Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 04.02.2009: Entsorgungsfahrzeuge




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 04.02.2009 - 7 K 1621/08) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. Straße 75 A in E. .

Gründe:


Das Grundstück des Klägers wird von zwei ca. 5,60 m breiten und etwa 42 m langen

vom Hauptzug der S. Straße Richtung Süden abzweigenden Stichstraßen

erschlossen, die in einen davon jeweils rechtwinklig nach Westen bzw. nach Osten

abknickenden ungefähr 3 m breiten Verbindungsweg führen. Am Ende der beiden

Stichstraßen befinden sich jeweils etwa 12 m breite und 12 m lange Wendehämmer.

An dem Verbindungsweg liegen die Grundstücke S. Straße 77, 75 A und 75. Die

Entfernung vom Grundstück des Klägers bis zur Einmündung der westlich gelegenen

Stichstraße in den Hauptzug der S. Straße beträgt etwa 75 m.

3 Mit Schreiben vom 4. November 2004 wies der Beklagte die Anlieger u.a. der

S. Straße auf Folgendes hin: Die mehr als 10 m langen und entsprechend

breiten Abfallentsorgungsfahrzeuge könnten in einer Sackgasse nicht wenden, sie

müssten deshalb eine erhebliche Strecke rückwärts fahren. Zwar seien die

Fahrzeuge mit einer Kamera ausgestattet, dennoch gebe es viele "tote Winkel",

sodass die Rückwärtsfahrt eine Gefahr darstelle. Die für die Abfallentsorgung

zuständige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen habe eindringlich auf die

Einhaltung einer bestehenden Richtlinie hingewiesen, die das Zurücksetzen von

Entsorgungsfahrzeugen fast ausnahmslos verbiete. Es sei deshalb jede einzelne

Sackgasse im Stadtgebiet überprüft worden. Insbesondere sei untersucht worden, ob

es aufgrund der Straßenlänge und aufgrund der Beschaffenheit der

Einmündungsbereiche für die Anlieger zumutbar sei, ihre Abfallgefäße zur Leerung

an eine besser geeignete Stelle zu rollen. Es sei in jedem einzelnen Fall zwischen

einer vermeidbaren Gefährdung der Anlieger und dem zusätzlichen Aufwand für die

Besitzer der Abfallgefäße abzuwägen gewesen. Die Abwägung habe bei insgesamt

50 Sackgassen dazu geführt, dass diese zukünftig nicht mehr befahren werden

sollten. Als Anlage wurde ein Luftbild beigefügt und die Anlieger gebeten, die

Abfallgefäße ab dem 1. Januar 2005 an der in dem Luftbild markierten Stelle - am

Straßenrand des Hauptzuges der S. Straße östlich der Einmündung der westlich

gelegenen Stichstraße - zur Entsorgung bereitzustellen.

4 Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 24. Januar 2005: Er sei nicht damit

einverstanden, dass er seine Abfallgefäße an anderer Stelle als bisher verbringen

müsse. Er wohne nicht in einer Sackgasse. Es seien zudem zwei Wendehämmer

vorhanden.

5 Am 16. August 2007 führte der Beklagte einen Ortstermin durch, nahm

Lichtbilder und stellte fest: Die Verbindungsstraße sei zu schmal und deshalb für

Entsorgungsfahrzeuge nicht befahrbar. Wegen der Länge dieser Fahrzeuge bestehe

auch keine Möglichkeit, auf den Wendehämmern zu wenden.

6 Durch Bescheid vom 26. Juni 2008 bestimmte der Beklagte den Aufstellungsort

des Restmüll- und Bioabfallgefäßes des Klägers an den Abfuhrtagen für die Zeit der

Entleerung und zwar am Straßenrand der S. Straße unmittelbar neben der

Stichstraße zu den Häusern S. Straße 75 bis 83.

7 Am 11. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er

sein voriges Vorbringen und führt aus: Im Rahmen der Abfallentsorgung in

E1. gebe es Straßen, die wesentlich enger und unübersichtlicher seien als

der Teilbereich, in dem sich sein Grundstück befinde. Dort würden die Abfallgefäße

auch unmittelbar vor den Häusern geleert. In der Zeit von Oktober 1978 bis etwa

Mitte der 90er Jahre seien die Abfallgefäße direkt an seiner Grundstücksgrenze

abgeholt worden. Hilfsweise mache er geltend, dass die Rückverlegung des

Aufstellplatzes an den Wendehammer gestattet sei. Im Übrigen seien die zum

Verbindungsweg führenden Straßen schon nicht als Sackgassen ausgeschildert.

8 Der Kläger beantragt,

9 den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008

aufzuheben.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung führt er aus: Der Kläger habe die Abfallgefäße zuvor im Bereich

des Wendehammers abgestellt. Der Wendehammer sei für ein dreiachsiges

Entsorgungsfahrzeug zu klein, dies könne dort nicht wenden und wegen der

berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sei auch ein Rückwärtsfahren nicht erlaubt.

Auf Grund der Entfernung der klägerischen Grundstücksgrenze bis zum neuen

Aufstellort von etwa 60 m sei es dem Kläger zumutbar, die Abfallgefäße dorthin zu

verbringen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - hier

insbesondere auf die während des Ortstermins am 16. August 2007 genommenen

Lichtbilder - Bezug genommen.

14

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

15 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche

Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)

16 Die Klage hat keinen Erfolg.

17 Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den

Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18 Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 10 der Satzung über die

Abfallentsorgung in der Stadt E1. vom 17. Mai 1994

(Abfallentsorgungssatzung). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung

haben Grundstückseigentümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die

Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Nach Satz 4

müssen die Gefäße, wenn das Entsorgungsfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren

kann, dem Entsorgungsfahrzeug bis zur nächsten Zufahrtsmöglichkeit

entgegengebracht werden.

19 Diese Satzungsbestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie

finden ihre landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des

Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG - ).

Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung u.a., in

welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen

sind. Die Satzungsbestimmungen stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu der

in den §§ 13 und 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten

Pflichtenteilung - Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und

Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

auf der anderen Seite - . Aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den

Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten

Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach

zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden

Entsorgungshandlungen zu rechnen sind, insbesondere darf dem

überlassungspflichtigen Abfallbesitzer keine generelle Bringpflicht auferlegt werden.

20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom

25. August 1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71ff.

21 Mit der einschlägigen Satzungsbestimmung wird nicht ein generelles

Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems

eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen

aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen.

Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung

zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-

rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines

Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden

Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger

oder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche

Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen.

Für die dem Überlassungspflichtigen zumutbare Mitwirkung ist auf die konkrete

örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

abzustellen.

22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 a.a.O..

23 Örtliche Besonderheiten können sich aus dem unmittelbaren Anfahren der

Grundstücke entgegenstehenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Hindernissen

ergeben. Tatsächliche Hindernisse können vorliegen, weil z.B. die lichte Breite der

Straße nicht ausreicht, um sie mit einem ca. 3 m breiten Entsorgungsfahrzeug zu

durchfahren. Rechtliche Hindernisse können dem Befahren einer

Erschließungsanlage in Form straßenverkehrsrechtlicher oder auch

arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegenstehen.

24 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof (Bay VGH), Urteil

vom 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, Juris.

25 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1

Abfallentsorgungssatzung sind erfüllt. Das Entsorgungsfahrzeug kann das

Grundstück des Klägers nicht anfahren. Der Anfahrt stehen tatsächliche und

rechtliche Hindernisse entgegen. Die Durchfahrbarkeit des etwa 3 m breiten

Verbindungsweges, an dem das klägerische Grundstück liegt, ist für ein eben so

breites Entsorgungsfahrzeug nicht gegeben. Dies machen die vom Beklagten

anlässlich des durch ihn durchgeführten Ortstermins aufgenommenen Lichtbilder

deutlich. Abgesehen davon geht der Kläger auch selbst nicht von einer ohne

weiteres gegebenen Befahrbarkeit des Verbindungsweges mit einem

Entsorgungsfahrzeug aus. Ein Wenden in den vor dem Verbindungsweg liegenden

Wendehämmern ist nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Nach den

Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE 85/95) sollte der

Mindestdurchmesser eines Wendehammers 20 m zuzüglich eines ein Meter breiten

störungsfreien Freiraumes betragen. Diesen Anforderungen werden die

Wendehämmer in den Stichstraßen der S. Straße nicht gerecht; sie haben nur

einen Durchmesser von gut 12 m. Das Wenden eines gut 10 m langen

Entsorgungsfahrzeuges ist darin ersichtlich nur unter größten Schwierigkeiten und

dazu mit erheblichem Zeitaufwand möglich.

26 Dem deshalb notwendigen Rückwärtsfahren der Entsorgungsfahrzeuge stehen

straßenverkehrsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. So

ist ein Rückwärtsfahren mit einem Entsorgungsfahrzeug gemäß § 9 Abs. 5 Halbsatz

1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - nur zulässig, wenn die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer, aber auch sonstiger anderer Dritter (wie spielende Kinder oder

aus den Grundstücken heraustretende Personen) ausgeschlossen ist. Auch der

Einsatz eines nach § 9 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO erforderlichenfalls nötigen Einweisers

schließt nicht aus, dass der mit dem Entsorgungsfahrzeug rückwärts fahrende

Müllwerker nicht die erforderliche "äußerste Sorgfalt" zu erbringen vermag, wenn die

tatsächlichen örtlichen Verhältnisse an und um eine Erschließungsanlage dem

entgegenstehen. Diese strengen Anforderungen folgen aus den Grundregeln des § 1

Abs. 1 und 2 StVO, wonach der Verkehrsteilnehmer eine ständige Vorsicht walten

lassen muss und zwar auch bezüglich des ruhenden Verkehrs und der nicht am

Straßenverkehr beteiligten Personen. Dabei liegt eine (konkrete) Gefährdung im

Sinne von § 1 Abs. 2 StVO bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen

Verkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden (wahrscheinlichen)

Gefahr eines Schadenseintritts.

27 Vgl. hierzu Bay VGH, Urteil vom 11. März 2005 a.a.O..

28 Legt man dies den in der S. Straße vorzufindenden tatsächlichen örtlichen

Verhältnissen zu Grunde, verstößt ein sich stets wiederholendes rückwärtiges

Einfahren in diese Straße mit einem Entsorgungsfahrzeug der gegebenen Größe

gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme und gegen das Verbot

der Gefährdung anderer. Die zum klägerischen Grundstück führenden Stichstraßen

der S. Straße haben eine Fahrbahnbreite von gut fünf Metern; das eingesetzte

Entsorgungsfahrzeug (der Beklagte muss aus Kostengründen auch nicht etwa

speziell dafür oder ähnlich enge Erschließungsanlagen für den Einsatz kleinerer

Entsorgungsfahrzeuge sorgen, vgl. Bay VGH, a.a.O.) hat eine Breite von drei Metern.

Fährt das Entsorgungsfahrzeug auf einer Strecke von mehr als 40 m in einem Zuge

mit beidseitig verfügbarem Manövrierraum von nur einem Meter rückwärts, muss

stets damit gerechnet werden, dass es zu einer Gefährdung von aus angrenzenden

Grundstücken plötzlich heraustretenden Personen (insbesondere Kindern) kommt

und dies auch beim Einsatz eines Einweisers, der naturgemäß nicht die gesamte

durch das Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges gefährdete Umgebung

überblicken kann.

29 Darüber hinaus stellt § 16 Nr. 1 der berufsgenossenschaftlichen

Unfallverhütungsvorschrift (BGV C 27) ein rechtliches Hindernis für ein

Rückwärtsfahren von Entsorgungsfahrzeugen in die Stichstraßen der S. Straße

dar. Nach § 16 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift darf Müll nur abgeholt werden,

wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein

Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt nach § 32 der

Unfallverhütungsvorschrift für Einrichtungen, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift

im Jahre 1979 errichtet worden sind. Dies ist der Fall; die S. Straße in dem hier

betroffenen Teil ist erst im Jahr 1981 endgültig fertiggestellt worden.

30 Das angeordnete Verbringen zu dem anderen Aufstellungsort als vor seinem

Grundstück (oder in dem Wendehammer) ist dem Kläger auch zumutbar. Das

Verbringen von Abfällen kann zwar nicht über beliebig weite Entfernungen bis zu

einer zentralen Sammelstelle erfolgen, ansonsten kann es zu Überschreitungen der

Grenze des Verbringens zum Einsammeln und Befördern als Entsorgungshandlung

des Beklagten kommen. Die Entfernung steht vielmehr unter dem Vorbehalt der

Zumutbarkeit. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Wegstrecke dem Abfallbesitzer

auferlegt werden kann. Ein Transport des Abfalls bis zu einer Entfernung von 100 m

ist im Regelfall zumutbar. Entscheidend sind die Verhältnisse im konkreten

Einzelfall.

31 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-

Juris; Bay VGH vom 11. März 2005 a.a.O.; Verwaltungsgericht

wonach die Überwindung eines ca. 70 m langen Weges zur

Bereitstellung der zu entleerenden Abfallbehälter zumutbar ist,

1356/06 -, Juris.

32 Der Verwaltungsgerichtshof München weist in diesem Zusammenhang darauf

hin, dass die Festlegung auf eine bestimmte Grenze für die Frage der Zumutbarkeit

nicht in jedem Fall geeignet sei, um entsprechende Rückschlüsse ziehen zu können.

Denn schließlich hätten ältere Bewohner eines Grundstücks gegebenenfalls bereits

erhebliche Schwierigkeiten, ein volles Restmüllbehältnis bei schlechter Witterung zu

einer weniger als 100 m entfernten Sammelstelle zu schleppen, hingegen sei dies für

jüngere Bewohner eines mehr als 100 m entfernten Grundstückes weit weniger

beschwerlich.

33 Gemessen hieran ist dem Kläger die Aufstellung der Abfallgefäße an einem ca.

75 m von seinem Grundstück entfernten Ort zumutbar. Besondere Umstände wie

bspw. etwaige körperliche Gebrechen, die dieser Feststellung entgegenstehen

könnten, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch sind solche während des

Termins zur Erörterung der Streitsache, an dem der Kläger teilgenommen hat,

ersichtlich geworden.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V.

m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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