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Niedersächsisches Finanzgericht v. 29.07.2011: Umsatzsteuer




Das Niedersächsisches Finanzgericht (Urteil vom 29.07.2011 - 16 K 63/11) hat entschieden:

Gründe:


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Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte unentgeltliche Wertabgaben für 2004 in Höhe von 1.701 € und in 2005 in Höhe von 2.055 € und Hinzuschätzungen für ungeklärte Zahlungseingänge berücksichtigte, die für 2004 über 3.800 €, für 2005 über 3.500 € und für 2007 über 2.100 € hinausgehen. Ferner ist die Umsatzsteuer 2004 in Höhe der Umsatzsteuer aus der Rechnung der Oldenburgischen Landesbank AG vom 14. Januar 2004 bzw. 4. Juni 2004 in Höhe von 4.893,20 € herabzusetzen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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1. Die Voraussetzungen für den Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe liegen nicht vor.

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a) Gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist Voraussetzung für die Berücksichtigung einer unentgeltlichen Wertabgabe für eine nichtunternehmerische PKW-Nutzung, dass ein Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet war. Nur für diesen Fall ist eine nichtunternehmerische Nutzung denkbar. Für die Zuordnung von Fahrzeugen zum Unternehmen des Klägers liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach den Angaben des Klägers war kein Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet. Gegenteilige Feststellungen hat der Prüfer nicht getroffen. Sie wurden vom Beklagten nicht nachgewiesen und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. Insbesondere kann von der Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs für Benzin- und anderen Betriebskosten für einen PKW nicht auf die Zuordnung eines PKW zum Unternehmen geschlossen oder eine solche Zuordnung unterstellt werden. Der Vorsteuerabzug aus diesen Kosten ist nicht vom Bestand eines dem Unternehmen zugeordneten PKW abhängig, sondern hängt allein davon ab, ob es sich um einen Leistungsbezug für das Unternehmen handelt. Dieser kann auch bei einer unternehmerischen Nutzung nicht dem Unternehmen zugeordneter Fahrzeuge gegeben sein.

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b) Soweit der Kläger aus laufenden Kfz-Kosten (Benzin u.a.) den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht hat, ist zu berücksichtigen, dass damit auch Fahrten für private Zwecke erfolgten. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. Im Übrigen gilt auch wie für die nichtunternehmerischePKW-Nutzung (Beschluss vom 16.06.2003 V B 131/03, BFH/NV 2009, 1678) dem Zweck entsprechend ein Anscheinsbeweis, den der Kläger nicht widerlegt hat. Für diese Leistungsbezüge ist daher entweder eine Zuordnung zum Unternehmen von Anfang an wegen ausschließlich nichtunternehmerischer Nutzung nicht möglich oder, wenn der Leitungsbezug nicht teilbar ist, nach erfolgter Nutzung eine Entnahme für private Zwecke zu berücksichtigten. Da Aufzeichnungen oder sonstige Nachweise über den Anteil der nicht für das Unternehmen bezogenen Betriebskosten der PKW nicht vorliegen, schätzt das Gericht den entsprechenden Anteil jeweils auf 100 €.

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2. Die vom Beklagten vorgenommenen Hinzuschätzungen für ungeklärte Zahlungseingänge begrenzt das Gericht aufgrund der ihm zustehenden originären Schätzungsbefugnis für 2004 auf 3.800 €, für 2005 auf 3.500 € und für 2007 auf 2.100 €.

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a) Der Beklagte hat bei den Umsatzsteuerfestsetzungen nur die Umsätze als Bemessungsgrundlage berücksichtigt, die als Einzahlungen auf den vom Betriebsprüfer ausgewerteten Konten erfolgten, obwohl der Kläger auch Einzahlungen aus von ihm oder seiner Ehefrau erzielten Umsätzen auf Konten Dritter hatte vornehmen lassen. Soweit der Kläger auch Einzahlungen auf den ausgewerteten Konten vornahm, die aus Abhebungen der Einzahlungen von Umsätzen auf Konten Dritter stammten, handelt es sich bei den vom Prüfer festgestellten ungeklärten Einzahlungen um dem Kläger zuzurechnende Umsätze. Das gleiche gilt für Einzahlungen, deren Grund der Kläger nicht darlegen und nachweisen konnte. Auch diese durfte der Beklagte umsatzerhöhend als auf ungeklärten Einzahlungen beruhende Umsätze des Klägers berücksichtigen. Im Ergebnis durfte der Beklagte daher alle ungeklärten Einzahlungen als Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen.

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b) Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger - wie von ihm geltend gemacht -, unabhängig von Umschichtungen von Umsatzerlösen von Konten Dritter auf die ausgewerteten Konten Einzahlungen aufgrund erfolgter Abhebungen der durch diese Einzahlungen entstandenen Kontoguthaben vorgenommen hat, so dass es zu einer Doppelerfassung von Umsätzen käme, wenn die ungeklärten Zahlungseingänge in voller Höhe berücksichtigt würden. Angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens und der allgemeinen finanziellen Situation des Klägers spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Angaben des Klägers, dass er in den Streitjahren Pfändungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und darum bemüht gewesen ist, die Konten ohne verfügbare Guthaben zu führen, damit diese nicht von Dritten gepfändet werden konnten. Konkrete Feststellung hierzu sind vom Beklagten nicht getroffen worden. Eine Berücksichtigung dieser Unsicherheit im Rahmen einer Schätzung ist sachgerecht, um den Anforderungen einer Schätzung einer größtmöglich erreichbaren Wahrscheinlichkeit zu genügen und den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Bei der Höhe der Schätzung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass möglicherweise nicht alle vom Kläger auf Konten Dritter eingezahlten Umsätze von ihm auf die vom Prüfer ausgewerteten Konten umgeschichtet wurden und ferner dem Einwand des Klägers Rechnung getragen, dass in den vom Beklagten als Umsätze erfassten Buchungen auf den Konten auch Portoerstattungen von Kunden enthalten sein könnten, die vom Kläger allerdings nicht nachgewiesen wurden. Soweit gleichwohl Schätzungsunschärfen verbleiben, die sich zu Ungunsten des Klägers ergeben, muss dieser sie hinnehmen (vgl. BFH, Urteil vom11.03.1999 V R 78/98, BFHE 188, 160).

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3. Die Herabsetzung der Umsatzsteuer 2004 in Höhe der Umsatzsteuer aus der Rechnung des Klägers an die Bank 4 vom 14. Januar bzw. 4. Juni 2004 erfolgt aufgrund des Einverständnisses des Beklagten mit Telefax vom 27.07.2011. Dieses beruht auf der dem Gericht vorgelegten Auskunft der Bank 4 vom 26. bzw. 27.07.2011, mit der sichergestellt ist, dass aufgrund der Rechnungen des Klägers keine Steuergefährdung eingetreten war. Der Kläger hatte im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage zwar erklärt, dass er bei Erteilung der Rechnung davon ausgegangen sei, der Bank 4 gegenüber aufgrund eines Vertragsverhältnisses eine Leistung erbracht zu haben. Dieses war von der Bank 4 jedoch bereits in 2004 endgültig nicht anerkannt und eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bestritten worden. Der Kläger hatte der Bank 4 damit eine Rechnung über Leistungen erteilt, die er tatsächlich nicht erbracht hatte. Damit schuldete der Kläger die Umsatzsteuer aus der Rechnung zunächst gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. Mit der dem Gericht am 28.07.2001 übersandten Erklärung verzichtete der Beklagte inzidenter auf das nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG durchzuführende formale Anerkennungsverfahren einer Rechnungsberichtigung. Soweit der Beklagte sein Einverständnis davon abhängig gemacht hat, dass die Versteuerung der von der Bank 4 erhaltenen 10.000 € netto sichergestellt ist, liegt dies vor, da der Kläger diesen Betrag in seiner Umsatzsteuererklärung 2005 erklärt hatte und es sich nach seiner glaubhaften Erklärung in der mündlichen Verhandlung dabei um den Umsatz mit der Bank 4 und nicht um andere Umsätze handelt.

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4. Weitere Vorsteuern waren in den Streitjahren nicht zu berücksichtigen, da der Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen hat, über ordnungsgemäße Rechnungen zu verfügen (vgl. BFH, Beschluss vom 31.07.2007 V B 156/06, BFH/NV 2008, 416), die höhere Umsatzsteuern ausweisen als Vorsteuern von der Umsatzsteuer-Sonderprüfung gewährt wurden.

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5 . Die Umsatzsteuer war daher wie folgt festzusetzen:

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a) Umsatzsteuer 2004:

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Umsätze

Umsatzsteuer Rechnung Bank 4

0,00 €

lt. Schätzung

3.800,00 €

16 %

608,00 €

Privatanteil Telefon

480,00 €

16 %

76,80 €

Umsatzsteuer

684,80 €

Vorsteuern bisher

1.091,52 €

Abzüglich nichtunternehmerische Nutzung

100,00 €

Vorsteuern

991,52 €

Umsatzsteuer 2004

./. 306,72 €

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b) Umsatzsteuer 2005

24

Umsätze

Vor USt-SoPr

10.000,00 €

16 %

1.600,00 €

Rechnungen H

7.045,00 €

16 %

1.127,20 €

lt. Schätzung

3.500,00 €

16 %

560,00 €

Privatanteil Telefon

414,34 €

16 %

66,29 €

Umsatzsteuer

3.353,49 €

Vorsteuern bisher

1.261,07 €

Abzüglich nichtunternehmerische Nutzung

100,00 €

Vorsteuern

1.161,07 €

Umsatzsteuer 2005

2.192,42 €

25

c) Umsatzsteuer 2007

26

lt. Schätzung

2.100,00 €

16 %

336,00 €

Umsatzsteuer

336,00 €

Vorsteuern

0,00 €

Umsatzsteuer 2007

336,00 €

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6. Im Übrigen ergeben sich keine Änderungen.

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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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