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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 04.12.2008: Trunkenheitsfahrt (Alkohol)
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.12.2008 - 6 B 1520/08) hat entschieden:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für den
Antragsteller einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über dessen Bewerbung um die
Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2 Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3 Sie hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht, der in der sich
aus dem Tenor ergebenden Form zu sichern ist. Die beabsichtigte Ablehnung der Bewerbung
des Antragstellers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes
Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig.
4 Der Antragsgegner nimmt an, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des
Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Dieser habe am 8. Oktober 2005 unter
Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt und dabei eine nicht
unerhebliche Strecke zurückgelegt. Gerade von Polizeibeamten, deren Aufgabe die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei, werde ein integres Auftreten
und eine Charakterfestigkeit erwartet, die über das allgemeine Maß hinausgehe. Dem
Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, Bewerber einzustellen, von deren Integrität nicht
unbedingt ausgegangen werden könne. Angesichts der beschriebenen Trunkenheitsfahrt sei
bei dem Antragsteller die notwendige Charakterfestigkeit nicht anzunehmen.
5 Diese Erwägungen tragen die angekündigte Ablehnung der Einstellung des Antragstellers
in den Polizeivollzugsdienst nicht. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner die
Anforderungen an die Charakterfestigkeit eines Polizeibeamten überspannt und damit
möglicherweise allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet. Nach ständiger Rechtsprechung
rechtfertigt nämlich eine folgenlose außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, selbst wenn sie den
Tatbestand einer Straftat erfüllt, jedenfalls dann nicht die Entlassung aus einem
Beamtenverhältnis, wenn sie sich als einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten
darstellt.
6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 6 B 1389/05 - m.w.N.
7 Zwar dürfte dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers
in Bezug auf die Eignungseinschätzung ein größerer Spielraum zuzugestehen sein als bei der
Entscheidung über die Entlassung eines Beamten aus einem Beamtenverhältnis auf Probe
oder Widerruf, doch muss auch die Verneinung der Eignung anlässlich eines
Einstellungsbegehrens zumindest auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage
beruhen.
8 Daran fehlt es hier. Ob der Antragsteller am 8. Oktober 2005 tatsächlich in einem
alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat,
kann allenfalls vermutet werden. Eine Blutprobe wurde dem Antragsteller nicht entnommen.
Seine Fahruntüchtigkeit zum damaligen Zeitpunkt ergibt sich ebenso wenig aus seinen
Einlassungen in dem gegen ihn wegen des Verdachts einer Sexualstraftat geführten
Ermittlungsverfahren, seinen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen SMS-
Botschaften an K. U. , deren Zeugenaussagen sowie den Zeugenaussagen von Q.
C. und I. P. im besagten Ermittlungsverfahren.
9 Die Zeugenaussagen liefern keine belastbaren Tatsachen. Sie sind im Hinblick auf den
Trunkenheitszustand des Antragstellers vage und geben nicht den geringsten Anhalt für die
Bestimmung der Alkoholmenge, die der Antragsteller im fraglichen Zeitraum möglicherweise
konsumiert hat. Letztlich handelt es sich um subjektive Einschätzungen der Zeugen, deren
Beobachtungen zudem in maßgeblichen Punkten nicht übereinstimmen. Während die
Anzeigenerstatterin K. U. angegeben hat, der Antragsteller sei sehr betrunken gewesen,
habe kaum fahren können und sei fast ausschließlich auf der Gegenfahrbahn gefahren, hat der
Mitfahrer Q. C. ausgesagt, er glaube schon, dass der Antragsteller betrunken gewesen
sei. Dieser sei ziemlich schnell gefahren. Die Zeugin I. P. , die bei der Autofahrt
nicht dabei war, hat ihre Eindrücke erst sieben Monate nach der vermeintlichen
Trunkenheitsfahrt geschildert. Danach habe der Antragsteller in der Kneipe, wo sich die
Gruppe vor der Fahrt aufgehalten habe, herumgeschrieen, sei laut und "einfach betrunken"
beziehungsweise "angetrunken" gewesen. Berücksichtigt man, dass alle Zeugen nach eigenen
Angaben selbst Alkohol getrunken hatten, die Aussagen der Zeugen C. und P. erst
viele Monate nach dem fraglichen Vorfall - zudem anlässlich der Vernehmung wegen einer
ganz anderen Straftat - aufgenommen wurden und der Wahrheitsgehalt der Aussage der
Zeugin U. im Übrigen zweifelhaft ist, ist eine Trunkenheitsfahrt des Antragstellers in
fahruntüchtigem Zustand nicht belegt.
10 Dass er in seiner schriftlichen Einlassung vom 20. Dezember 2005 gegenüber der
Staatsanwaltschaft N. angegeben hat, am 7. und/oder 8. Oktober 2005 Alkohol konsumiert
zu haben, lässt keinen Schluss auf die konsumierte Alkoholmenge und seine Fahrtüchtigkeit
im Zeitpunkt der Autofahrt zu. Auch die am 10. Oktober 2005 an die Zeugin U. gesandten
SMS-Botschaften des Antragstellers sind insoweit nicht eindeutig.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende
Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren
ist.
12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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