Das Verkehrslexikon
Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 21.04.2005: Kfz-Steuer
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.04.2005 - 4 K 2829/03) hat entschieden:
Gründe:
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Die Klage ist unbegründet. Das Fahrzeug des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gem. § 3 Nr. 5 KraftStG.
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Nach der genannten Vorschrift ist das Halten von Fahrzeugen steuerbefreit, solange die Fahrzeuge ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Weitere Voraussetzung - für alle Halter derartiger Fahrzeuge - ist, dass diese äußerlich als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Nicht bestimmt ist die Art der äußeren Merkmale, welche die Widmung des Fahrzeugs entsprechend erkennbar machen. Sie können sich aus der besonderen Bauart des Fahrzeugs (etwa bei einem herkömmlichen Krankenwagen) oder einer geeigneten Beschriftung, Beschilderung oder ähnlichen Kenntlichmachung ergeben. Hierbei kann es sich auch um mehrere Einzelmerkmale handeln, die sich gegenseitig so ergänzen, dass sie zusammengenommen eine Widmung zu den begünstigten Zwecken äußerlich erkennbar machen (vergl. BFH-Urteil vom 2. August 1988 - VII R 144/85 - BStBl II 1988, 904). Nicht erforderlich ist, dass das Fahrzeug für einen bestimmten der in der Vorschrift genannten begünstigten Zwecke (z.B. "Katastrophenschutz") gekennzeichnet ist (vergl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2002 - VII B 72/02 - BFH/NV 2002, 1180).
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Für Fahrzeuge, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeinde- oder Zweckverband, sondern z.B. auf eine gemeinnützige Organisation zugelassen sind, kommt als dritte Voraussetzung hinzu, dass sie ihrer Bauart und Einrichtung nach den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.
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Das Fahrzeug des Klägers erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass das Fahrzeug ausschließlich zur Verwendung für einen oder mehrere der in § 3 Nr. 5 KraftStG genannten begünstigten Zwecke unterhalten wird. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass das Fahrzeug als Mannschaftstransportfahrzeug im Katastrophenschutz und für Unfall-Einsätze erworben worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Vortrag dahingehend modifiziert, dass das Fahrzeug auch zu anderen begünstigten Zwecken verwandt würde, ohne dass er diesen Vortrag in irgendeiner Weise näher spezifiziert hätte. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug auch oder insbesondere für andere, nicht begünstigte Zwecke verwandt wird. Das Fahrzeug selbst ist ein serienmäßiger Kleinbus, der in gleicher Ausstattung von Gewerbebetrieben, Vereinen oder kinderreichen Familien etc. für alle möglichen Aufgaben des Personen- und Lastentransports eingesetzt wird. Aus der Art und Ausstattung des Fahrzeugs lässt sich daher nicht ableiten, dass eine andere Nutzung als zu den vom Kläger behaupteten Einsatzzwecken ausgeschlossen ist. Eine derartige Ausschließlichkeit ergibt sich auch nicht aus den in der Satzung des Klägers definierten Zielen des Ortsvereins. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung vom 24. Januar 1984 wirkt der Ortsverein bei der Erfüllung der Rotkreuz-Aufgaben in seinem Bereich mit, insbesondere bei Hilfeleistungen, bei Katastrophen und allgemeinen Notständen sowie Unglücksfällen, aber auch bei öffentlichen Veranstaltungen, z.B. durch Einrichtung und Betreuung von Unfallmeldestellen und Rotkreuzdepots sowie durch die Bereitstellung von Einsatzkräften. Er beteiligt sich am Rettungsdienst, Krankentransport, Zivilschutz und (erweiterten) Katastrophenschutz, aber auch bei Blutspende-Aktionen, bei der Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und Unterrichtung über Sofortmaßnahmen am Unfallort. Außerdem nimmt er allgemein beim Dienst an der Volksgesundheitspflege durch vorbeugende und nachgehende Fürsorge, Einrichtung und Betreuung von Gemeindepflege- und Sozialstationen und gesundheitlicher Betreuung der Bevölkerung teil, engagiert sich in der Wohlfahrtspflege, bei der Verbreitung des Rotkreuzgedankens und in der Jugend-Rotkreuz-Arbeit. Letztlich ist das Sammeln von Spenden eine satzungsmäßige Aufgabe des Klägers. Bei all diesen Aktivitäten ist der Einsatz eines Kleinbusses bzw. -transporters denkbar und sinnvoll, insbesondere auch bei der Betreuung von öffentlichen Veranstaltungen, bei Spendensammlungen (z.B. Altkleidersammlung) und in der Jugendarbeit, aber auch bei der allgemeinen Gesundheits- und Wohlfahrtspflege. Die Bereiche, (Katastrophenschutz, Einsatz bei Unglücksfällen und Krankentransport - nicht Krankenbetreuung - ), für die eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung denkbar wäre, wenn das entsprechende Fahrzeug ausschließlich zu diesen Zwecken eingesetzt würde, bilden nur einen Ausschnitt aus dem vielfältigen Aufgabenbereich des Klägers. Gerade da das Fahrzeug keine besonderen Ausstattungen aufweist, die eine Nutzung nur in dem begünstigten Bereich zulassen, ist davon auszugehen, dass es für alle Aktivitäten des Klägers eingesetzt wird. Genau dies ergibt sich auch aus der Darstellung des Vereinsvorsitzenden B bei seiner Vorsprache am 24. Januar 2003 beim Beklagten, nach der das Fahrzeug zu allen möglichen Fahrten im Bereich eines Ortsvereins einer Hilfsorganisation eingesetzt wurde.
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Es kommt hinzu, dass auch die anderen Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG nicht erfüllt sind.
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Der dargestellte vielfältige Aufgabenbereich des Klägers schließt es - entgegen der vom Klägervertreter vorgetragenen Auffassung - aus, nur aus der Kennzeichnung mit dem Rotkreuz-Schriftzug und dem Rotkreuz-Symbol auf eine Verwendung des Fahrzeugs allein in einem der von § 3 Nr. 5 KraftStG begünstigen Bereiche zu schließen. Schriftzug und Symbol weisen lediglich die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einem DRK-Ortsverein hin, nicht aber auf eine spezielle Nutzung innerhalb des Tätigkeitsspektrums des DRK. Diese Kennzeichnung reicht daher auch nicht für die von § 3 Nr. 5 KraftStG geforderte äußerliche Erkennbarkeit der Verwendung des Fahrzeugs ausschließlich für Zwecke des Katastrophenschutzes oder der Unfallhilfe aus. Der Kläger verkennt, dass in dem von ihm zitierten BFH-Urteil vom 2. August 1988 (a.a.O., die Zitatstelle betrifft die Darstellung des Inhalts der vorangegangenen finanzgerichtlichen Entscheidung) das Fehlen der durch § 52 Abs. 5 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vorgeschriebenen Rotkreuz-Leuchte dazu führte, dass ein mit anderen äußerlich erkennbaren Merkmalen (rot-weiße Lackierung, Sondersignalanlage, leicht desinfizierbare Polsterung) ausgestatteter Behelfskrankenwagen - noch - nicht als ausreichend äußerlich erkennbares Fahrzeug zur Krankenbeförderung i.S.d. § 3 Nr. 5 KraftStG angesehen werden konnte. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass allein das Rotkreuz-Symbol ohne weitere Merkmale zu einer Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 KraftStG ausreicht (vergl. auch BFH-Urteil vom 7. November 1989 - VII R 115/87 - , BStBl II 1990, 251).
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Letztlich fehlt es an der für Fahrzeuge, die z.B. auf eine gemeinnützige Organisation zugelassen sind, erforderlichen zusätzlichen Voraussetzung der Anpassung des Fahrzeugs an die spezifischen, von § 3 Nr. 5 KraftStG geförderten Verwendungszwecke. Diese einschränkende Regelung soll gerade dem Missbrauch der Steuerbefreiung bzw. unangemessen hohen Aufwendungen für die Kontrolle der Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen vorbeugen (vergl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 - VII R 65/02 - , BStBl II 2004, 528; Strodthoff, KrafStG, § 3 Rdn. 38). Ein solcher Missbrauch liegt nahe, wenn praktisch jeder PKW durch das bloße Aufbringen eines Schriftzugs und Symbols einer gemeinnützigen Organisation zum - steuerbefreiten - Einsatzfahrzeug für Katastrophenschutzkräfte o.ä. deklariert werden könnte. Durch eine entsprechende Anpassung an den spezifischen Zweck würde eine Festlegung hinsichtlich dieser Nutzung erfolgen, die eine Nutzung zu anderen, nicht begünstigten Zwecken zumindest erschweren würde. Eine derartige Festlegung hat der Kläger aber gerade nicht vorgenommen. Wie der Kläger selbst eingeräumt hat, unterscheidet sich das streitbefangene Fahrzeug nicht von einem Serienfahrzeug gleichen Typs. Dass ein Kasten mit Sanitätsmaterial oder eine Trage mitgeführt wird, hat keine Bedeutung, da es sich hierbei nicht um fest installierte Gegenstände handelt, sondern um reine Gepäckstücke. Nach Entfernen der Außenbeschriftung könnte das Fahrzeug ohne Einschränkungen, ebenso wie vor der Übernahme durch den Kläger, von Gewerbebetrieben oder Privatpersonen genutzt werden. In gleicher Weise ist es für alle Verwendungszwecke innerhalb der Organisation des Klägers geeignet.
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Anzumerken ist, dass durch den ab 1. Januar 2000 in die Vorschrift eingefügten § 3 Nr. 5 a KraftStG für Fahrzeuge von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden, eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gewährt wurde. Die Einführung dieser Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber gerade von der Existenz einer Reihe von Fahrzeugen (z.B. Lastkraftwagen und Kleintransporter) innerhalb derartiger Organisationen ausgegangen ist, welche die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG nicht erfüllen, da ansonsten diese zusätzliche Befreiungsvorschrift überflüssig gewesen wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Art nicht vorliegen.
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