Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Hannover v. 25.01.2008: Haftung mehrerer Schädiger




Das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 25.01.2008 - 2 A 8123/06) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden

Gründe:


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Über die Klage entscheidet der Einzelrichter dem der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen worden ist.

22

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Bescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig ergangen. Der zuständige Personalrat ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG auf Antrag der Klägerin ordnungsgemäß beteiligt worden; das nach dieser Vorschrift erforderliche Benehmen mit dem Personalrat ist hergestellt worden.

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Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin ist gemäß § 86 Abs.1 NBG zum Ersatz der Kosten für die Erneuerung der Hauptschlüsselanlage an der B. in L. verpflichtet.

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Die Beklagte als Dienstherr der Klägerin ist im Anwendungsbereich des § 86 Abs.1 NBG gehalten, einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation gegen die Klägerin als Lehrerin geltend zu machen, wenn diese dem Schulträger durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung einen Schaden zufügt.

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Zwar ist der Schulträger und Eigentümer des in Verlust geratenen Schlüssels nicht selbst berechtigt, gegen die Lehrerin als Landesbedienstete eigene Schadensersatzansprüche durchzusetzen, weil es insoweit an einem Subordinationsverhältnis fehlt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.1.1986 - 2 A 89/84 -, ZBR 1987, 21). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin von der Haftung nach § 86 Abs. 1 NBG freigestellt wäre. Vielmehr kommen die Rechtsgrundsätze zum tragen, die im Bürgerlichen Recht zur Drittschadensliquidation entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1994 - 2 B 101.94 -, ZBR 1995, 107). Demzufolge besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Schulträgers, hier der Samtgemeinde Ro., gegen das Land Niedersachsen als Dienstherr der Klägerin dergestalt, dass das Land bzw. die sie vertretende zuständige Behörde gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche gemäß § 86 Abs. 1 NBG geltend macht und die so als Ersatzleistung erhaltene Geldzahlung an den Schulträger weiterleitet. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem besonderen Gemeinschaftsverhältnis, in welchem der Schulträger und das Land Niedersachsen bei der Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Schulen stehen.

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Dabei ist anerkannt, dass Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten nach § 86 NBG durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG Urt. v. 11.3.1999, 2 C 15/98, ZBR 1999, 278 f.), wie es hier gegenüber der Klägerin geschehen ist.

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Die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 86 Abs. 1 NBG sind hier erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegende Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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Die Klägerin hatte die sich aus ihrem Dienstverhältnis als Lehrerin ergebende Pflicht, die ihr vom Schulträger anvertrauten Schulschlüssel sorgsam zu verwahren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.3.2005 - 5 LA 327/04 -). Angesichts dessen, dass in der Schule eine Generalhauptschlüsselanlage vorhanden ist und der Verlust eines einzelnen Generalschlüssels aus Sicherheitsgründen den sehr teuren Ersatz aller Schlösser und Schlüssel erforderlich macht, bestand für die Klägerin eine über die normale Sorgfaltspflicht hinausgehende Pflicht, den ihr anvertrauten Schlüssel wegen des in ihm verkörperten hohen Wertes stets besonders aufmerksam zu verwahren.

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Diese besondere Sorgfaltspflicht hat die Klägerin verletzt. Die Klägerin hat auf die Befragung zum Schadenshergang zwar keine eigene ausdrückliche Stellungnahme formuliert, jedoch als Antwort die Stellungnahmen ihrer Haftpflichtversicherung übersandt und sich damit deren Inhalt zu eigen gemacht. In der Stellungnahme ist ausgeführt, dass die Klägerin den Schulschlüssel in der Mehrzweckhalle vergessen hat. Das Vergessen des Schlüssels in der Mehrzweckhalle nach Beendigung des Unterrichts stellt aber kein ordnungsgemäßes Verwahren des Schulschlüssels und damit eine Dienstpflichtverletzung dar. Eine Dienstpflichtverletzung läge auch dann vor, wenn der offen auf einer Bank in der Mehrzweckhalle abgelegte Schlüssel bereits während des Unterrichts abhanden gekommen ist. Denn auch in dem Ablegen des Schlüssels auf der Bank ist kein ordnungsgemäßes Verwahren des Schulschlüssels zu sehen.

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Die Klägerin hat die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Schulgeneralschlüssels auch grob fahrlässig verletzt. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtssprechung anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (z.B. BVerwG, Urteil vom 3.2.1972 - VI C 22.68 -, Buchholz 232, § 78 BBG Nr. 18). Erforderlich ist dabei neben einer objektiv groben Verletzung der Sorgfalt auch subjektiv ein persönlich schwer vorwerfbares Verhalten. Eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wird bejaht, wenn jemand nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz naheliegenden Erwägungen nicht anstellt oder entsprechende Maßnahmen nicht ergreift (BVerwG, Urteil vom 03.02.1972, a. a. O.).

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Zwar mag das schlichte Vergessen eines Gegenstandes grundsätzlich nur fahrlässig sein. Dies gilt jedoch nicht für besondere Wertgegenstände wie den Schulschlüssel im vorliegenden Fall. Wird ein solcher Wertgegenstand einfach vergessen, liegt ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit vor. Die Klägerin hätte den Schulschlüssel nach der Beendigung des Unterrichts wieder aus der Mehrzweckhalle mitnehmen müssen. Denn durch das Liegenlassen des Schulschlüssel in der Mehrzweckhalle bestand für Unbefugte die Möglichkeit, den Schlüssel an sich zu bringen, was hier offenbar auch geschehen ist. Es hätte der Klägerin einleuchten müssen, dass ein Generalschlüssel, mit dem sich noch diverse weitere Schlösser öffnen lassen, nicht einmal für kurze Zeit unbeaufsichtigt liegen gelassen werden darf. Denn ein unbeaufsichtigt herumliegender Schlüssel kann im Vorbeigehen mitgenommen werden, so dass ein erhöhtes Diebstahlsrisiko besteht, welches zu einem nicht überschaubaren Schadenrisiko führen kann. Dies hätte die Klägerin ohne Weiteres erkennen können und müssen .

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Als grob fahrlässig ist auch das offene Ablegen des Schlüssels auf einer Bank während des Unterrichts zu qualifizieren. Auch insofern war es besonders naheliegend, dass ein Generalschlüssel nicht offen auf einer Bank liegen darf, während die Klägerin selbst Tanzunterricht gibt und daher nicht die Möglichkeit hat, den Schlüssel jederzeit im Auge zu behalten. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn es wie von der Klägerpartei behauptet zuträfe, dass es in zahlreichen Schulen üblich sei, den Schlüssel während der Unterrichtsstunde offen liegen zu lassen. Ein grob fahrlässiger Verstoß gegen eine sichere Aufbewahrung des Schulschlüssel wird nicht dadurch zu einem nur leicht fahrlässigen Verhalten, dass sich andere Lehrer diesbezüglich möglicherweise auch grob fahrlässig verhalten.

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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, den Schlüssel nur deshalb in der Mehrzweckhalle vergessen bzw. offen auf die dort befindliche Bank gelegt zu haben, weil dort keine speziellen Aufbewahrungsbehältnisse für Schlüssel vorhanden waren. Denn dies hat sie gewusst und hätte sich hinsichtlich ihrer Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Schlüssel darauf einstellen müssen. So hätte die Klägerin den Schulschlüssel z. B. zusammen mit ihren privaten Schlüsseln, die offenbar nicht abhanden gekommen sind, aufbewahren können. Wäre dies nicht möglich gewesen, etwa weil sie den privaten Schlüssel im Lehrerzimmer eingeschlossen hat, während sie den Schulschlüssel bei sich trug, um ggf. Türen in der Schule öffnen und abschließen zu können, hätte sie diesen beispielsweise in einer Hosen- oder Jackentasche verwahren können. In Betracht gekommen wäre alternativ auch die Verwahrung in einer die freie Bewegung beim Tanzen nicht einschränkenden Gürteltasche oder einem ähnlichen Behältnis. Sollte auch dies aufgrund der besonderen Art des Tanzes aus praktischen Erwägungen heraus ausnahmsweise nicht möglich gewesen sein, wäre es angezeigt gewesen, den Schlüssel z.B. in eine mitgebrachte Tasche zu legen und diese so zu deponieren, dass ein Entwenden des Schlüssel zumindest erschwert worden wäre bzw. ein Entwenden der ganzen Tasche während des Unterrichts eher aufgefallen wäre. Zwar wäre es entgegen den Ausführungen der Beklagten wohl keine geeignete Maßnahme gewesen, Schüler während des Tanzunterrichts mit der Beaufsichtigung des Schlüssel zu beauftragen. In Betracht gekommen wäre jedoch durchaus auch, je nach den vorhandenen räumlichen Gegebenheiten, das von der Beklagten angesprochene Ablegen des Schlüssel in einer Nische oder auf einer Fensterbank, so dass der Schlüssel nicht für jedermann sichtbar gewesen wäre. Das Unterlassen jedweder Schutzvorkehrungen aber stellt eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung dar, so dass es nicht mehr auf die Frage ankommt, ob die Dienstpflichtverletzung der Klägerin nicht schon deshalb als grob fahrlässig zu bewerten ist, weil sie den Schlüssel nicht in einem Schließfach im Lehrerzimmer aufbewahrt hat.

36

Gegen die Höhe des von der Samtgemeinde Ro. geltend gemachten Schadens bestehen keine Bedenken. Auch ist nicht etwa nur der Zeitwert der Schließanlage zu ersetzen. Ein entsprechender Abzug vom Schadensbetrag würde voraussetzen, dass durch die Reparatur eine Wertsteigerung der beschädigten Sache eintritt, die sich für den Geschädigten vorteilhaft auswirkt und deren Abzug für den Geschädigten zumutbar ist. Der Geschädigte darf durch das schädigende Ereignis nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Sofern es durch die Reparatur zu einer wirtschaftlichen Besserstellung käme, die sich tatsächlich wirtschaftlich auswirken würde, wie z. B. durch eine längere Lebensdauer, müsste sich der Geschädigte diesen Vorteil anrechnen lassen. Eine solche Anrechnung scheidet jedoch wiederum aus, wenn es sich lediglich um den Austausch von Einzelteilen handelt, welche die Lebensdauer einer Hauptsache, der das ausgetauschte Einzelteil zugehört, nicht beeinflussen.

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So liegt der Fall hier. Durch die Leistung eines Schadensersatzes allein in Höhe des Zeitwertes der Schließanlage wäre eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im vorliegenden Fall gar nicht möglich gewesen. Denn es gibt keinen Markt für gebrauchte Schließanlagen, so dass hier als Ersatz auch nicht etwa eine gleichwertige gebrauchte Schließanlage beschafft und eingebaut werden konnte. Vielmehr bedurfte es bereits aus Sicherheitsgründen einer neuen Schließanlage. Im Übrigen war die Schließanlage zuvor erst im Jahr 2002 ausgetauscht worden, mithin im Austauschzeitpunkt 2005 erst drei Jahre alt; eine solche Generalschließanlage hat jedoch eine Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten und bei einem Alter von drei Jahren noch keinen nennenswerten Wertverlust erlitten.

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Die beiden von der Klägerin angeführten Erlassen des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 25.05.1981 und 20.10.1999 stehen der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in der geforderten Höhe nicht entgegen, und zwar schon deshalb nicht, weil die Erlasse keine allgemeine Verwaltungspraxis der Beklagten dokumentieren, Schadensersatz bei Verlust von Schulschlüsseln nur in eingeschränkten Umfang zu verlangen, so dass sich die Klägerin hier nicht unter Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot gegen die Höhe des von ihr geforderten Schadensersatzes wenden könnte.

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Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, neben anderen Schädigern nur gesamtschuldnerisch zu haften, weil eventuell noch weitere Schlüssel der Schließanlage abhanden gekommen seien. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Schädiger bestünde für den Dienstherrn zwar im Hinblick auf § 421 BGB ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen bezüglich der Auswahl des konkret in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners (vgl. hierzu Schütz, Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Aug. 2007, § 84 BBG Rn. 57). Dabei wären insbesondere auch Fürsorgegesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese Frage stellt sich hier aber nicht, weil bereits keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Schädiger und damit für eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin ersichtlich sind. Denn die Samtgemeinde Ro. hat der Beklagten auf eine entsprechende Nachfrage der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass der Verlust weiterer Schlüssel nicht bekannt sei. Demgegenüber vermag die ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellte Behauptung der Klägerin, dass noch andere Schlüssel abhanden gekommen sein könnten, nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Sie gibt mangels Substantiiertheit auch keinen Anlass für weitere Nachforschungen in diese Richtung.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

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