Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 09.09.2009: Tateinheit oder Tatmehrheit




Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 09.09.2009 - 20 L 1159/09) hat entschieden:

Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4892/09

gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom

09.07.2009 wird hinsichtlich der dortigen Ziffer 1. angeordnet und

hinsichtlich der dortigen Ziffer 2. wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 Der Antrag,

Gründe:


3 die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4892/09 gegen die

Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 09.07.2009 anzuordnen

(Ziffer 1. des Bescheides) bzw. wiederherzustellen (Ziffer 2. des

Bescheides),

4 hat Erfolg.

5 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG hat eine Klage gegen eine Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG keine aufschiebende Wirkung,

wenn diese - wie vorliegend - wegen Entfallens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1

Nr. 2 WaffG erfolgt ist. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung

hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse

gegeneinander abzuwägen und dabei die - sich aus einer summarischen Prüfung der

Sach- und Rechtslage ergebenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

6 Vorliegend überwiegt das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, denn derzeit spricht mehr dafür, dass die Klage des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners Erfolg haben wird.

7 Nach summarischer Überprüfung hat der Antragsgegner den ausgesprochenen

Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Unrecht

auf

§ 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG gestützt. Die überwiegenden Gesichtspunkte sprechen dafür, dass die vorliegende Fallkonstellation (Verurteilung zu

einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen wegen zwei selbständiger Nötigungen

im Straßenverkehr mit Einzelstrafen von jeweils 30 Tagessätzen) nicht unter

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG (....mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe

rechtskräftig verurteilt worden sind ....) subsumiert werden kann. Dagegen spricht

bereits der Wortlaut der Vorschrift, wonach eine zweimalige Verurteilung erforderlich

ist, während die Norm nicht etwa so formuliert ist, dass auf die Verurteilung wegen

mindestens zweier Straftaten abgestellt wird. Daher vermag die Kammer nicht der

abweichenden Auffassung von

8 Apel /Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Auflage, § 5 Rn 26,

9 zu folgen, da dort - ohne Berücksichtigung des Wortlautes - angenommen wird,

dass "eine Verurteilung wegen mehrerer Straftaten" ausreiche (Hervorhebung durch

die Kammer). Die dortige Argumentation, dass die Frage, ob Straftaten in einem Verfahren oder mehreren Verfahren abgeurteilt würden, oft eher vom Zufall abhänge,

erachtet die Kammer nicht für durchgreifend. Denn im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Gesamtgeldstrafe unter das Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 2 Nr. 1

WaffG (Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen) fällt, wird in der Rechtsprechung

die Intention des Gesetzgebers hervorgehoben, mit der Neuregelung lediglich an die

Tatsache der Verurteilung als solche anzuknüpfen, nicht aber an die strafrechtliche

dogmatische Einordnung der Tat in Bezug auf Tateinheit oder Tatmehrheit,

10 vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.2004 - 11 TG 2490/04

(juris) und Bay VGH, Beschluss vom 7.10.2005 -19 ZB 05.2148 (juris).

11 Dem würde es widersprechen, in Bezug auf die hier fragliche Alternative des § 5

Abs. 2 Nr.1 WaffG die im Einzelfall möglicherweise schwierige Frage zu klären, inwieweit bestimmte unter den Katalog des § 5 Abs. 2 WaffG fallende Straftaten in

Tateinheit oder Tatmehrheit verwirklicht worden sind.

12 Unklar in dieser Hinsicht: Bay. VGH, Beschluss vom 07.10.2005 a.a.O.,

Rn 12.

13 Des Weiteren besteht die Gefahr, dass der Wille des Gesetzgebers durch die

vom Antragsgegner befürwortete Auslegung der Norm letztlich unterlaufen wird.

Denn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist der Vorschlag des Bundesrates,

die Strafmaßgrenze von 60 Tagessätzen auf 30 Tagessätze zu reduzieren, ausdrücklich abgelehnt worden,

14 vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 14/7758 S. 128.

15 Da in Fällen einer Gesamtstrafenbildung notwendigerweise mindestens zwei

Straftaten vorhanden sein müssen, könnte bei Unterschreitung der 60 Tagessätze

bei einer Gesamtgeldstrafe regelmäßig auf die zweite Alternative (mindestens

zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt) zurückgegriffen

werden. Dies widerspricht aber der oben dargelegten Intention des Gesetzgebers.

16 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die behandelte Rechtsfrage in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt ist, mithin nicht von einer offensichtlichen

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ausgegangen werden kann, fällt die

vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus, auch wenn

die in § 45 Abs. 5 WaffG (eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes

und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008) getroffene grundsätzliche Wertung des

Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber allerdings entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit

waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen überwiegt, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung

der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen. Vorliegend ist aber zu berücksichtigten,

dass erhebliche Gesichtspunkte für die Rechtswidrigkeit der Verfügung sprechen.

Des Weiteren fließt in die Abwägung mit ein, dass die fraglichen Straftaten keine waffenrechtlichen Verstöße betreffen und -außerhalb der Problematik des § 5 Abs.2

Nr.1 WaffG- nicht auf einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen schließen lassen.

17 Entsprechendes gilt bzgl. Ziff 2. der angefochtenen Verfügung.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem

entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.

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