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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 09.04.2009: Drogenscreening
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 09.04.2009 - 7 K 52/09) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in
Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2 Der °°°° geborene Kläger ist wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln im Zeitraum Januar 2006 bis Juli 2006 durch Urteil des
Amtsgerichts S. vom 1. Juli 2008, rechtskräftig seit 9. Juli 2008,
verurteilt worden. Im Zuge der Ermittlungen wurden aufgrund eines
Durchsuchungsbeschlusses die Wohnung und der PKW des Klägers
durchsucht. Im PKW wurden vier Verkaufseinheiten sichergestellt, zu denen
der Kläger vor der Polizei angab, dies sei für seinen Eigenkonsum bestimmt
gewesen; bei der Wohnungsdurchsuchung fand man insgesamt 34
Verkaufseinheiten Marihuana sowie im Kleiderschrank des Klägers
gebrauchte und ungebrauchte Zip-lock-Tütchen, einen angerauchten Joint auf
dem Tisch, eine Digitalwaage sowie Gegenstände mit Marihuanaanhaftungen
sowie Bargeld in gestückelten Scheinen und eine Liste mit Namen und
Beträgen. Ein Zeuge sagte im Rahmen der Ermittlung aus, dass er mit dem
Kläger zwei- bis dreimal Drogen zum Eigenbedarf getauscht habe.
3 Nachdem der Beklagte Kenntnis vom Strafverfahren erlangt hatte,
forderte er den Kläger unter dem 12. November 2008 auf, sich einem
Drogenscreening zu unterziehen und entzog ihm mit für sofort vollziehbar
erklärter Verfügung vom 15. Dezember 2008 die Fahrerlaubnis, nachdem der
Kläger der Aufforderung zum Drogenscreening nicht nachgekommen
war.
4 Hiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2009 Klage erhoben und
gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Kammer durch Beschluss vom
22. Januar 2009 abgelehnt (7 L 4/09). Zur Begründung seiner Klage trägt der
Kläger vor: Er habe den Beklagten seinerzeit um Fristverlängerung bis zum
31. Dezember 2008 gebeten; darauf habe der Beklagte nicht reagiert. Im
Übrigen rechtfertige der bloße Besitz von Betäubungsmittel für sich alleine
noch keine Überprüfung der Fahreignung. Ihm selber könne kein Konsum
zugeordnet werden. Der in seinem Aschenbecher gefundene Joint könne
durchaus auch von seiner Freundin stammen. Eine Haaranalyse habe die
Polizei nicht vorgenommen. Er sei auch nur wegen Handelns mit BTM
verurteilt worden.
5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
6 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2008
aufzuheben.
7 Der Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Er führt zur Begründung aus: Es lägen ausreichende Anhaltspunkte vor,
dass der Kläger nicht nur Handel mit Marihuana betrieben sondern auch
selber konsumiert habe. Dies ergäben die polizeilichen Ermittlungsakten. Der
Kläger selbst habe auch behauptet, die in seinem PKW aufgefundenen vier
Konsumeinheiten seien für den Eigenkonsum gedacht. Der Kläger habe mit
keinem Wort im Strafverfahren oder hier den Konsum in Abrede gestellt. Die
Menge von 48,5 g Marihuana sei erheblich und rechtfertige jedenfalls die
Anordnung, sich einem Drogenscreening zu unterziehen.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die
Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 4/09 und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
12
Entscheidungsgründe:
13 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Die
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2008 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kammer nimmt zur
weiteren Begründung hierauf Bezug und macht sich diese zu eigen (vgl.
§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat die Kammer im Verfahren auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. Januar 2009
im einzelnen diejenigen Anhaltspunkte aufgezeigt, die im Falle des Klägers
den Verdacht nahe legen, dass er selber Konsument von Betäubungsmitteln
ist. Auch hierauf nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug. Danach ist zur Klärung der aufgekommenen Eignungszweifel
jedenfalls die Anordnung eines Drogenscreenings erforderlich gewesen,
weshalb aus der - bis heute andauernden - Weigerung des Klägers, sich dem
angeordneten Drogenscreening zu unterziehen, auf seine Nichteignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann (vgl. § 11 Abs. 8 der
Fahrerlaubnisverordnung).
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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