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Verwaltungsgericht Köln v. 09.09.2009: Tateinheit oder Tatmehrheit
Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 09.09.2009 - 20 L 1159/09) hat entschieden:
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4892/09
gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom
09.07.2009 wird hinsichtlich der dortigen Ziffer 1. angeordnet und
hinsichtlich der dortigen Ziffer 2. wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 Der Antrag,
Gründe:
3 die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4892/09 gegen die
Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 09.07.2009 anzuordnen
(Ziffer 1. des Bescheides) bzw. wiederherzustellen (Ziffer 2. des
Bescheides),
4 hat Erfolg.
5 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG hat eine Klage gegen eine Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG keine aufschiebende Wirkung,
wenn diese - wie vorliegend - wegen Entfallens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
Nr. 2 WaffG erfolgt ist. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung
hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse
gegeneinander abzuwägen und dabei die - sich aus einer summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage ergebenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
6 Vorliegend überwiegt das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, denn derzeit spricht mehr dafür, dass die Klage des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners Erfolg haben wird.
7 Nach summarischer Überprüfung hat der Antragsgegner den ausgesprochenen
Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Unrecht
auf
§ 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG gestützt. Die überwiegenden Gesichtspunkte sprechen dafür, dass die vorliegende Fallkonstellation (Verurteilung zu
einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen wegen zwei selbständiger Nötigungen
im Straßenverkehr mit Einzelstrafen von jeweils 30 Tagessätzen) nicht unter
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG (....mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind ....) subsumiert werden kann. Dagegen spricht
bereits der Wortlaut der Vorschrift, wonach eine zweimalige Verurteilung erforderlich
ist, während die Norm nicht etwa so formuliert ist, dass auf die Verurteilung wegen
mindestens zweier Straftaten abgestellt wird. Daher vermag die Kammer nicht der
abweichenden Auffassung von
8 Apel /Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Auflage, § 5 Rn 26,
9 zu folgen, da dort - ohne Berücksichtigung des Wortlautes - angenommen wird,
dass "eine Verurteilung wegen mehrerer Straftaten" ausreiche (Hervorhebung durch
die Kammer). Die dortige Argumentation, dass die Frage, ob Straftaten in einem Verfahren oder mehreren Verfahren abgeurteilt würden, oft eher vom Zufall abhänge,
erachtet die Kammer nicht für durchgreifend. Denn im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Gesamtgeldstrafe unter das Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 2 Nr. 1
WaffG (Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen) fällt, wird in der Rechtsprechung
die Intention des Gesetzgebers hervorgehoben, mit der Neuregelung lediglich an die
Tatsache der Verurteilung als solche anzuknüpfen, nicht aber an die strafrechtliche
dogmatische Einordnung der Tat in Bezug auf Tateinheit oder Tatmehrheit,
10 vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.2004 - 11 TG 2490/04
(juris) und Bay VGH, Beschluss vom 7.10.2005 -19 ZB 05.2148 (juris).
11 Dem würde es widersprechen, in Bezug auf die hier fragliche Alternative des § 5
Abs. 2 Nr.1 WaffG die im Einzelfall möglicherweise schwierige Frage zu klären, inwieweit bestimmte unter den Katalog des § 5 Abs. 2 WaffG fallende Straftaten in
Tateinheit oder Tatmehrheit verwirklicht worden sind.
12 Unklar in dieser Hinsicht: Bay. VGH, Beschluss vom 07.10.2005 a.a.O.,
Rn 12.
13 Des Weiteren besteht die Gefahr, dass der Wille des Gesetzgebers durch die
vom Antragsgegner befürwortete Auslegung der Norm letztlich unterlaufen wird.
Denn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist der Vorschlag des Bundesrates,
die Strafmaßgrenze von 60 Tagessätzen auf 30 Tagessätze zu reduzieren, ausdrücklich abgelehnt worden,
14 vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 14/7758 S. 128.
15 Da in Fällen einer Gesamtstrafenbildung notwendigerweise mindestens zwei
Straftaten vorhanden sein müssen, könnte bei Unterschreitung der 60 Tagessätze
bei einer Gesamtgeldstrafe regelmäßig auf die zweite Alternative (mindestens
zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt) zurückgegriffen
werden. Dies widerspricht aber der oben dargelegten Intention des Gesetzgebers.
16 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die behandelte Rechtsfrage in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt ist, mithin nicht von einer offensichtlichen
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ausgegangen werden kann, fällt die
vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus, auch wenn
die in § 45 Abs. 5 WaffG (eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008) getroffene grundsätzliche Wertung des
Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber allerdings entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit
waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen überwiegt, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung
der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen. Vorliegend ist aber zu berücksichtigten,
dass erhebliche Gesichtspunkte für die Rechtswidrigkeit der Verfügung sprechen.
Des Weiteren fließt in die Abwägung mit ein, dass die fraglichen Straftaten keine waffenrechtlichen Verstöße betreffen und -außerhalb der Problematik des § 5 Abs.2
Nr.1 WaffG- nicht auf einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen schließen lassen.
17 Entsprechendes gilt bzgl. Ziff 2. der angefochtenen Verfügung.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem
entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.
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