Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 09.04.2009: Drogenscreening




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 09.04.2009 - 7 K 52/09) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in

Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

1

Tatbestand:


2 Der °°°° geborene Kläger ist wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln im Zeitraum Januar 2006 bis Juli 2006 durch Urteil des

Amtsgerichts S. vom 1. Juli 2008, rechtskräftig seit 9. Juli 2008,

verurteilt worden. Im Zuge der Ermittlungen wurden aufgrund eines

Durchsuchungsbeschlusses die Wohnung und der PKW des Klägers

durchsucht. Im PKW wurden vier Verkaufseinheiten sichergestellt, zu denen

der Kläger vor der Polizei angab, dies sei für seinen Eigenkonsum bestimmt

gewesen; bei der Wohnungsdurchsuchung fand man insgesamt 34

Verkaufseinheiten Marihuana sowie im Kleiderschrank des Klägers

gebrauchte und ungebrauchte Zip-lock-Tütchen, einen angerauchten Joint auf

dem Tisch, eine Digitalwaage sowie Gegenstände mit Marihuanaanhaftungen

sowie Bargeld in gestückelten Scheinen und eine Liste mit Namen und

Beträgen. Ein Zeuge sagte im Rahmen der Ermittlung aus, dass er mit dem

Kläger zwei- bis dreimal Drogen zum Eigenbedarf getauscht habe.

3 Nachdem der Beklagte Kenntnis vom Strafverfahren erlangt hatte,

forderte er den Kläger unter dem 12. November 2008 auf, sich einem

Drogenscreening zu unterziehen und entzog ihm mit für sofort vollziehbar

erklärter Verfügung vom 15. Dezember 2008 die Fahrerlaubnis, nachdem der

Kläger der Aufforderung zum Drogenscreening nicht nachgekommen

war.

4 Hiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2009 Klage erhoben und

gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Kammer durch Beschluss vom

22. Januar 2009 abgelehnt (7 L 4/09). Zur Begründung seiner Klage trägt der

Kläger vor: Er habe den Beklagten seinerzeit um Fristverlängerung bis zum

31. Dezember 2008 gebeten; darauf habe der Beklagte nicht reagiert. Im

Übrigen rechtfertige der bloße Besitz von Betäubungsmittel für sich alleine

noch keine Überprüfung der Fahreignung. Ihm selber könne kein Konsum

zugeordnet werden. Der in seinem Aschenbecher gefundene Joint könne

durchaus auch von seiner Freundin stammen. Eine Haaranalyse habe die

Polizei nicht vorgenommen. Er sei auch nur wegen Handelns mit BTM

verurteilt worden.

5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

6 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2008

aufzuheben.

7 Der Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Er führt zur Begründung aus: Es lägen ausreichende Anhaltspunkte vor,

dass der Kläger nicht nur Handel mit Marihuana betrieben sondern auch

selber konsumiert habe. Dies ergäben die polizeilichen Ermittlungsakten. Der

Kläger selbst habe auch behauptet, die in seinem PKW aufgefundenen vier

Konsumeinheiten seien für den Eigenkonsum gedacht. Der Kläger habe mit

keinem Wort im Strafverfahren oder hier den Konsum in Abrede gestellt. Die

Menge von 48,5 g Marihuana sei erheblich und rechtfertige jedenfalls die

Anordnung, sich einem Drogenscreening zu unterziehen.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die

Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 4/09 und die

beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung einverstanden erklärt.

12

Entscheidungsgründe:


13 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne

mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Die

Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2008 ist rechtmäßig

und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kammer nimmt zur

weiteren Begründung hierauf Bezug und macht sich diese zu eigen (vgl.

§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat die Kammer im Verfahren auf

Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. Januar 2009

im einzelnen diejenigen Anhaltspunkte aufgezeigt, die im Falle des Klägers

den Verdacht nahe legen, dass er selber Konsument von Betäubungsmitteln

ist. Auch hierauf nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen

Bezug. Danach ist zur Klärung der aufgekommenen Eignungszweifel

jedenfalls die Anordnung eines Drogenscreenings erforderlich gewesen,

weshalb aus der - bis heute andauernden - Weigerung des Klägers, sich dem

angeordneten Drogenscreening zu unterziehen, auf seine Nichteignung zum

Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann (vgl. § 11 Abs. 8 der

Fahrerlaubnisverordnung).

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung

über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167

VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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