Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 22.05.2009: Sehvermögen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.05.2009 - 12 A 535/09) hat entschieden:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1 G r ü n d e :
2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist
unbegründet.
3 Der Beklagte vermag mit seiner Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. - als Zulassungsgrund allein
geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Das
Gründe:
Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des
Verwaltungsgerichts, das bessere Auge des Klägers weise mit der schweren Form
eines essentiellen Blepharospasmus i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative GHBG
eine krankhafte Veränderung auf, die sein Sehvermögen in einem - einer
Verminderung der Seh-schärfe auf nicht mehr als 1/20 entsprechenden - Maße
einschränkt, nicht zu er-schüttern.
4 Es kommt insoweit nicht darauf an, dass Prof. Dr. Q. S. von der
Universi-tätsaugenklinik C. in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2008 auf Seite 9
zu dem Ergebnis kommt, angesichts der Möglichkeit kurzzeitiger Öffnungen der
Augen könne beim Kläger nicht von einer lediglich praktischen Blindheit
ausgegangen werden. Denn nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG muss - um
von einer Blindheit ausgehen zu können - die nicht nur vorübergehende Störung des
Sehvermögens von einem solchen Schweregrad sein, dass sie der Beeinträchtigung
von nicht mehr als 1/50 der Sehschärfe auf dem besseren Auge gleichzusetzen ist.
Hier geht es aber lediglich um eine hochgradige Sehbehinderung, für die ein
Grenzwert von 1/20 der Sehschärfe gilt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG).
5 Unbeachtlich ist auch der Einwand, der Lidkrampf stelle keine krankhafte
Veränderung des Auges selbst dar, sondern ein krankhaftes Verhalten der
Augenlider. Damit tritt der Beklagte den überzeugenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts dazu, dass die Lider nach den Ausführungen des Gutachters
eindeutig Teil des Sehorgans seien, nicht hinreichend substantiiert entgegen. Zudem
ist in der sozialgerichtlichen Rechsprechung mit Blick auf die "praktische Blindheit"
geklärt, dass alle Störungen des Sehvermögens - egal auf welchen Ursachen
beruhend und ob das Sehorgan (Auge, Sehband) selbst geschädigt ist - zu
berücksichtigen sind. Lediglich in Abgrenzung vor allem zu Störungen, die den
Bereich der seelisch-geistigen Behinderung zuzuordnen sind, soll danach zu
differenzieren sein, ob das Sehvermögen, d. h. das Sehen- bzw. Erkennen-Können
beeinträchtigt sei oder ob - bei vorhandener Sehfunktion - (nur) eine zentrale
Verarbeitungsstörung vorliege, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw.
mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden könne, in der also die Störung
nicht (schon) das Erkennen, sondern (erst) das Benennen betreffe.
6 Vgl. etwa BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a BL 1/05 R -, BSGE 95, 76; Urteil
vom 26. Oktober 2004 - B 7 SF 2/03 R -, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 1, m. w. N.
7 Es ist weder von Seiten des Beklagten vorgetragen worden noch sonst wie
ersichtlich, dass angesichts der Parallelität der Problematik im vorliegenden Fall
einer hoch-gradigen Sehbehinderung nach § 4 Abs. 2 GHBG etwas anderes gelten
könnte. Bei der Prüfung, ob jemand eine Sehschädigung hat, sind im vorgenannten
Sinne seit jeher - abgesehen von der Sehschärfe - auch die weiteren Umstände zu
berücksich-tigen, die unmittelbar Einfluss auf das Sehvermögen haben, d. h. das
Sehen als Funktion beeinträchtigen.
8 Vgl. zur Blindheit schon: OVG NRW, Beschluss vom 9. April 1987 - 8 B 3058/86 -
, mit Hinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 - V C 17.68 -, FEVS 16,
165.
9 Wenn die Beklagte dem allen entsprechend selbst davon ausgeht, dass es für
die Einstufung als hochgradig sehbehindert auf die Störung der "Sehfunktion", nicht
aber auf sonstige Umstände, die mit der Sehfunktion in keinem Zusammenhang
stehen, ankomme, ist nicht nachvollziehbar, dass der essentielle Blepharospasmus -
gerade in der beim Kläger vorliegenden schweren Form der Erkrankung, in der die
Augen überwiegend geschlossen sind - keine Berücksichtigung finden soll. Es
handelt sich bei diesem Krankheitsbild nicht um eine zentrale Verarbeitungsstörung,
sondern schon das Sehen-Können ist beeinträchtigt.
10 Ist § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative GHBG im Sinne einer umfassenden
Funktionsbe-einträchtigung zu verstehen, bedarf es zum Zwecke der Anwendung der
Vorschrift auch keiner Analogie, die ihrerseits eine Regelungslücke verlangt. Der
Gesetzgeber braucht die Erkrankungen, die im Einzelfall die Funktionstüchtigkeit des
Sehappara-tes - also das Sehvermögen - entscheidend herabsetzen, nicht
enumerativ und abschließend aufzuführen.
11 Zu Unrecht versucht der Beklagte seine gegenläufige Auffassung u. a. damit zu
begründen, dass die zweite Alternative des § 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG immer eine
permanent vorhandene Beeinträchtigung der Sehschärfe voraussetze. Schon nach
dem Wortlaut der Vorschrift muss nicht die "Sehschärfe" eingeschränkt sein, sondern
das "Sehvermögen" und zwar in einem Maße, die einer Sehschärfe von nicht mehr
als 1/20 lediglich "entspricht", also damit vergleichbar ist. Eine vergleichbare
Funktionsstörung kann aber auch dann vorliegen, wenn - wie es der Gutacher
beschreibt - lange Phasen völliger Blindheit (bei geschlossenen Lidern) durch nur
kurze Zeiträume unterbrochen werden, in denen der Betreffenden die Augen öffnen
und dann relativ gut sehen kann. Dass dabei für die Frage der gleichschwer zu
erachtenden Störung der Sehfunktion maßgeblich darauf abgestellt wird, dass die
Phasen des Sehens nur kurzzeitig sind und - wie der Gutachter festgestellt hat -
weder medikamentös noch operativ oder durch manuelle Einwirkungen wesentlich
verlängert werden können, unterliegt keinen wesentlichen Bedenken.
12 Vgl. zur Festsetzung des Grads der Behinderung bei einem behandelbaren
Juris.
13 Wenn der Beklagte insoweit einwendet, nach den Angaben des Gutachters
würde dem Kläger - trotz Tragens einer Sonnenbrille - ein Öffnen der Lider durch
Anheben der Augenbrauen zumindest ein kurzzeitiges Sehen mit ausreichender
Sehschärfe ermöglichen, wird gleichzeitig die ergänzende Angabe von Prof. Dr.
S. ignoriert, dass dem Kläger ein manuelles Öffnen eines Augenschlitzes
regelmäßig nicht möglich ist, da er aufgrund der Notwendigkeit der eng anliegenden
Lichtschutz-brille nicht an die Oberlider herankommt. Es liegt auf der Hand, dass eine
nur aus-nahmsweise und im Übrigen bloß theoretische Sehfähigkeit zwar als
zeitliches Moment durchaus zu berücksichtigen ist, jedoch die Funktionsfähigkeit
eines Sehapparates aufs Ganze betrachtet nicht entscheidend zu verbessern
vermag.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO.
15 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
16
- nach oben -