Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 22.05.2009: Sehvermögen




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.05.2009 - 12 A 535/09) hat entschieden:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

1 G r ü n d e :

2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist

unbegründet.

3 Der Beklagte vermag mit seiner Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel

an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. - als Zulassungsgrund allein

geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Das

Gründe:


Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des

Verwaltungsgerichts, das bessere Auge des Klägers weise mit der schweren Form

eines essentiellen Blepharospasmus i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative GHBG

eine krankhafte Veränderung auf, die sein Sehvermögen in einem - einer

Verminderung der Seh-schärfe auf nicht mehr als 1/20 entsprechenden - Maße

einschränkt, nicht zu er-schüttern.

4 Es kommt insoweit nicht darauf an, dass Prof. Dr. Q. S. von der

Universi-tätsaugenklinik C. in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2008 auf Seite 9

zu dem Ergebnis kommt, angesichts der Möglichkeit kurzzeitiger Öffnungen der

Augen könne beim Kläger nicht von einer lediglich praktischen Blindheit

ausgegangen werden. Denn nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG muss - um

von einer Blindheit ausgehen zu können - die nicht nur vorübergehende Störung des

Sehvermögens von einem solchen Schweregrad sein, dass sie der Beeinträchtigung

von nicht mehr als 1/50 der Sehschärfe auf dem besseren Auge gleichzusetzen ist.

Hier geht es aber lediglich um eine hochgradige Sehbehinderung, für die ein

Grenzwert von 1/20 der Sehschärfe gilt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG).

5 Unbeachtlich ist auch der Einwand, der Lidkrampf stelle keine krankhafte

Veränderung des Auges selbst dar, sondern ein krankhaftes Verhalten der

Augenlider. Damit tritt der Beklagte den überzeugenden Ausführungen des

Verwaltungsgerichts dazu, dass die Lider nach den Ausführungen des Gutachters

eindeutig Teil des Sehorgans seien, nicht hinreichend substantiiert entgegen. Zudem

ist in der sozialgerichtlichen Rechsprechung mit Blick auf die "praktische Blindheit"

geklärt, dass alle Störungen des Sehvermögens - egal auf welchen Ursachen

beruhend und ob das Sehorgan (Auge, Sehband) selbst geschädigt ist - zu

berücksichtigen sind. Lediglich in Abgrenzung vor allem zu Störungen, die den

Bereich der seelisch-geistigen Behinderung zuzuordnen sind, soll danach zu

differenzieren sein, ob das Sehvermögen, d. h. das Sehen- bzw. Erkennen-Können

beeinträchtigt sei oder ob - bei vorhandener Sehfunktion - (nur) eine zentrale

Verarbeitungsstörung vorliege, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw.

mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden könne, in der also die Störung

nicht (schon) das Erkennen, sondern (erst) das Benennen betreffe.

6 Vgl. etwa BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a BL 1/05 R -, BSGE 95, 76; Urteil

vom 26. Oktober 2004 - B 7 SF 2/03 R -, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 1, m. w. N.

7 Es ist weder von Seiten des Beklagten vorgetragen worden noch sonst wie

ersichtlich, dass angesichts der Parallelität der Problematik im vorliegenden Fall

einer hoch-gradigen Sehbehinderung nach § 4 Abs. 2 GHBG etwas anderes gelten

könnte. Bei der Prüfung, ob jemand eine Sehschädigung hat, sind im vorgenannten

Sinne seit jeher - abgesehen von der Sehschärfe - auch die weiteren Umstände zu

berücksich-tigen, die unmittelbar Einfluss auf das Sehvermögen haben, d. h. das

Sehen als Funktion beeinträchtigen.

8 Vgl. zur Blindheit schon: OVG NRW, Beschluss vom 9. April 1987 - 8 B 3058/86 -

, mit Hinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 - V C 17.68 -, FEVS 16,

165.

9 Wenn die Beklagte dem allen entsprechend selbst davon ausgeht, dass es für

die Einstufung als hochgradig sehbehindert auf die Störung der "Sehfunktion", nicht

aber auf sonstige Umstände, die mit der Sehfunktion in keinem Zusammenhang

stehen, ankomme, ist nicht nachvollziehbar, dass der essentielle Blepharospasmus -

gerade in der beim Kläger vorliegenden schweren Form der Erkrankung, in der die

Augen überwiegend geschlossen sind - keine Berücksichtigung finden soll. Es

handelt sich bei diesem Krankheitsbild nicht um eine zentrale Verarbeitungsstörung,

sondern schon das Sehen-Können ist beeinträchtigt.

10 Ist § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative GHBG im Sinne einer umfassenden

Funktionsbe-einträchtigung zu verstehen, bedarf es zum Zwecke der Anwendung der

Vorschrift auch keiner Analogie, die ihrerseits eine Regelungslücke verlangt. Der

Gesetzgeber braucht die Erkrankungen, die im Einzelfall die Funktionstüchtigkeit des

Sehappara-tes - also das Sehvermögen - entscheidend herabsetzen, nicht

enumerativ und abschließend aufzuführen.

11 Zu Unrecht versucht der Beklagte seine gegenläufige Auffassung u. a. damit zu

begründen, dass die zweite Alternative des § 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG immer eine

permanent vorhandene Beeinträchtigung der Sehschärfe voraussetze. Schon nach

dem Wortlaut der Vorschrift muss nicht die "Sehschärfe" eingeschränkt sein, sondern

das "Sehvermögen" und zwar in einem Maße, die einer Sehschärfe von nicht mehr

als 1/20 lediglich "entspricht", also damit vergleichbar ist. Eine vergleichbare

Funktionsstörung kann aber auch dann vorliegen, wenn - wie es der Gutacher

beschreibt - lange Phasen völliger Blindheit (bei geschlossenen Lidern) durch nur

kurze Zeiträume unterbrochen werden, in denen der Betreffenden die Augen öffnen

und dann relativ gut sehen kann. Dass dabei für die Frage der gleichschwer zu

erachtenden Störung der Sehfunktion maßgeblich darauf abgestellt wird, dass die

Phasen des Sehens nur kurzzeitig sind und - wie der Gutachter festgestellt hat -

weder medikamentös noch operativ oder durch manuelle Einwirkungen wesentlich

verlängert werden können, unterliegt keinen wesentlichen Bedenken.

12 Vgl. zur Festsetzung des Grads der Behinderung bei einem behandelbaren

Juris.

13 Wenn der Beklagte insoweit einwendet, nach den Angaben des Gutachters

würde dem Kläger - trotz Tragens einer Sonnenbrille - ein Öffnen der Lider durch

Anheben der Augenbrauen zumindest ein kurzzeitiges Sehen mit ausreichender

Sehschärfe ermöglichen, wird gleichzeitig die ergänzende Angabe von Prof. Dr.

S. ignoriert, dass dem Kläger ein manuelles Öffnen eines Augenschlitzes

regelmäßig nicht möglich ist, da er aufgrund der Notwendigkeit der eng anliegenden

Lichtschutz-brille nicht an die Oberlider herankommt. Es liegt auf der Hand, dass eine

nur aus-nahmsweise und im Übrigen bloß theoretische Sehfähigkeit zwar als

zeitliches Moment durchaus zu berücksichtigen ist, jedoch die Funktionsfähigkeit

eines Sehapparates aufs Ganze betrachtet nicht entscheidend zu verbessern

vermag.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1

VwGO.

15 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des

Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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