Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Münster v. 04.02.2009: Entsorgungsfahrzeuge
Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 04.02.2009 - 7 K 1621/08) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. Straße 75 A in E. .
Gründe:
Das Grundstück des Klägers wird von zwei ca. 5,60 m breiten und etwa 42 m langen
vom Hauptzug der S. Straße Richtung Süden abzweigenden Stichstraßen
erschlossen, die in einen davon jeweils rechtwinklig nach Westen bzw. nach Osten
abknickenden ungefähr 3 m breiten Verbindungsweg führen. Am Ende der beiden
Stichstraßen befinden sich jeweils etwa 12 m breite und 12 m lange Wendehämmer.
An dem Verbindungsweg liegen die Grundstücke S. Straße 77, 75 A und 75. Die
Entfernung vom Grundstück des Klägers bis zur Einmündung der westlich gelegenen
Stichstraße in den Hauptzug der S. Straße beträgt etwa 75 m.
3 Mit Schreiben vom 4. November 2004 wies der Beklagte die Anlieger u.a. der
S. Straße auf Folgendes hin: Die mehr als 10 m langen und entsprechend
breiten Abfallentsorgungsfahrzeuge könnten in einer Sackgasse nicht wenden, sie
müssten deshalb eine erhebliche Strecke rückwärts fahren. Zwar seien die
Fahrzeuge mit einer Kamera ausgestattet, dennoch gebe es viele "tote Winkel",
sodass die Rückwärtsfahrt eine Gefahr darstelle. Die für die Abfallentsorgung
zuständige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen habe eindringlich auf die
Einhaltung einer bestehenden Richtlinie hingewiesen, die das Zurücksetzen von
Entsorgungsfahrzeugen fast ausnahmslos verbiete. Es sei deshalb jede einzelne
Sackgasse im Stadtgebiet überprüft worden. Insbesondere sei untersucht worden, ob
es aufgrund der Straßenlänge und aufgrund der Beschaffenheit der
Einmündungsbereiche für die Anlieger zumutbar sei, ihre Abfallgefäße zur Leerung
an eine besser geeignete Stelle zu rollen. Es sei in jedem einzelnen Fall zwischen
einer vermeidbaren Gefährdung der Anlieger und dem zusätzlichen Aufwand für die
Besitzer der Abfallgefäße abzuwägen gewesen. Die Abwägung habe bei insgesamt
50 Sackgassen dazu geführt, dass diese zukünftig nicht mehr befahren werden
sollten. Als Anlage wurde ein Luftbild beigefügt und die Anlieger gebeten, die
Abfallgefäße ab dem 1. Januar 2005 an der in dem Luftbild markierten Stelle - am
Straßenrand des Hauptzuges der S. Straße östlich der Einmündung der westlich
gelegenen Stichstraße - zur Entsorgung bereitzustellen.
4 Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 24. Januar 2005: Er sei nicht damit
einverstanden, dass er seine Abfallgefäße an anderer Stelle als bisher verbringen
müsse. Er wohne nicht in einer Sackgasse. Es seien zudem zwei Wendehämmer
vorhanden.
5 Am 16. August 2007 führte der Beklagte einen Ortstermin durch, nahm
Lichtbilder und stellte fest: Die Verbindungsstraße sei zu schmal und deshalb für
Entsorgungsfahrzeuge nicht befahrbar. Wegen der Länge dieser Fahrzeuge bestehe
auch keine Möglichkeit, auf den Wendehämmern zu wenden.
6 Durch Bescheid vom 26. Juni 2008 bestimmte der Beklagte den Aufstellungsort
des Restmüll- und Bioabfallgefäßes des Klägers an den Abfuhrtagen für die Zeit der
Entleerung und zwar am Straßenrand der S. Straße unmittelbar neben der
Stichstraße zu den Häusern S. Straße 75 bis 83.
7 Am 11. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er
sein voriges Vorbringen und führt aus: Im Rahmen der Abfallentsorgung in
E1. gebe es Straßen, die wesentlich enger und unübersichtlicher seien als
der Teilbereich, in dem sich sein Grundstück befinde. Dort würden die Abfallgefäße
auch unmittelbar vor den Häusern geleert. In der Zeit von Oktober 1978 bis etwa
Mitte der 90er Jahre seien die Abfallgefäße direkt an seiner Grundstücksgrenze
abgeholt worden. Hilfsweise mache er geltend, dass die Rückverlegung des
Aufstellplatzes an den Wendehammer gestattet sei. Im Übrigen seien die zum
Verbindungsweg führenden Straßen schon nicht als Sackgassen ausgeschildert.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008
aufzuheben.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung führt er aus: Der Kläger habe die Abfallgefäße zuvor im Bereich
des Wendehammers abgestellt. Der Wendehammer sei für ein dreiachsiges
Entsorgungsfahrzeug zu klein, dies könne dort nicht wenden und wegen der
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sei auch ein Rückwärtsfahren nicht erlaubt.
Auf Grund der Entfernung der klägerischen Grundstücksgrenze bis zum neuen
Aufstellort von etwa 60 m sei es dem Kläger zumutbar, die Abfallgefäße dorthin zu
verbringen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - hier
insbesondere auf die während des Ortstermins am 16. August 2007 genommenen
Lichtbilder - Bezug genommen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
16 Die Klage hat keinen Erfolg.
17 Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 10 der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt E1. vom 17. Mai 1994
(Abfallentsorgungssatzung). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung
haben Grundstückseigentümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Nach Satz 4
müssen die Gefäße, wenn das Entsorgungsfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren
kann, dem Entsorgungsfahrzeug bis zur nächsten Zufahrtsmöglichkeit
entgegengebracht werden.
19 Diese Satzungsbestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie
finden ihre landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG - ).
Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung u.a., in
welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen
sind. Die Satzungsbestimmungen stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu der
in den §§ 13 und 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten
Pflichtenteilung - Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und
Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
auf der anderen Seite - . Aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den
Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten
Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach
zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden
Entsorgungshandlungen zu rechnen sind, insbesondere darf dem
überlassungspflichtigen Abfallbesitzer keine generelle Bringpflicht auferlegt werden.
20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
25. August 1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71ff.
21 Mit der einschlägigen Satzungsbestimmung wird nicht ein generelles
Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems
eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen
aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen.
Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung
zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines
Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden
Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger
oder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen.
Für die dem Überlassungspflichtigen zumutbare Mitwirkung ist auf die konkrete
örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
abzustellen.
22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 a.a.O..
23 Örtliche Besonderheiten können sich aus dem unmittelbaren Anfahren der
Grundstücke entgegenstehenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Hindernissen
ergeben. Tatsächliche Hindernisse können vorliegen, weil z.B. die lichte Breite der
Straße nicht ausreicht, um sie mit einem ca. 3 m breiten Entsorgungsfahrzeug zu
durchfahren. Rechtliche Hindernisse können dem Befahren einer
Erschließungsanlage in Form straßenverkehrsrechtlicher oder auch
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegenstehen.
24 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof (Bay VGH), Urteil
vom 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, Juris.
25 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1
Abfallentsorgungssatzung sind erfüllt. Das Entsorgungsfahrzeug kann das
Grundstück des Klägers nicht anfahren. Der Anfahrt stehen tatsächliche und
rechtliche Hindernisse entgegen. Die Durchfahrbarkeit des etwa 3 m breiten
Verbindungsweges, an dem das klägerische Grundstück liegt, ist für ein eben so
breites Entsorgungsfahrzeug nicht gegeben. Dies machen die vom Beklagten
anlässlich des durch ihn durchgeführten Ortstermins aufgenommenen Lichtbilder
deutlich. Abgesehen davon geht der Kläger auch selbst nicht von einer ohne
weiteres gegebenen Befahrbarkeit des Verbindungsweges mit einem
Entsorgungsfahrzeug aus. Ein Wenden in den vor dem Verbindungsweg liegenden
Wendehämmern ist nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Nach den
Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE 85/95) sollte der
Mindestdurchmesser eines Wendehammers 20 m zuzüglich eines ein Meter breiten
störungsfreien Freiraumes betragen. Diesen Anforderungen werden die
Wendehämmer in den Stichstraßen der S. Straße nicht gerecht; sie haben nur
einen Durchmesser von gut 12 m. Das Wenden eines gut 10 m langen
Entsorgungsfahrzeuges ist darin ersichtlich nur unter größten Schwierigkeiten und
dazu mit erheblichem Zeitaufwand möglich.
26 Dem deshalb notwendigen Rückwärtsfahren der Entsorgungsfahrzeuge stehen
straßenverkehrsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. So
ist ein Rückwärtsfahren mit einem Entsorgungsfahrzeug gemäß § 9 Abs. 5 Halbsatz
1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - nur zulässig, wenn die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer, aber auch sonstiger anderer Dritter (wie spielende Kinder oder
aus den Grundstücken heraustretende Personen) ausgeschlossen ist. Auch der
Einsatz eines nach § 9 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO erforderlichenfalls nötigen Einweisers
schließt nicht aus, dass der mit dem Entsorgungsfahrzeug rückwärts fahrende
Müllwerker nicht die erforderliche "äußerste Sorgfalt" zu erbringen vermag, wenn die
tatsächlichen örtlichen Verhältnisse an und um eine Erschließungsanlage dem
entgegenstehen. Diese strengen Anforderungen folgen aus den Grundregeln des § 1
Abs. 1 und 2 StVO, wonach der Verkehrsteilnehmer eine ständige Vorsicht walten
lassen muss und zwar auch bezüglich des ruhenden Verkehrs und der nicht am
Straßenverkehr beteiligten Personen. Dabei liegt eine (konkrete) Gefährdung im
Sinne von § 1 Abs. 2 StVO bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen
Verkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden (wahrscheinlichen)
Gefahr eines Schadenseintritts.
27 Vgl. hierzu Bay VGH, Urteil vom 11. März 2005 a.a.O..
28 Legt man dies den in der S. Straße vorzufindenden tatsächlichen örtlichen
Verhältnissen zu Grunde, verstößt ein sich stets wiederholendes rückwärtiges
Einfahren in diese Straße mit einem Entsorgungsfahrzeug der gegebenen Größe
gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme und gegen das Verbot
der Gefährdung anderer. Die zum klägerischen Grundstück führenden Stichstraßen
der S. Straße haben eine Fahrbahnbreite von gut fünf Metern; das eingesetzte
Entsorgungsfahrzeug (der Beklagte muss aus Kostengründen auch nicht etwa
speziell dafür oder ähnlich enge Erschließungsanlagen für den Einsatz kleinerer
Entsorgungsfahrzeuge sorgen, vgl. Bay VGH, a.a.O.) hat eine Breite von drei Metern.
Fährt das Entsorgungsfahrzeug auf einer Strecke von mehr als 40 m in einem Zuge
mit beidseitig verfügbarem Manövrierraum von nur einem Meter rückwärts, muss
stets damit gerechnet werden, dass es zu einer Gefährdung von aus angrenzenden
Grundstücken plötzlich heraustretenden Personen (insbesondere Kindern) kommt
und dies auch beim Einsatz eines Einweisers, der naturgemäß nicht die gesamte
durch das Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges gefährdete Umgebung
überblicken kann.
29 Darüber hinaus stellt § 16 Nr. 1 der berufsgenossenschaftlichen
Unfallverhütungsvorschrift (BGV C 27) ein rechtliches Hindernis für ein
Rückwärtsfahren von Entsorgungsfahrzeugen in die Stichstraßen der S. Straße
dar. Nach § 16 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift darf Müll nur abgeholt werden,
wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein
Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt nach § 32 der
Unfallverhütungsvorschrift für Einrichtungen, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift
im Jahre 1979 errichtet worden sind. Dies ist der Fall; die S. Straße in dem hier
betroffenen Teil ist erst im Jahr 1981 endgültig fertiggestellt worden.
30 Das angeordnete Verbringen zu dem anderen Aufstellungsort als vor seinem
Grundstück (oder in dem Wendehammer) ist dem Kläger auch zumutbar. Das
Verbringen von Abfällen kann zwar nicht über beliebig weite Entfernungen bis zu
einer zentralen Sammelstelle erfolgen, ansonsten kann es zu Überschreitungen der
Grenze des Verbringens zum Einsammeln und Befördern als Entsorgungshandlung
des Beklagten kommen. Die Entfernung steht vielmehr unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Wegstrecke dem Abfallbesitzer
auferlegt werden kann. Ein Transport des Abfalls bis zu einer Entfernung von 100 m
ist im Regelfall zumutbar. Entscheidend sind die Verhältnisse im konkreten
Einzelfall.
31 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Juris; Bay VGH vom 11. März 2005 a.a.O.; Verwaltungsgericht
wonach die Überwindung eines ca. 70 m langen Weges zur
Bereitstellung der zu entleerenden Abfallbehälter zumutbar ist,
1356/06 -, Juris.
32 Der Verwaltungsgerichtshof München weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass die Festlegung auf eine bestimmte Grenze für die Frage der Zumutbarkeit
nicht in jedem Fall geeignet sei, um entsprechende Rückschlüsse ziehen zu können.
Denn schließlich hätten ältere Bewohner eines Grundstücks gegebenenfalls bereits
erhebliche Schwierigkeiten, ein volles Restmüllbehältnis bei schlechter Witterung zu
einer weniger als 100 m entfernten Sammelstelle zu schleppen, hingegen sei dies für
jüngere Bewohner eines mehr als 100 m entfernten Grundstückes weit weniger
beschwerlich.
33 Gemessen hieran ist dem Kläger die Aufstellung der Abfallgefäße an einem ca.
75 m von seinem Grundstück entfernten Ort zumutbar. Besondere Umstände wie
bspw. etwaige körperliche Gebrechen, die dieser Feststellung entgegenstehen
könnten, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch sind solche während des
Termins zur Erörterung der Streitsache, an dem der Kläger teilgenommen hat,
ersichtlich geworden.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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