Das Verkehrslexikon
Europäischer Gerichtshof v. 22.03.2017: Mautsystem
Das Europäischer Gerichtshof (Urteil vom 22.03.2017 - C-497/15,C-498/15) hat entschieden:
Tenor:
1.
Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge in der durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das dort genannte Verhältnismäßigkeitserfordernis einer Sanktionsregelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bei allen Verstößen gegen die Vorschriften über die Pflicht, den Mautbetrag für die Nutzung eines Verkehrswegs im Vorhinein zu entrichten, unabhängig von Art und Schwere des Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße in pauschaler Höhe vorsieht.
2.
Gründe:
Art. 9a der Richtlinie 1999/62 in der durch die Richtlinie 2011/76 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das dort genannte Verhältnismäßigkeitserfordernis einer Sanktionsregelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, mit der eine objektive Verantwortlichkeit eingeführt wird, nicht entgegensteht. Dagegen ist er dahin auszulegen, dass er der in dieser Regelung vorgesehenen Sanktionshöhe entgegensteht.
Unterschriften
(
1
) Verfahrenssprache: Ungarisch.
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