Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln v. 05.02.2009: Sehvermögen
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 05.02.2009 - 26 K 1444/07) hat entschieden:
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 verpflichtet, dem Kläger für die
Zeit von November 2006 bis Februar 2009 Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nach
§ 4 GHBG NRW zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
1 T a t b e s t a n d
Gründe:
2 Der am 00.00.1941 geborene Kläger beantragte unter dem 06.11.2006 die Gewährung von Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nach dem Gesetz über die Hilfe für
Blinde und Gehörlose (GHBG NRW). Ausweislich der augenärztlichen Bescheinigung der Universitätsaugenklinik Bonn vom 20.10.2006 leidet der Kläger seit 2004
zunehmend unter beidseitigen Lidkrämpfen. Sein Sehvermögen betrug rechts: CC0,7
und links: 0,7. Bei dem Kläger wurde ein essentieller Blepharospasmus diagnostiziert. Der Kläger habe relativ funktionstüchtige Augen, wenn diese bei offenen Lidern
geprüft würden. Sowohl bei der Beobachtung als auch nach Aussagen des Klägers
seien jedoch die Augen vorwiegend geschlossen, so dass praktische Blindheit für
weite Zeiträume vorliege. Die üblichen Begutachtungsrichtlinien trügen dieser speziellen Situation nicht Rechnung. Es werde ausnahmsweise die Gewährung eines
Blindenstocks für erforderlich gehalten. Insgesamt entspreche die Situation jedoch
nicht der "praktischen Blindheit". Langfristig sei zu erwarten, dass die Krankheit sich
grundsätzlich nicht ändere und dass weiterhin Butolinum-Toxin-Injektionen notwendig seien.
Mit Bescheid vom 21.11.2006 lehnte der Beklagte die Gewährung der begehrten
Leistung ab. Zur Begründung verwies er auf den Wortlaut des § 4 Abs. 2 GHBG
NRW. Bei dem Kläger betrage die zentrale Sehschärfe des rechten Auges und des
linken Auges 0,7 gleich 14/20. Das Sehvermögen sei also noch 14-fach so groß wie
die Mindestvoraussetzung für den Bezug von Hilfe für hochgradig Sehbehinderte.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.11.2006 Widerspruch. Zur Begründung machte er
geltend, es tue ihm sehr leid, dass der Beklagte keine Ahnung von seiner Krankheit
habe. Er gebe dem Beklagten nochmals Zeit, sich mit dieser Krankheit zu befassen
und nicht nach 0815 zu handeln. Den Blindenstock habe er jetzt erstmals in die Ecke
gestellt und mache den Beklagten für alle Schäden bei ihm und anderen verantwortlich.
3 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2007 - zugestellt am 22. 03.2007 - wies
der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er
die Ausführungen des Ablehnungsbescheides.
Am 13.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der
Blepharospasmus als eigenes Krankheitsbild sei nicht heilbar. Bei ihm habe die Erkrankung dazu geführt, dass er die Augenlider infolge der unwillkürlichen Verkrampfung fast dauerhaft geschlossen habe. Er habe Anspruch auf Hilfe nach § 4 GHBG,
denn er sei hochgradig sehbehindert.
4 Der Kläger beantragt,
5 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21.11.2006 in
der Form des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 den Beklagten
zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von November 2006 bis Februar
2008 Hilfe für hochgradig Sehbehinderte zu gewähren nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen.
6
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Widerspruchsbescheides,
7 die Klage abzuweisen.
8 Mit Beschluss vom 18.06.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs.
1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das
Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger hochgradig sehbehindert ist
im Sinne des § 4 GHBG durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen
der Einzelheiten des Gutachtens wird verwiesen auf Blatt 42 ff. der Gerichtsakte.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des
Beklagten.
10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11 Die Klage, über die nach § 6 VwGO der Einzelrichter entscheidet, ist begründet.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig, der Kläger wird durch sie in seinen
Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat für die Zeit von Antragstellung
bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung,
12 vgl. zu dem der Überprüfung durch das Gericht unterliegenden Zeitraum:
13 Anspruch auf Gewährung der begehrten Hilfe für hochgradig Sehbehinderte.
14 Nach § 4 Abs. 1 GHGB NRW erhalten hochgradig Sehbehinderte zum Ausgleich
der durch die hochgradige Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen ein Hilfe
von 77,00 EUR monatlich. Nach § 4 Abs. 2 GHGB NRW sind hochgradig
sehbehindert solche Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten
Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, ihr restliches Sehvermögen aber
für eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, vor allem an einem angemessenen
Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend verwerten können. Diese
Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne
besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder
krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße
einschränken. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Das Gericht
folgt dem eingeholten Gutachten - Professor Dr. Roggenkämper
Universitätsaugenklinik Bonn - vom 24.10.2008. Ausweislich dieses Gutachtens
beträgt die Sehschärfe des besseren Auges 0,6; es weist damit eine zwölfmal
größere Sehschärfe auf als das gesetzlich vorgeschriebene Höchstmaß von 0,05.
Insoweit ist dem Beklagten zu folgen, der hieraus ableitet, die erste Voraussetzung
des § 4 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz GHGB NRW sei nicht erfüllt. Der Beklagte
verkennt allerdings, dass ausweislich des Gutachtens die Alternative des 2.
Halbsatzes von § 4 Abs. 2 Satz 2 GHGB NRW erfüllt ist. Auch das bessere Auge des
Klägers weist ausweislich des Gutachtens krankhafte Veränderungen auf, die das
Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken. Das Gericht hat keinen
Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Gutachters zu zweifeln, wonach bei dem
Kläger eine schwere Form des essentiellen Blepharospasmus vorliegt. Der Kläger
kann sich insbesondere auf der Straße nicht orientieren, da sich seine Augen ständig
schließen. Wenn möglich, geht er auf der Straße nur mit einer Begleitperson,
verwendet anderenfalls seinen Blindenstock und muss ständig stehen bleiben. Das
Gericht folgt dem Gutachter weiterhin darin, dass es angesichts des Schweregrades
der Behinderung des Klägers nicht gerechtfertigt ist, ihn einem Patienten, der besser
als 1/20 auf dem besseren Auge sieht und sonst keine gravierenden
Beeinträchtigungen des Sehens aufweist, gleichzustellen. Es liegt bei dem Kläger
eine andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende Störung der Sehfunktion vor. Die Störung wird durch die geschlossenen Lider verursacht. Diese sind
- wie der Gutachter überzeugend ausführt - eindeutig Teil des Sehorgans.
Anschaulich führt der Gutachter auf Seite 10 seines Gutachtens aus:" Was nützen
dem Patienten funktionstüchtige Augäpfel, wenn vor diesen ein undurchdringlicher
Vorhang in Form von den geschlossenen Lidern das Sehen verhindert." Bei
manchen Patienten kann ein Auge mit dem Finger immerhin so weit geöffnet werden,
dass der Patient durch einen Schlitz sehen könne. Dies ist bei dem Kläger allerdings
nicht möglich, da er aufgrund der Notwendigkeit der eng anliegenden
Lichtschutzbrille nicht an die Oberlider herankommt. Nach alledem folgt das Gericht
dem Gutachter, wonach die Beeinträchtigung des Sehens bei dem Kläger als
hochgradige Sehbehinderung im Sinne von § 4 GHBG NRW anzusehen ist, obwohl
(wenn die Augen des Klägers kurzzeitig geöffnet sind) eine Sehschärfe von deutlich
mehr als 1/20 erreicht wird. Es liegen krankhafte Veränderungen vor, die das
Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken. Vor diesem Hintergrund ist
das Gericht der Auffassung, dass dem Kläger die begehrte Hilfe für hochgradig
Sehbehinderte zu gewähren ist.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO,
708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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