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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen v. 18.07.2001: Pflichtversicherung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 18.07.2001 - L 4 KR 60/00) hat entschieden:
Gründe:
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Der Senat konnte gem § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die gem §§ 143 ff SGG statthafte Berufung ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, so dass die Berufung nicht begründet ist.
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Der Kläger ist nicht in der KVdR versicherungspflichtig, denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2266). Nach dieser Vorschrift sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren.
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Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist war der Kläger nicht in dem erforderlichen Umfang pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das war im Falle des Klägers unstreitig der 19. November 1951. Sie endet mit der Stellung des Rentenantrages am 12. November 1996. Nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten verlief die Rahmenfrist für den Kläger somit vom 19. November 1951 bis 12. November 1996. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist beginnt mithin am 16. Mai 1974. Innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (16. Mai 1974 bis 12. November 1996) war der Kläger nicht mindestens neun Zehntel des Zeitraumes -- wie vom Gesetz gefordert -- auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) versichert. Die gesetzliche Mindestvorversicherungszeit würde in seinem Fall 20 Jahre, 3 Monate und 13 Tage betragen. Der Kläger erfüllt jedoch nur eine Vorversicherungszeit von 10 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen (vgl Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1996).
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Soweit der Kläger die Anrechnung von weiteren Pflichtversicherungszeiten auf Grund einer pflichtversicherten Beschäftigung als Arbeiter in den Jahren 1951 bis 1954 sowie weitere Versicherungszeiten in den Jahren 1955 bis 1971 geltend macht, liegen diese -- worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat -- außerhalb der zweiten Hälfte der maßgeblichen Rahmenfrist und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Für die behaupteten Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 25. Mai 1981 und ab 3. Februar 1983 hat der Kläger keine Nachweise vorgelegt. Es ist damit nicht belegt, dass der Kläger auf Grund von Arbeitslosigkeit Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen hatte. Nur solche Zeiten könnten zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung führen und angerechnet werden. Die Eheschließung des Klägers am 8. August 1988 führte nach den Angaben der Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, nicht zu einem Anspruch auf Familienversicherung aus der Mitgliedschaft der Ehefrau des Klägers gem § 10 SGB V. Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung lagen demnach nicht vor, so dass insoweit auch keine Anrechnung von entsprechenden Vorversicherungszeiten möglich war.
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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 15. März 2000 -- Az: 1 BvL 16/96, 17/96, 18/96, 19/96, 20/96 und 18/97 --. Das BVerfG hat es mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar erklärt, dass nach § 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 1 SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der KVdR ausgeschlossen sind, wenn sie nicht seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren (Leitsatz 1).
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Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung iSd genannten Leitsatzes 1 war lediglich die Ungleichbehandlung derjenigen abhängig Beschäftigten, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, mit denjenigen, die wegen Nichterreichens dieser Grenze pflichtversichert waren. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung lag damit kein Sachverhalt zu Grunde, der die Personengruppe der freiwillig krankenversicherten Selbständigen betraf. Die Entscheidung des BVerfG ist deshalb auf den Streit des Klägers nicht anzuwenden. Der Kläger war vom 18. Februar 1957 bis 15. April 1981 (ggf. mit Ausnahme des Zeitraumes der von ihm genannten Pflichtmitgliedschaft von Januar 1970 bis Oktober 1971) freiwilliges Mitglied der Betriebskrankenkasse der T St AG. Während dieses Zeitraumes der freiwilligen Krankenversicherung war er nach seinen Angaben vom 16. Mai 1974 bis 15. April 1981 selbständig tätig. Der für die Vorversicherungszeit iSd § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V relevante Teil der freiwilligen Krankenversicherung mit Beginn der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (16. Mai 1974) ist daher der Zeitraum der freiwilligen Krankenversicherung, in der der Kläger ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausübte. Da der Kläger während des anrechenbaren Zeitraumes ausschließlich als Selbständiger freiwilliges Mitglied der Beklagten war und nicht als Arbeitnehmer beschäftigt und allein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung war, liegt hier ein anderer Sachverhalt vor.
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Der Senat hält auch nach Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000, aaO, an seiner Auffassung fest, dass bei der Konstellation des hier im Streit stehenden Sachverhalts ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht vorliegt (vgl ua Urteile des Senats vom 16. Juli 1997 -- L 4 KR 51/96; 22. September 1998 -- L 4 KR 164/97). Im Gegensatz zu der Gruppe der Versicherten, die als abhängig Beschäftigte allein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und deshalb freiwillig krankenversichert sind, weist die Gruppe der freiwillig Versicherten, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, nicht so viele Gemeinsamkeiten mit den abhängig beschäftigten Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auf. Vor dem Hintergrund einer funktionsfähigen und finanzierbaren gesetzlichen Krankenversicherung obliegt es dem Gesetzgeber im Rahmen des ihm zugestandenen Gestaltungsspielraumes, den Zugang der Versicherten zur KVdR zu gestalten und an entsprechende Voraussetzungen zu knüpfen. Die unterschiedliche Behandlung von Versicherungszeiten auf Grund einer freiwilligen Mitgliedschaft auf der Basis einer abhängigen Beschäftigung einerseits und einer freiwilligen Versicherung auf Grund einer selbstständigen Tätigkeit andererseits führt im Rahmen des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V zu unterschiedlichen Folgen. Der Senat sieht hierin keine Verletzung des Gleichheitssatzes gem Art 3 Abs 1 GG (vgl Urteil des Senats vom 22. September 1998, aaO; BSG, Urteil vom 26. Juni 1996 -- 12 RK 8/95, BVerfG, aaO -- 1 BVL 16/96).
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Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Dem Hilfsantrag des Klägers ist der Senat nicht gefolgt, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch der Senat mit seinem Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist (§ 160 Abs 2 Nrn 1, 2 SGG).
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