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Niedersächsisches Finanzgericht v. 29.08.2002: Klagerücknahme und Kostenentscheidung
Das Niedersächsisches Finanzgericht (Urteil vom 29.08.2002 - 12 K 394/01) hat entschieden:
Gründe:
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Die Klage ist wirksam zurück genommen worden.
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1. Die Klagerücknahme führt zur rückwirkenden Beseitigung der Rechtshängigkeit der Sache und damit zur Beendigung des Verfahrens, ohne dass dazu eine Entscheidung über das geltend gemachte Recht ergeht. Der Beschluss nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO stellt diese Rechtsfolge zwar (deklaratorisch) fest, entscheidet aber nicht konstitutiv über das Vorliegen, die Wirksamkeit und den Bestand der Klagerücknahme (vgl. BFH-Entscheidung vom 9. Mai 1972 IV B 99/70, BStBl II 1972, 543). Entsteht (nachträglich) Streit über das Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, so hat das mit der Sache befasste Gericht darüber zu entscheiden. Es hat in dem dann fortzusetzenden Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurück genommen worden ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BStBl II 1980, 300, vom 28. März 1990 II B 163/89, BStBl II 1990, 503).
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2. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Telefax vom 7. Juni 2000 die Klage wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 wirksam zurück genommen.
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Bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine Prozesserklärung (Prozesshandlung), an die der Erklärende grundsätzlich gebunden ist. Er kann sie nicht nach bürgerlich-rechtlichen Regeln wegen Irrtums anfechten und auch nicht widerrufen (BFH-Urteil vom 8. Juli 1969 II R 108/66, BStBl II 1969, 733; Beschluss vom 19. Januar 1972 II B 26/69, BStBl II 1972, 352; Beschluss vom 06.11.1991 II B 48/91). Nur wegen einer besonders gelagerten Ausnahmesituation, z.B. bei einer unzulässigen Einwirkung der Behörde oder des Gerichts selbst ist sie als unwirksam zu behandeln. Insbesondere kommen als Gründe, die die Klagerücknahme unwirksam machen könnten, nur Drohung, arglistige Täuschung, und bei rechtsunkundigen und unerfahrenen Steuerpflichtigen eine unrichtige, grob fehlerhafte Belehrung, dass der Rechtsbehelf aussichtslos sei und schließlich die Begründung in Betracht, dass der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter sich im Zeitpunkt der Klagerücknahme in einem die Prozessfähigkeit ausschließenden Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden habe (BFH-Urteil vom 19.01.1972 a.a.O.; Urteil vom 15. Februar 1977 VII R 42/74, BStBl II 1977, 435; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.1994, 5 K 62/91, EFG 1994, 1107).
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3. Im Streitfall haben die Kläger ihre Behauptung, ihr ehemaliger Prozessbevollmächtigter, Steuerberater H, sei sich seines Handelns im Zeitpunkt der Klagerücknahme nicht mehr bewusst gewesen, somit prozessunfähig gewesen, weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste sowie der Operationsbericht vom 30.09.2000 sind zum Nachweis der Prozessunfähigkeit des Herrn H im Zeitpunkt der Klagerücknahme nicht geeignet. In der Bescheinigung des Prof. Dr. med. G vom 09.04.2001 fehlen Angaben zur Geistestätigkeit des Herrn H. Prof. Dr. med. G bescheinigt lediglich, dass Herr H seit Juli 1998 an einer schweren Erkrankung der Leber gelitten habe, die in der Folgezeit zahlreiche ambulante und stationäre Behandlungen erfordert und am 20.12.2000 zum Tode des Patienten geführt hätten sowie, dass die Behandlungen und die operativen Eingriffe eine nachhaltige Belastung der Gesundheit von Herrn H dargestellt hätten.
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Dr. med. M hat zunächst am 20.12.2001 attestiert, Herr H sei seit November 1998 schwer erkrankt und vom 01.06.2000 so schwer erkrankt gewesen, dass er keine offiziellen Termine habe wahrnehmen können. Auch aus dieser Bescheinigung läßt sich über die Geistestätigkeit des Herrn H im Zeitpunkt der Klagerücknahme nichts entnehmen. Die ergänzenden Angaben des Dr. med. M im Schreiben vom 25.05.2002 führen zu keiner anderen Beurteilung. Hierin teilt der Arzt mit, dass Herr H ab Anfang Juni 2000 auch morphiumhaltige Schmerzmedikamente habe einnehmen müssen, er während dieses Zeitraumes auf ärztliche Empfehlung keine offiziellen Termine habe wahrnehmen sollen, da die Medikamente stark bewußtseinsstörende Wirkungen haben und durch den Morphiumgehalt die Geistestätigkeit stark beeinträchtigen. In welcher Weise und in welchem Ausmaß sich die Einnahme der Medikamente bei Herrn H konkret ausgewirkt hat, hat der Arzt jedoch nicht angegeben. Es steht auch nicht fest, dass Herr Dr. med. M Herrn H am Tag der Klagerücknahme, dem 07.06.2000, überhaupt gesehen und behandelt hat. Die Aussage des Arztes, Herr H sei in der Zeit vom 05.bis 10.06.2000 handlungsunfähig gewesen, stellt lediglich eine Schlußfolgerung dar, die durch die vorstehenden allgemeinen Angaben nicht untermauert wird.
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Der Operationsbericht datiert vom 30.09.2000 und enthält demzufolge über den Gesundheitszustand des Herrn H am Tag der Klagerücknahme keine Angaben.
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Gegen die Prozessunfähigkeit des Herrn H am 07.06.2000 spricht darüber hinaus, dass dieser trotz seiner schweren Erkrankung und medikamentösen Behandlung weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachging. Das am 07.06.2000 beim Niedersächsischen Finanzgericht eingegangene Telefax mit der Erklärung der Klagerücknahme läßt ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine Störung der Geistestätigkeit des Herrn H zu.
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Damit bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Klagerücknahme.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung.
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