsgericht hat die zulässige Widerklage zu Recht

abgewiesen. Schadensersatzansprüche nach § 611 Abs. 1 in Verbindung

mit §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB bzw. nach § 823 Abs. 1 BGB

stehen der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu.

33

Ein Anspruch gegen die der Klägerin für den entstandenen Schaden

scheidet nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen

Schadensausgleichs aus.

34

Auf den von der Klägerin erhobenen Verwirkungseinwand kommt es

entscheidungserheblich nicht an.

35

Seit längerer Zeit ist es in der Rechtsprechung und Literatur

einhellig anerkannt, dass bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten

eine Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer greift. Die Klägerin

hat zwar die ihr obliegende Pflicht, das Eigentum der Beklagten

nicht zu beschädigen, verletzt, in dem sie einen Verkehrsunfall mit

Sachschaden des Pkws verursachte. Nach den Grundsätzen der

privilegierten Arbeitnehmerhaftung ist sie jedoch nicht

ersatzpflichtig.

36

Die Haftungseinschränkung gilt im vorliegenden Fall

uneingeschränkt. Die Klägerin gehört als Arbeitnehmerin der

Beklagten zum privilegierten Personenkreis. Der Schaden ist im

Vollzug einer betrieblichen Tätigkeit verursacht worden. Die

Klägerin musste den ihr zur Verfügung stehenden Dienstwagen zur

Erfüllung ihrer vertraglichen Tätigkeit benutzen. Bei der Ausübung

dieser Tätigkeit hat sie den Unfall verursacht.

37

Die Klägerin haftet nach den in der Rechtsprechung anerkannten

Privilegierungsgrundsätzen für den eingetretenen Schaden nur dann

voll, wenn sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist eine Schadensquotelung

vorzunehmen, bei leichtester Fahrlässigkeit tritt keine Haftung

ein. Für den Grad des Verschuldens ist der Anspruchsteller voll

umfänglich darlegungs- und beweispflichtig (§ 619 a BGB). Der

Arbeitgeber hat nicht nur die objektive Pflichtverletzung, sondern

auch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers darzulegen und ggf. zu

beweisen. Mit dieser Sondervorschrift soll erreicht werden, dass

der Arbeitnehmer nicht der allgemeinen Beweislastumkehr

hinsichtlich des Vertretenmüssens gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB

unterliegt.

38

Der Bezugspunkt des Verschuldens ist nach der Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sowohl auf

den Verstoß gegen eine Weisung des Arbeitnehmers als auch auf den

eintretenden Schaden auszudehnen. Das Verschulden muss sich nicht

nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch den Eintritt eines

BAGE 101, 107). Dies bedeutet, dass selbst ein grob fahrlässiger

oder vorsätzlicher Verstoß gegen eine Dienstanweisung nicht ohne

weiteres dazu führt, dass die Klägerin im Falle der Beschädigung

des Eigentums der Beklagten nicht haftungsprivilegiert wäre.

39

Da die Beklagte für den Grad des Verschuldens darlegungs- und

beweisbelastet ist, reicht es nicht aus, dass sie sich lediglich

auf eine behauptete Missachtung einer verbindlichen Dienstanweisung

beruft. Dem unstreitigen bzw. dem streitigen Sachvortrag müsste zu

entnehmen sein, dass die Klägerin auch mit dem haftungsrelevanten

Maß des Verschuldens den Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren mit

einem anderen Fahrzeug verursacht hätte.

40

Die Beklagte hat einen entsprechenden Vortrag, aus dem sich die

Annahme einer grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen

Handlungsweise bei der Herbeiführung des Schadens ergeben könnte,

nicht geführt. Sie hat lediglich dargetan, die Klägerin habe nach

dem Unfall berichtet, sie habe beim Rückwärtsausparken ein Fahrzeug

vorbeifahren lassen, den Vorgang dann fortgesetzt und seit dabei

mit einem anderen Pkw zusammengestoßen, welcher von der Gegenspur

kommend auf dessen Seite einem ausparkenden Fahrzeug ausweichen

musste und dabei mit der Klägerin zusammenstieß.

41

Die Vermutung der Beklagten, die Klägerin habe die doppelte

Rückschaupflicht nicht eingehalten und das Geschehen hinter ihr

lediglich über den Rückspiegel beobachtet, genügt den Anforderungen

an einen substantiierten Sachvortrag nicht. Aus dem Hergang des

Unfalls, bei dem die Klägerin rückwärts aus der Parklücke fuhr und

mit einem Fahrzeug kollidierte, welches auf der Gegenspur fahrend

auf die Spur, in die die Klägerin einbiegen wollte, auswich, ist

der Schluss auf grobe Fahrlässigkeit nicht möglich. Grob fahrlässig

handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders

hohen oder groben Maße verletzt. Wer in den fließenden Verkehr

einbiegt, muss dessen Vorrang beachten und auch unter Umständen mit

Verkehrsverstößen der im fließenden Verkehr Fahrenden rechnen.

Daher handelt die Klägerin zwar fahrlässig, aber nicht grob

fahrlässig, was bereits durch das Mitverschulden des Unfallgegners,

der auf die ihm an sich nicht zugewiesenen Gegenfahrbahn auswich

und dabei mit der Klägerin ein Zusammenstoß ausgeschlossen ist.

42

Ein vorsätzliches Handeln der Klägerin scheidet bei der

letztendlichen Schadensverursachung ebenfalls aus. Das Verhalten

der Klägerin ist mit leichtester Fahrlässigkeit zu qualifizieren.

Zwar besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren im

Einzelfall. Die Klägerin hat auf das Einfädeln im fließenden

Verkehr nach ihrer Darstellung geachtet, jedenfalls hat die

darlegungs- und beweisbelastete Beklagte anderweitiges nicht

vorgetragen, ihr kam völlig für sie überraschend ein Fahrzeug,

welches normalerweise nicht auf dieser Spur fahren durfte, deswegen

entgegen, weil dieses Fahrzeug ebenfalls einem sich in den

fließenden Verkehr einordneten Fahrzeug ausweichen musste. Nachdem

die Klägerin ein auf ihrer Fahrbahnseite (rechts) fahrendes

Fahrzeug vorbeigelassen hat, musste sie zwar auch damit rechnen,

dass ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug auf ihrer Fahrbahnseite aus

der anderen Richtung auch auf der linken Spur befuhr, damit ist ihr

Verhalten fahrlässig, weil vorhersehbar, die Kammer wertet diesen

Verstoß allerdings angesichts der Umstände des Einzelfalles als

leichteste Fahrlässigkeit.

43

An dieser Bewertung ändert die Dienstanweisung der Beklagten

nichts. Sie sieht zwar ein grundsätzliches Verbot des

Rückwärtsfahrens vor, wenn nicht eine weitere bekannte Person

außerhalb des Fahrzeugs für die sichere Einweisung der Fahrt Sorge

trägt. Die Dienstanweisung ist unklar ausgestaltet und zum anderen

ist es im Straßenverkehr unmöglich, sie jederzeit zu befolgen. Aus

der Anweisung geht nicht klar hervor, in welchen Fällen das

Rückwärtsfahren verboten sein soll. Für die von der Beklagten ins

Feld geführte Auslegung, es sei damit lediglich ein Gebot, mit dem

Dienstfahrzeug nur rückwärts einzuparken, um vorwärts wieder

auszuparken, konstituiert worden, bestehen angesichts des Wortlauts

keine Anhaltspunkte. Die diesbezüglichen Ausführungen im

arbeitsgerichtlichen Urteil auf Seite 8 Abs. 2 werden auch durch

die Kammer geteilt. Eine Parkbucht, die quer zum Straßenverlauf

eingerichtet ist, dürfe nach dieser Vorschrift überhaupt nicht

benutzt werden, sofern jedenfalls kein Einweiser zur Verfügung

steht, weil bei Vorwärtseinparken ein Rückwärtsausparken

erforderlich sein wird. Das Rückwärtseinparken ist nicht gestattet,

weil es nicht dringend erforderlich ist. Die Beklagte verlangt

damit schlechterdings unmögliches von ihren Arbeitnehmern. Ein

Rückwärtsfahren bei Ein- oder Ausparken lässt sich in den

seltensten Fällen vermeiden würde die Arbeitnehmer, die zur

Verfolgung des Verbots nur geeignete Parkplätze nutzen dürften, in

erheblichem Maße in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht behindern und

zudem ihnen ein unangemessenes Risiko gegen die Dienstanweisung

verstoßen zu müssen, aufbürden.

44

Damit haftet die Klägerin nach den Grundsätzen des

innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht auf den Ersatz des

entstandenen Schadens.

45

Auch eine evtl. vorzunehmende Schadensquotelung selbst bei Grad

der leichtesten Fahrlässigkeit, würde eine Schadensquotelung

vollständig zu Lasten der Arbeitgeberin rechtfertigen, insbesondere

im Hinblick auf die Abdeckung des Schadens durch eine Versicherung

ist eine Quotelung nicht vorzunehmen.

46

Die Haftungsprivilegierung schlägt gleichfalls durch auf die

gesetzlichen Schadensersatzansprüche des § 823 Abs. 1 BGB.

47

III. Nach allem war die Berufung der Beklagten

mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für

eine Zulassung der Revision bestehen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG

nicht.

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