Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Oldenburg v. 08.12.2003: Zwangsstilllegung




Das Verwaltungsgericht Oldenburg (Urteil vom 08.12.2003 - 7 A 4333/02) hat entschieden:

Gründe:


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Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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1. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit die Klägerin sich gegen das Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2002 betreffend eine Zwangsstillegung ihres Fahrzeugs wegen rückständiger Kfz-Steuern richtet. Es ist nicht als sog. Abmeldungsbescheid nach § 14 Abs. 1 Satz2 KraftStG anzusehen, sondern lediglich als vorbereitendes Verwaltungshandeln. Der Klägerin ist darin die Durchführung eines Zwangsstilllegungsverfahrens lediglich angedroht worden. Es wurden auch keine Gebühren erhoben. Das Schreiben enthält dementsprechend keine Rechtsbehelfsbelehrung.

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2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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a. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2002 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung in dessen Ziff. 1 ist § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO. Danach hat die Zulassungsstelle unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers nach § 29 c StVZO erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.

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Eine vorherige Anhörung der Klägerin war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Nds. VwVfG entbehrlich, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig gewesen ist. Denn § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO verlangt ein unverzügliches Handeln der Zulassungsstelle. Es besteht deshalb insbesondere keine Verpflichtung, dass sie sich zwecks Nachprüfung der Richtigkeit einer Erlöschensanzeige an den Halter des Fahrzeugs wendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 <112>).

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Die Voraussetzungen des § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO lagen vor. Insbesondere war die Klägerin richtige Adressatin des Bescheides vom 8. Juli 2002. Wie der Zusammenhang mit §29 d Abs. 1 StVZO ergibt, ist dies zwar grundsätzlich der Halter des Fahrzeuges. Darüber hinaus ist aber auch derjenige verantwortlich, den die Zulassungsstelle als Halter ansehen durfte. Es kann daher als richtig unterstellt werden, dass die Klägerin das fragliche Fahrzeug bereits im Februar 2002 veräußert hat.

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Die Klägerin hat bei der Beklagten jedenfalls in zurechenbarer Weise den Eindruck hervorgerufen, dass sie noch Halterin des Fahrzeuges ist. Sie ist deshalb nach den hier ergänzend anwendbaren ordnungsrechtlichen Grundsätzen der Anscheinsstörerhaftung verantwortlich (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 32.72 -, BVerwGE 45, 51 <58>). Die Klägerin hat der Beklagten die Veräußerung des Fahrzeuges entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO nicht unverzüglich angezeigt (so für vergleichbare Fälle auch: VG Leipzig, Urteil vom 24. April 2003 - 1 K 648/01 - ; VG Braunschweig, Urteil vom 6. November 2002 - 6 A 22/02 - Nds. RPfl. 2003, 157 f.)..

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Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.Oktober 1992, a.a.O., ) zu § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO bestätigt. Danach ist für die Rechtmäßigkeit der Zwangsstilllegung die Richtigkeit der Anzeige nach § 29 c StVZO ohne Bedeutung. Es reicht mithin der Anschein einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es ist nämlich ausreichend, dass die Kraftfahrzeugzulassungsstelle von einer solchen Anzeige "erfährt". Allein dies verpflichtet sie zu einem unverzüglichen Handeln. Das Ziel, die anderen Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, könnte nicht erreicht werden, wenn die Behörde zunächst zu langwierigen Ermittlungen verpflichtet wäre.

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Es ist daher unerheblich, ob die Verfügung vom 8. Juli 2002 auf etwas für die Klägerin tatsächlich Unmögliches gerichtet war. Nach den oben erwähnten Grundsätzen der Anscheinsstörerhaftung kommt es lediglich darauf an, von welchen Voraussetzungen die Behörde ausgehen durfte.

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Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Bescheid vom 8. Juli 2002 aufzuheben, nachdem die Klägerin die Veräußerung des Fahrzeugs am 24. Juli 2002 angezeigt hatte. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nämlich der Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides. Der entscheidende Zeitpunkt ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - BverwGE 97, 79 <81f.>. Nach den obigen Ausführungen verpflichtet § 29 d Abs. 2 StVZO die Zulassungsstelle zu unverzüglichem Handeln.

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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühren in Höhe von 21,00 Euro (Ziff. 5 des Bescheides vom 8. Juli 2002) sind die §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für das Straßenverkehrswesen vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), soweit hier maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) - GebOSt - i.V.m. der Anlage zur GebOSt, Gebühren-Nr. 254. Danach können u.a. für sonst in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführte Anordnungen nach der StVZO Gebühren in Höhe von 14,30 bis 286,00 Euro erhoben werden.

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b. Auch der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2002 ist rechtmäßig. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühren in Höhe von 112,00 Euro sind ebenfalls §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. der Anlage zur GebOSt, Gebühren-Nr. 254. Die Gebühr wird dabei auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt werden.

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Nach den obigen Ausführungen zu a. war die Klägerin insbesondere Veranlasserin der zu Grunde liegenden Amtshandlung, weil sie auch bei Beginn der Zwangsstilllegung des Fahrzeugs noch nicht mitgeteilt hatte, dass sie es veräußert hat.

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Die Beklagte hat auch eine gebührenpflichtige Handlung durchgeführt. Sie hat der Polizei ein Fahndungsausschreiben vom 16. Juli 2002 übermittelt. Ferner musste sie die Zwangsstilllegung des Fahrzeuges durch die Polizei überwachen. Gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie ist geringer als der sich aus der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur GebOSt ergebende Mittelwert.

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Die für die Zwangsstilllegung gemäß § 64 Abs. 1 NGefAG erforderliche vollziehbare Grundverfügung lag auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 8. Juli 2002 vor. Soweit die Klägerin einwendet, von ihr sei etwas rechtlich Unmögliches verlangt worden, kann dies eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Nach den oben zu a. dargelegten Grundsätzen der Anscheinsverantwortlichkeit war es auch für die Vollziehung des Bescheides der Beklagten vom 8. Juli 2002 ausreichend, dass die Beklagte (weiter) davon ausgehen durfte, die Klägerin sei noch Eigentümerin des Fahrzeuges.

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