Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Osnabrück v. 07.11.2003: Parken und Halten
Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Urteil vom 07.11.2003 - 2 A 15/03) hat entschieden:
Gründe:
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 242) StVO ist der Fußgängerbereich ausschließlich Fußgängern vorbehalten und schließt andere Verkehrsteilnehmer von seiner Nutzung aus. Fußgänger sollen sich hier ungehindert, ohne Beachtung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bewegen können (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 41 StVO, Rn. 248). Durch die Schaffung einer grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Zone soll eine auf Dauer angelegte nachhaltige Ordnung des Gesamtverkehrs bewirkt werden, die die Fußgänger in ihrer Gesamtheit davor schützt, durch Kraftfahrzeuge überrascht, erschreckt oder gefährdet zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 08.04.1993 - 11 C 38.92 -, NZV 1994, 125 f.).
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Nach § 46 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden allerdings in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller u.a. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch die Vorschriftzeichen des § 41 StVO erlassen sind (Ziff. 11) Ausnahmen genehmigen. Da die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde steht, ist die angefochtene Entscheidung der Beklagten von vornherein nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO - auch hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte hier das Vorliegen eines "Ausnahmefalls" im Sinne der Vorschrift zu Recht verneint hat (vgl. BVerwG, NZV 1997, 372; OVG Münster, U. v. 12.06.1996 - 25 A 199/96 -, DAR 1996, 369) - behaftet ist. Das ist hier nicht der Fall.
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Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO ist - wie sich schon aus Ziff. 1 der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift ergibt - regelmäßig nur in besonders dringenden Fällen und im Übrigen nur dann gerechtfertigt, wenn dies nicht zu einer Gefährdung oder Erschwerung des vorhandenen Verkehrs führt (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.1974 - VI C 42.71 -, NJW 1974, 1781).
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Im vorliegenden Fall liegt ein solcher besonders dringender Fall, der es rechtfertigen würde, dem Kläger auch außerhalb der Ladezeiten in den Fußgängerzonen das Parken zu erlauben, nicht vor, so dass die Entscheidung der Beklagten, ihm dieses Begehren zu versagen, nicht zu beanstanden ist.
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Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass er Beliehener ist und als solcher öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat. Den diesbezüglichen Belangen hat die Beklagte schon mit den vorangegangenen Genehmigungen Rechnung getragen, indem sie ihm erlaubt - über das entsprechend dem ministeriellen Erlass gegenüber Handwerksbetrieben eingeräumte Recht, sein Fahrzeug im beschränkten Halteverbot, auf Anwohnerparkplätzen, an Parkuhren- und Parkscheinautomaten zu parken, ohne diese zu bedienen, sowie die Höchstparkdauer zu überschreiten, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Tätigkeiten erforderlich ist, hinaus -, während der Ladezeiten sein Fahrzeug abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 242) StVO in den Fußgängerbereichen zu parken. Damit wird er den Zulieferern der im Fußgängerbereich gelegenen Geschäfte gleichgestellt und - entgegen seiner Darstellung - unter Berücksichtigung seiner Funktion gegenüber Handwerksbetrieben bessergestellt. Ein Mehr erfordert seine Tätigkeit als Schornsteinfegermeister nicht.
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Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von ihm in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Aufgabe, Vorsorge bei der Brandbekämpfung zu leisten. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass dies eine ganz wesentliche Aufgabe des Schornsteinfegerwesens darstellt. Für die hier interessierende Frage einer Ausnahmegenehmigung ist aber von Bedeutung, dass er (im wohlverstandenen Sinne nur) vorbeugend tätig wird, die aktuelle Brandbekämpfung demgegenüber den Feuerwehren obliegt. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts ist der Kläger aber darauf zu verweisen, dass er die erforderlichen Arbeiten nach jeweils vorheriger Absprache und in dem durch die bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen abgesteckten (großzügigen) Rahmen durchführen kann, ohne dafür einer noch weitergehenden Ausnahmegenehmigung zu bedürfen.
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Auch der insoweit vom Kläger vorgetragene Einwand, die zu prüfenden und wartenden Anlagen hätten teilweise eine solche Dimension, dass die notwendigen Arbeiten nicht in der Zeit zwischen Geschäftsöffnung - regelmäßig 9:30 Uhr bzw. 10 Uhr - und dem Ende der Ladezeit durchgeführt werden könnten, greift nicht. Denn die diesbezügliche Prämisse des Klägers, er könne nämlich erst mit Beginn der Ladenöffnungszeiten seine Arbeit aufnehmen, trifft nicht zu. Vielmehr kann er die entsprechenden Termine mit den Geschäftsleuten jeweils so vereinbaren, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Arbeit beginnen kann, er also nicht auf die Ladenöffnungszeiten angewiesen ist. Das gilt zum einen umso mehr deshalb, als in den Gebäuden in der Innenstadt regelmäßig Hausmeister zur Verfügung stehen werden, die dem Kläger den Zutritt zu den zu prüfenden Anlagen ermöglichen können. Der Anwesenheit der Geschäftsinhaber bzw. des (Laden-) Personals wird es in der Regel deshalb gar nicht bedürfen. Im Übrigen gilt das darüber hinaus auch deshalb, weil es sich bei der Überprüfung der Anlagen nicht um einen wöchentlichen oder gar täglichen Vorgang handelt, sondern um einen solchen, der in zeitlich größeren Abstanden durchzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus in den Blick zu nehmen, dass der Bereich der Fußgängerzonen der Innenstadt lediglich einen relativ geringen Anteil am Kehrbezirk des Klägers aufweist, so dass sich die Frage insgesamt als rein organisatorisches Problem darstellt, das ohne große Schwierigkeiten lösbar ist.
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War demzufolge dem Hauptantrag der Erfolg zu versagen, wird aus den dort dargestellten Gründen deutlich, dass auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann, weil es auch insoweit an der Dringlichkeit fehlt. Darüber hinaus ist diesbezüglich zu ergänzen, dass der Antrag auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil - gerichtsbekannt - an den jeweiligen Kopfenden der Fußgängerzonen Abstellplätze für Fahrräder eingerichtet sind und eine Erlaubnis für den Kläger, dort seine Fahrzeuge - wenn auch nur sporadisch - abzustellen, zu zu missbilligenden unübersichtlichen Verkehrssituationen und Behinderungen und Gefährdungen der Fußgänger führen würden, die angesichts der - wie beschrieben - mangelnden Dringlichkeit des Begehrens des Klägers nicht hinnehmbar sind. Im Übrigen könnte eine derartige Erlaubnis zu einer nicht gewollten Vorbildwirkung führen, weil dann auch zahlreiche andere Antragsteller ein vergleichbares Begehren an die Beklagte richten könnten, das dann ebenso wenig abgewehrt werden könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht gegeben.
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