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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 08.10.2008: Verkehrszentralregister
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 08.10.2008 - 7 K 3119/08) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in
Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2 Der °°°° geborene Kläger erwarb am 00.00.0000 die Fahrerlaubnis der
Klassen A, B, M und L.
3 Wegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen
im Verkehrszentralregister mit 8 Punkten wurde er vom Beklagten unter dem
9. Januar 2004 schriftlich verwarnt und über die Möglichkeit eines
Punkteabzuges durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar
hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er im Falle weiterer
Verkehrsverstöße, die zu 14 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister
führten, an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilnehmen müsse. Von der
Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zur
Punktereduzierung machte der Kläger keinen Gebrauch.
4 Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten im September 2005
einen Stand von insgesamt 16 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten
des Klägers mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte diesen mit Verfügung vom
21. November 2005 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4
Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - innerhalb einer gesetzten
Frist auf und entzog diesem mit Verfügung vom 24. Februar 2006 die
Fahrerlaubnis, weil er die Teilnahmebescheinigung über das Aufbauseminar
nicht vorgelegt hatte.
5 Nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren die
Teilnahmebescheinigung vorgelegt hatte (Aufbauseminar vom 13. April 2006
bis zum 2. Mai 2006), hob der Beklagte die
Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf.
6 Mit Urteil des Amtsgerichts C. vom 8. August 2007 (32 Ds 7 Js 765/06
- 355/07) wurde der Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in
Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt, was - nach Rechtskraft
des Urteils - zu einer Eintragung von weiteren 7 Punkten ins
Verkehrszentralregister führte.
7 Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit
Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2008 die Fahrerlaubnis, weil er mit mehr als
18 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
eingetragen sei.
8 Hiergegen erhob der Kläger am 5. Juni 2008 Klage und ersuchte
gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Antrag auf
Regelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2008
(7 L 680/08) zurückgewiesen.
9 Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass er selbständiger
Schrotthändler und deshalb notwendigerweise auf die Benutzung seines
LKW-Pritschenwagen angewiesen sei. Dementsprechend habe auch das
Pritschenwagen erstreckt, um ihm ausdrücklich die Möglichkeit der
Berufsausübung zu gewährleisten. Es müsse berücksichtigt werden, dass er
seit dem Vorfall vom 29. Oktober 2006 nicht wieder verkehrsrechtlich in
Erscheinung getreten sei. Auch habe er sich bei der beruflichen Nutzung des
Kraftfahrzeugs nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe an einer
Führerscheinberatung teilgenommen. Es müsse also davon ausgegangen
werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
11 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2008
aufzuheben.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Er weist ergänzend daraufhin, dass der Kläger inzwischen mit 32 Punkten
im Verkehrszentralregister eingetragen sei. Im Übrigen ließen die rechtlichen
Vorgaben keine andere Entscheidung zu.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird
Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens
7 L 680/08 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
16
Entscheidungsgründe:
17 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2008 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
18 Dem Kläger war die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, nachdem er
mit mehr als 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist (§ 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Diese zwingende rechtliche Folge hat die Kammer
im Einzelnen im Beschluss vom 8. Juli 2008 im Verfahren auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 680/08) dargelegt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird hierauf und auf die zutreffende Begründung in der
angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5
VwGO.
19 Weitere Gesichtspunkte hat der Kläger nach Abschluss des Eilverfahrens
nicht geltend gemacht; er hat auch gegen den Beschluss der Kammer
Rechtsmittel nicht eingelegt. Ferner ist er zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienen, so dass neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung
rechtfertigen könnten, nicht aufgetreten sind.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.
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