Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Lüneburg v. 23.10.2001: Arbeitgeberhaftung




Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 23.10.2001 - 4 A 227/00) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Gründe:


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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 29. September 2000, mit dem die Klägerin aufgefordert worden ist, für die Abschiebung der mazedonischen Staatsangehörigen I. , S. und N. A. Kosten in Höhe von 7.324,08 DM zu erstatten, ist rechtmäßig.

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Nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des SGB III nicht erlaubt war. Der Ausländer haftet nach § 82 Abs. 4 Satz 3 AuslG für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können. Hier greift zu Lasten der Klägerin die Arbeitgeberhaftung ein. Denn sie hat die drei mazedonischen Staatsangehörigen beschäftigt, obwohl diese sich illegal in Deutschland aufhielten und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügten. Entscheidend ist allein, ob es sich nach den tatsächlichen Verhältnissen um eine abhängige, fremdbestimmte Arbeitsleistung handelte. Das Vorliegen eines wirksamen Arbeitsvertrages ist eben so wenig maßgeblich wie die Dauer der Beschäftigung. Auch wenn der Arbeitgeber den Ausländer nur stundenweise oder nur für sehr kurze Zeit beschäftigt hat, ist die Haftung des Arbeitgebers aufgrund der gesetzlich bezweckten Abschreckung nicht als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 2001 m.w.N.). Im Übrigen ist hier die Klägerin wegen einer mindestens zwei Wochen dauernden illegalen Beschäftigung der drei mazedonischen Staatsangehörigen A. rechtskräftig vom Amtsgericht Bremen zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

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Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Aufenthalt, der zu der Beschäftigung genutzt wurde, und der Abschiebung liegt ebenfalls vor. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Aufenthalt der Mazedonier nach der Beschäftigung bei der Klägerin und vor der Abschiebung legalisiert worden wäre. Zu welchem Zweck die Ausländer nach Deutschland eingereist sind, ist dagegen unerheblich.

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Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Umfang der Kostenhaftung ist in § 83 Abs. 1 AuslG geregelt. Insbesondere sind nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auch Kosten für eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers zu übernehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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