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Verwaltungsgericht Köln v. 09.10.2009: Umweltzone
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 09.10.2009 - 18 K 8188/08) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten
zur Umsetzung der Kölner Umweltzone. Auf die Klägerin sind vier Lastkraftwagen
zugelassen, die über keine Plakette verfügen, jedoch aufgrund einer Ausnahmegenehmigung bis zum 30.12.2009 in die Kölner Umweltzone einfahren dürfen.
2 Die Kölner Umweltzone wurde durch den Luftreinhalteplan der Bezirksregierung
Köln vom 31.10.2006 angeordnet, dessen maßgebliches Verfahren wie folgt ablief:
Gründe:
Am 01.04.2005 beschloss die Bezirksregierung Köln, für das gesamte Stadtgebiet
Köln einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde vom 29.08.2006 bis
zum 28.09.2006 bei dem Beklagten und bei der Bezirksregierung Köln öffentlich
ausgelegt und konnte auf deren Internet-Seiten eingesehen werden. Mit Schreiben
vom 11.10.2006 erteilte der Beklagte sein Einvernehmen zu dem Entwurf. Die Bezirksregierung Köln setzte den Luftreinhalteplan für die Stadt Köln am 31.10.2006 in
Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln (Nr. 44 vom 30.10.2006, S. 395).
3 Die Kölner Umweltzone wurde sodann zum 01.01.2008 in weiten Teilen der Kölner Innenstadt, Deutz und Mülheim eingerichtet. Sie umfasst eine Fläche von 15,1
km2, in der ca. 147.500 Einwohner leben. Die Grenze verläuft linksrheinisch entlang
des Eisenbahnringes und entlang der virtuellen Verlängerung nach Norden. Rechtsrheinisch wurden vor allem die Bereiche Deutz und Mülheim einbezogen.
4 Zunächst gilt die Stufe 1. Danach dürfen nur Fahrzeuge, die mindestens die
Schadstoffgruppe 2 nach der Kennzeichnungsverordnung erfüllen und über eine entsprechende rote, gelbe oder grüne Plakette verfügen, in die Umweltzone einfahren.
Ab dem 01.01.2010 soll ggf. Stufe 2 gelten. Die Umweltzone darf dann nur von Fahrzeugen befahren werden, die mindestens die Schadstoffgruppe 3 nach der Kennzeichnungsverordnung erfüllen und über eine entsprechende - gelbe oder grüne -
Plakette verfügen.
5 Am 18.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben.
6 Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor:
7 Die verkehrsrechtlichen Anordnungen würden auf eine rechtswidrige Ermächtigungsgrundlage - den Luftreinhalteplan - gestützt. Der Luftreinhalteplan Köln erfülle
nicht die Anforderungen des § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), weil
der festgelegte Immissionsgrenzwert einschließlich der festgelegten Toleranzmargen
für Stickstoffdioxid (NO2) im Jahr 2003 nicht überschritten worden sei. Der Luftreinhalteplan Köln verstoße überdies gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die
Umweltzone sei zur Einhaltung des ab 2010 geltenden Grenzwertes nicht geeignet.
Erfahrungen aus anderen Großstädten bestätigten die mangelnde Eignung von Umweltzonen. Auf Veranlassung des ADAC habe Prof. Dr. Möller die Umweltzone der
Stadt Berlin näher untersucht. Danach habe die Umweltzone keine positiven Auswirkungen auf die Feinstaubbelastung. Die Ergebnisse des Gutachtens seien auf die
Stadt Köln übertragbar. Die ADAC-Untersuchung von Juni 2009 belege ebenfalls die
mangelnde Wirksamkeit von Umweltzonen. Die Umweltzone sei ineffizient, weil keine
vergleichbaren Maßnahmen gegenüber den anderen Emissionsquellen - Industrie,
Schifffahrt, nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen aus Hausbrand und
Kleingewerbe - angeordnet würden.
8 Die verkehrsrechtlichen Anordnungen selbst seien ebenfalls rechtswidrig. Sie
seien ineffizient und unverhältnismäßig. Bei der konkreten Ermessensausübung im
Rahmen von § 40 Abs. 1 und Abs. 2, § 47 Abs. 3 und Abs. 4 BImSchG habe der Be-
klagte die widerstreitenden Interessen nicht ausreichend abgewogen. Die Einfahrts-
beschränkungen in die Umweltzone verstießen gegen das Verhältnismäßigkeitsge-
bot und das Rechtsstaatsprinzip. Die Interessen der Klägerin überwögen die Interes-
sen des Allgemeinwohls und des Gesundheits- und Umweltschutzes.
9 Die Klägerin beantragt,
10 die Anordnungen des Beklagten gemäß Zeichen 270.1 mit Zusatzzeichen und Zeichen 270.2 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO aufzuheben,
11 hilfsweise,
12 die Berufung zuzulassen.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor:
16 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Fahrverbote in der Umweltzone
sei § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Hierbei handele es sich um eine
Rechtsfolgenverweisung. Die Straßenverkehrsbehörde sei an die Vorgaben des
durchzusetzenden Luftreinhalteplans strikt gebunden. Ein Ermessensspielraum
komme ihr nicht zu.
17 Der Luftreinhalteplan für die Stadt Köln vom 31.10.2006 sei rechtmäßig. Die
Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BImSchG seien aufgrund einer Überschreitung der
Grenzwerte für NO2 vorliegend erfüllt. Der Luftreinhalteplan stelle einen geeignetes,
erforderliches und angemessenes Mittel zur dauerhaften Verminderung von
Luftverunreinigungen dar. Hauptverursacher der NOx-Emissionen sei der
Straßenverkehr mit 63 %. Der Kfz-Verkehr stelle die einzig kurzfristig beeinflussbare
Emissionsquelle von relevanter Größenordnung dar.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere
hinsichtlich des identischen Beteiligtenvorbringens in dem Verfahren 18 K 5493/07 -
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des
Verfahrens 18 K 5493/07 sowie der auch in jenem Verfahren beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20 Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt die erforderliche Klagebefugnis der
Klägerin vor. Als Halterin von vier nicht plakettenfähigen Lastkraftwagen ist die
Klägerin Adressatin des Verkehrsverbotes in der Umweltzone der Stadt Köln.
21 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen
des Beklagten zur Umsetzung der in dem Luftreinhalteplan der Bezirksregierung
Köln für das Stadtgebiet Köln vom 31.10.2006 (im Folgenden: LRP Köln)
angeordneten Umweltzone sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch der inzident zu prüfende LRP Köln ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 47 BImSchG liegen vor.
Insbesondere stellt die im LRP Köln angeordnete Umweltzone ein geeignetes,
erforderliches und angemessenes Mittel zur dauerhaften Verminderung der NO2-
Immissionen dar.
22 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer wegen der Begründung
im Einzelnen Bezug auf das Urteil vom selben Tage in dem Verfahren 18 K 5493/07.
Die dortigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnungen
des Beklagten zur Umsetzung der Umweltzone Köln und zur Rechtmäßigkeit des
LRP Köln treffen in gleicher Weise auf das vorliegende Verfahren zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 Die Berufung war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr.
3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung. Namentlich die von der Klägerin für klärungsbedürftig
gehaltene Frage, ob es eine angemessene Belastung darstelle, eine Plakettenpflicht
zur Erreichung der Verbesserung der Luftqualität in der durch den LRP Köln
vorgesehenen Form einzuführen, beantwortet sich nach den konkreten Umständen
des Einzelfalles und ist deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
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