Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 04.12.2008: Trunkenheitsfahrt (Alkohol)




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.12.2008 - 6 B 1520/08) hat entschieden:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung

geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für den

Antragsteller einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über dessen Bewerbung um die

Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

1

Gründe:


2 Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3 Sie hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht, der in der sich

aus dem Tenor ergebenden Form zu sichern ist. Die beabsichtigte Ablehnung der Bewerbung

des Antragstellers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes

Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig.

4 Der Antragsgegner nimmt an, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des

Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Dieser habe am 8. Oktober 2005 unter

Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt und dabei eine nicht

unerhebliche Strecke zurückgelegt. Gerade von Polizeibeamten, deren Aufgabe die

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei, werde ein integres Auftreten

und eine Charakterfestigkeit erwartet, die über das allgemeine Maß hinausgehe. Dem

Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, Bewerber einzustellen, von deren Integrität nicht

unbedingt ausgegangen werden könne. Angesichts der beschriebenen Trunkenheitsfahrt sei

bei dem Antragsteller die notwendige Charakterfestigkeit nicht anzunehmen.

5 Diese Erwägungen tragen die angekündigte Ablehnung der Einstellung des Antragstellers

in den Polizeivollzugsdienst nicht. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner die

Anforderungen an die Charakterfestigkeit eines Polizeibeamten überspannt und damit

möglicherweise allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet. Nach ständiger Rechtsprechung

rechtfertigt nämlich eine folgenlose außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, selbst wenn sie den

Tatbestand einer Straftat erfüllt, jedenfalls dann nicht die Entlassung aus einem

Beamtenverhältnis, wenn sie sich als einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten

darstellt.

6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 6 B 1389/05 - m.w.N.

7 Zwar dürfte dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers

in Bezug auf die Eignungseinschätzung ein größerer Spielraum zuzugestehen sein als bei der

Entscheidung über die Entlassung eines Beamten aus einem Beamtenverhältnis auf Probe

oder Widerruf, doch muss auch die Verneinung der Eignung anlässlich eines

Einstellungsbegehrens zumindest auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage

beruhen.

8 Daran fehlt es hier. Ob der Antragsteller am 8. Oktober 2005 tatsächlich in einem

alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat,

kann allenfalls vermutet werden. Eine Blutprobe wurde dem Antragsteller nicht entnommen.

Seine Fahruntüchtigkeit zum damaligen Zeitpunkt ergibt sich ebenso wenig aus seinen

Einlassungen in dem gegen ihn wegen des Verdachts einer Sexualstraftat geführten

Ermittlungsverfahren, seinen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen SMS-

Botschaften an K. U. , deren Zeugenaussagen sowie den Zeugenaussagen von Q.

C. und I. P. im besagten Ermittlungsverfahren.

9 Die Zeugenaussagen liefern keine belastbaren Tatsachen. Sie sind im Hinblick auf den

Trunkenheitszustand des Antragstellers vage und geben nicht den geringsten Anhalt für die

Bestimmung der Alkoholmenge, die der Antragsteller im fraglichen Zeitraum möglicherweise

konsumiert hat. Letztlich handelt es sich um subjektive Einschätzungen der Zeugen, deren

Beobachtungen zudem in maßgeblichen Punkten nicht übereinstimmen. Während die

Anzeigenerstatterin K. U. angegeben hat, der Antragsteller sei sehr betrunken gewesen,

habe kaum fahren können und sei fast ausschließlich auf der Gegenfahrbahn gefahren, hat der

Mitfahrer Q. C. ausgesagt, er glaube schon, dass der Antragsteller betrunken gewesen

sei. Dieser sei ziemlich schnell gefahren. Die Zeugin I. P. , die bei der Autofahrt

nicht dabei war, hat ihre Eindrücke erst sieben Monate nach der vermeintlichen

Trunkenheitsfahrt geschildert. Danach habe der Antragsteller in der Kneipe, wo sich die

Gruppe vor der Fahrt aufgehalten habe, herumgeschrieen, sei laut und "einfach betrunken"

beziehungsweise "angetrunken" gewesen. Berücksichtigt man, dass alle Zeugen nach eigenen

Angaben selbst Alkohol getrunken hatten, die Aussagen der Zeugen C. und P. erst

viele Monate nach dem fraglichen Vorfall - zudem anlässlich der Vernehmung wegen einer

ganz anderen Straftat - aufgenommen wurden und der Wahrheitsgehalt der Aussage der

Zeugin U. im Übrigen zweifelhaft ist, ist eine Trunkenheitsfahrt des Antragstellers in

fahruntüchtigem Zustand nicht belegt.

10 Dass er in seiner schriftlichen Einlassung vom 20. Dezember 2005 gegenüber der

Staatsanwaltschaft N. angegeben hat, am 7. und/oder 8. Oktober 2005 Alkohol konsumiert

zu haben, lässt keinen Schluss auf die konsumierte Alkoholmenge und seine Fahrtüchtigkeit

im Zeitpunkt der Autofahrt zu. Auch die am 10. Oktober 2005 an die Zeugin U. gesandten

SMS-Botschaften des Antragstellers sind insoweit nicht eindeutig.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung

orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende

Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren

ist.

12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

13

- nach oben -



Datenschutz    Impressum