Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Stade v. 14.12.2006: Wenden




Das Verwaltungsgericht Stade (Urteil vom 14.12.2006 - 1 A 1388/05) hat entschieden:

Gründe:


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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten verlangt, den Wendehammer in seinem Interesse umzugestalten, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umgestaltung des vor seinem Grundstück befindlichen Wendeplatzes. Insbesondere kann er aus öffentlichem Recht nicht verlangen, dass die Beklagte den Seitenstreifen von Bepflanzungen befreit oder die auf dem Seitenstreifen befindlichen Abgrenzungspoller beseitigt oder beseitigen lässt. Durch die von dem Kläger beanstandeten Maßnahmen werden eigene subjektive Rechte nicht verletzt. Entgegen seiner Auffassung ist ein rechtswidriger Zustand durch die Beklagte nicht geschaffen worden. Weder liegt eine Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) noch eine Verletzung von in diesem Zusammenhang durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützten Grundrechtsposition vor.

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Es besteht nach wie vor eine ausreichende Zufahrt zum Grundstück des Klägers im Sinne des § 20 Abs. 1 NStrG. Nach dieser Vorschrift ist eine Zufahrt die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte Verbindung von Grundstücken mit einer Straße. Dass eine derartige Verbindung zwischen dem klägerischen Grundstück und der P.straße weiterhin tatsächlich besteht, ergibt sich zweifellos aus den eingereichten Lageplänen und Fotos. Aus diesen wird deutlich, dass durch Veränderungen, die der Kläger beanstandet, keine wesentliche Beeinträchtigung seiner zuvor seit vielen Jahren vorhandenen Zufahrt erfolgt ist. Insbesondere liegt hier keine - wie vom Kläger geltend gemacht - Teileinziehung der Straße vor. Eine Teileinziehung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 NStrG liegt vor, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungskreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden (vgl. Wendrich, Niedersächsisches Straßengesetz, 4. Aufl. § 8 Anm. 2 und Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6.Aufl. Kap.10, Anm. 14). Im vorliegenden Fall ist eine derartige Teileinziehung offensichtlich nicht erfolgt, sie kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte einen 30 cm breiten Streifen an einen Nachbarn des Klägers verkauft hat. Dieser Streifen war zu keiner Zeit als öffentliche Straße dem Verkehr gewidmet, es handelte sich vielmehr um einen Seitenstreifen, der dem Gemeingebrauch nicht gewidmet war. Das ergibt sich bereits aus den tatsächlich geschaffenen Verhältnissen, die einen durchgehenden gesetzten Bordstein auf der südlichen Seite dieses Straßenteils aufweisen. Es ergibt sich aber auch aus dem Straßenbestandsverzeichnis, das eine drei Meter breite bituminöse Fahrbahn ausweist. Diese setzt sich auf dieser Straßenseite in gerader Linie den Wendeplatz entlang fort. Das gleiche gilt für die durch Heckenwuchs von dem Kläger geltend gemachte Beeinträchtigung der Benutzung der Straße. Auch dieser befindet sich auf dem Seitenstreifen der Straße, der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die Beklagte ist zwar Eigentümerin des teilweise überwachsenden Streifens, so dass sie als Eigentümerin den Überwuchs auch beseitigen lassen könnte, die Widmung ist jedoch nicht vom Eigentum abhängig und kann in keinem Fall allein wegen der Eigentumslage quasi inzident erweitert werden. Eine straßenrechtliche Sondernutzung durch den Nachbarn liegt daher auch nicht vor. Der Kläger kann sein Grundstück in der gleichen Weise erreichen, wie dies ohne den Verkauf und ohne den Überwuchs möglich war und ist. Er kann auch keine Rechte daraus herleiten, dass er seit Jahren unter Inanspruchnahme des auf der südlichen Seite der Straße befindlichen Seitenstreifens gewendet hat. Die tatsächliche, geduldete Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes zur Überfahrt kann zwar in bestimmten Fällen ein Notwegerecht begründen. Dies ist aber nur der Fall, wenn es zur Erreichbarkeit des Grundstückes erforderlich ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

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Rechte des Klägers ergeben sich auch nicht aus Art. 14 GG. Das Grundrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch in erhöhtem Maße angewiesen sind, um ihr Grundstück bestimmungsgemäß nutzen zu können. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt dem Grundeigentümer und insbesondere dem Gewerbetreibenden das Recht auf Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz, d.h. auf Zufahrten und Zugänge. Vor diesem Hintergrund ist der auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 NStrG zu beachtende Anliegergebrauch als subjektiv öffentliches Recht ausgestaltet (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969, BVerwGE 32, 222, 225). Der Einzelne hat einen Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Gewalt, nicht rechtswidrig vom Anliegergebrauch ausgeschlossen zu werden, etwa durch Unterbrechung der Zufahrt mit der Folge, dass das Grundstück über das öffentliche Straßennetz nicht mehr zu erreichen ist. Eine derartige Beschränkung hat sich hier durch Maßnahmen der Beklagten nicht ergeben. Vielmehr kann der Kläger die Straße in dem gleichen Umfang nutzen wie dies vorher der Fall war. Der Anlieger kann nicht darauf vertrauen, dass eine Zufahrt jeweils so angepasst wird, dass er alle Vorteile, die sich aus einer bestimmten Verkehrslage ergeben, stets unverändert weiter nutzen kann. Vielmehr müsste er grundsätzlich sogar Maßnahmen, die den aus dem Gemeingebrauch abgeleiteten Anliegergebrauch tatsächlich oder rechtlich einschränken, hinnehmen und hätte keinen Anspruch darauf, dass Änderungen unterbleiben. Um so weniger kann er verlangen, dass Straßen in seinem Interesse verändert werden, damit er stets sein Grundstück mit einem Fahrzeug, dessen Größe er allein bestimmt, erreichen kann. Die bei der Akte befindlichen fotografischen Aufnahmen und Lagepläne machen deutlich, dass durch nachträgliche Veränderungen der Straße eine Benutzung durch den Kläger nicht erheblich im Sinne des § 20 Abs. 5 NStrG erschwert wurde. Eine erhebliche Erschwerung der Zufahrt, die in § 20 Abs. 5 NStrG neben die Unterbrechung der Zufahrt gestellt wird, liegt hier zweifelsfrei nicht vor. Die Zufahrtmöglichkeit, die allein durch diese Vorschrift geschützt wird, ist nicht durch eine öffentlich-rechtliche Maßnahme der Beklagten beseitigt oder erheblich beeinträchtigt worden. Vielmehr besteht die Zufahrtmöglichkeit in dem selben Umfang seit vielen Jahren.

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Auch die Hilfsanträge müssen daher ohne Erfolg bleiben, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung schon wegen Fehlens der tatbestandlich vorausgesetzten erheblichen Erschwernis offensichtlich nicht vorliegen. Auch ein Anspruch auf weitergehende Erschließung des Grundstückes ist nicht gegeben, weil für eine Anspruchsgrundlage nichts ersichtlich ist.

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