Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Köln v. 09.10.2009: Umweltzone




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 09.10.2009 - 18 K 8188/08) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

1 Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten

zur Umsetzung der Kölner Umweltzone. Auf die Klägerin sind vier Lastkraftwagen

zugelassen, die über keine Plakette verfügen, jedoch aufgrund einer Ausnahmegenehmigung bis zum 30.12.2009 in die Kölner Umweltzone einfahren dürfen.

2 Die Kölner Umweltzone wurde durch den Luftreinhalteplan der Bezirksregierung

Köln vom 31.10.2006 angeordnet, dessen maßgebliches Verfahren wie folgt ablief:

Gründe:


Am 01.04.2005 beschloss die Bezirksregierung Köln, für das gesamte Stadtgebiet

Köln einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde vom 29.08.2006 bis

zum 28.09.2006 bei dem Beklagten und bei der Bezirksregierung Köln öffentlich

ausgelegt und konnte auf deren Internet-Seiten eingesehen werden. Mit Schreiben

vom 11.10.2006 erteilte der Beklagte sein Einvernehmen zu dem Entwurf. Die Bezirksregierung Köln setzte den Luftreinhalteplan für die Stadt Köln am 31.10.2006 in

Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln (Nr. 44 vom 30.10.2006, S. 395).

3 Die Kölner Umweltzone wurde sodann zum 01.01.2008 in weiten Teilen der Kölner Innenstadt, Deutz und Mülheim eingerichtet. Sie umfasst eine Fläche von 15,1

km2, in der ca. 147.500 Einwohner leben. Die Grenze verläuft linksrheinisch entlang

des Eisenbahnringes und entlang der virtuellen Verlängerung nach Norden. Rechtsrheinisch wurden vor allem die Bereiche Deutz und Mülheim einbezogen.

4 Zunächst gilt die Stufe 1. Danach dürfen nur Fahrzeuge, die mindestens die

Schadstoffgruppe 2 nach der Kennzeichnungsverordnung erfüllen und über eine entsprechende rote, gelbe oder grüne Plakette verfügen, in die Umweltzone einfahren.

Ab dem 01.01.2010 soll ggf. Stufe 2 gelten. Die Umweltzone darf dann nur von Fahrzeugen befahren werden, die mindestens die Schadstoffgruppe 3 nach der Kennzeichnungsverordnung erfüllen und über eine entsprechende - gelbe oder grüne -

Plakette verfügen.

5 Am 18.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben.

6 Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor:

7 Die verkehrsrechtlichen Anordnungen würden auf eine rechtswidrige Ermächtigungsgrundlage - den Luftreinhalteplan - gestützt. Der Luftreinhalteplan Köln erfülle

nicht die Anforderungen des § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), weil

der festgelegte Immissionsgrenzwert einschließlich der festgelegten Toleranzmargen

für Stickstoffdioxid (NO2) im Jahr 2003 nicht überschritten worden sei. Der Luftreinhalteplan Köln verstoße überdies gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die

Umweltzone sei zur Einhaltung des ab 2010 geltenden Grenzwertes nicht geeignet.

Erfahrungen aus anderen Großstädten bestätigten die mangelnde Eignung von Umweltzonen. Auf Veranlassung des ADAC habe Prof. Dr. Möller die Umweltzone der

Stadt Berlin näher untersucht. Danach habe die Umweltzone keine positiven Auswirkungen auf die Feinstaubbelastung. Die Ergebnisse des Gutachtens seien auf die

Stadt Köln übertragbar. Die ADAC-Untersuchung von Juni 2009 belege ebenfalls die

mangelnde Wirksamkeit von Umweltzonen. Die Umweltzone sei ineffizient, weil keine

vergleichbaren Maßnahmen gegenüber den anderen Emissionsquellen - Industrie,

Schifffahrt, nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen aus Hausbrand und

Kleingewerbe - angeordnet würden.

8 Die verkehrsrechtlichen Anordnungen selbst seien ebenfalls rechtswidrig. Sie

seien ineffizient und unverhältnismäßig. Bei der konkreten Ermessensausübung im

Rahmen von § 40 Abs. 1 und Abs. 2, § 47 Abs. 3 und Abs. 4 BImSchG habe der Be-

klagte die widerstreitenden Interessen nicht ausreichend abgewogen. Die Einfahrts-

beschränkungen in die Umweltzone verstießen gegen das Verhältnismäßigkeitsge-

bot und das Rechtsstaatsprinzip. Die Interessen der Klägerin überwögen die Interes-

sen des Allgemeinwohls und des Gesundheits- und Umweltschutzes.

9 Die Klägerin beantragt,

10 die Anordnungen des Beklagten gemäß Zeichen 270.1 mit Zusatzzeichen und Zeichen 270.2 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO aufzuheben,

11 hilfsweise,

12 die Berufung zuzulassen.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor:

16 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Fahrverbote in der Umweltzone

sei § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Hierbei handele es sich um eine

Rechtsfolgenverweisung. Die Straßenverkehrsbehörde sei an die Vorgaben des

durchzusetzenden Luftreinhalteplans strikt gebunden. Ein Ermessensspielraum

komme ihr nicht zu.

17 Der Luftreinhalteplan für die Stadt Köln vom 31.10.2006 sei rechtmäßig. Die

Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BImSchG seien aufgrund einer Überschreitung der

Grenzwerte für NO2 vorliegend erfüllt. Der Luftreinhalteplan stelle einen geeignetes,

erforderliches und angemessenes Mittel zur dauerhaften Verminderung von

Luftverunreinigungen dar. Hauptverursacher der NOx-Emissionen sei der

Straßenverkehr mit 63 %. Der Kfz-Verkehr stelle die einzig kurzfristig beeinflussbare

Emissionsquelle von relevanter Größenordnung dar.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere

hinsichtlich des identischen Beteiligtenvorbringens in dem Verfahren 18 K 5493/07 -

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des

Verfahrens 18 K 5493/07 sowie der auch in jenem Verfahren beigezogenen

Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

19

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

20 Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt die erforderliche Klagebefugnis der

Klägerin vor. Als Halterin von vier nicht plakettenfähigen Lastkraftwagen ist die

Klägerin Adressatin des Verkehrsverbotes in der Umweltzone der Stadt Köln.

21 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen

des Beklagten zur Umsetzung der in dem Luftreinhalteplan der Bezirksregierung

Köln für das Stadtgebiet Köln vom 31.10.2006 (im Folgenden: LRP Köln)

angeordneten Umweltzone sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren

Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch der inzident zu prüfende LRP Köln ist

rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 47 BImSchG liegen vor.

Insbesondere stellt die im LRP Köln angeordnete Umweltzone ein geeignetes,

erforderliches und angemessenes Mittel zur dauerhaften Verminderung der NO2-

Immissionen dar.

22 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer wegen der Begründung

im Einzelnen Bezug auf das Urteil vom selben Tage in dem Verfahren 18 K 5493/07.

Die dortigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnungen

des Beklagten zur Umsetzung der Umweltzone Köln und zur Rechtmäßigkeit des

LRP Köln treffen in gleicher Weise auf das vorliegende Verfahren zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23 Die Berufung war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr.

3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung. Namentlich die von der Klägerin für klärungsbedürftig

gehaltene Frage, ob es eine angemessene Belastung darstelle, eine Plakettenpflicht

zur Erreichung der Verbesserung der Luftqualität in der durch den LRP Köln

vorgesehenen Form einzuführen, beantwortet sich nach den konkreten Umständen

des Einzelfalles und ist deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum