Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 08.10.2008: Verkehrszentralregister




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 08.10.2008 - 7 K 3119/08) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in

Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

1

Tatbestand:


2 Der °°°° geborene Kläger erwarb am 00.00.0000 die Fahrerlaubnis der

Klassen A, B, M und L.

3 Wegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen

im Verkehrszentralregister mit 8 Punkten wurde er vom Beklagten unter dem

9. Januar 2004 schriftlich verwarnt und über die Möglichkeit eines

Punkteabzuges durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar

hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er im Falle weiterer

Verkehrsverstöße, die zu 14 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister

führten, an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilnehmen müsse. Von der

Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zur

Punktereduzierung machte der Kläger keinen Gebrauch.

4 Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten im September 2005

einen Stand von insgesamt 16 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten

des Klägers mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte diesen mit Verfügung vom

21. November 2005 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4

Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - innerhalb einer gesetzten

Frist auf und entzog diesem mit Verfügung vom 24. Februar 2006 die

Fahrerlaubnis, weil er die Teilnahmebescheinigung über das Aufbauseminar

nicht vorgelegt hatte.

5 Nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren die

Teilnahmebescheinigung vorgelegt hatte (Aufbauseminar vom 13. April 2006

bis zum 2. Mai 2006), hob der Beklagte die

Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf.

6 Mit Urteil des Amtsgerichts C. vom 8. August 2007 (32 Ds 7 Js 765/06

- 355/07) wurde der Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in

Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt, was - nach Rechtskraft

des Urteils - zu einer Eintragung von weiteren 7 Punkten ins

Verkehrszentralregister führte.

7 Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit

Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2008 die Fahrerlaubnis, weil er mit mehr als

18 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt

eingetragen sei.

8 Hiergegen erhob der Kläger am 5. Juni 2008 Klage und ersuchte

gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Antrag auf

Regelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2008

(7 L 680/08) zurückgewiesen.

9 Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass er selbständiger

Schrotthändler und deshalb notwendigerweise auf die Benutzung seines

LKW-Pritschenwagen angewiesen sei. Dementsprechend habe auch das

Pritschenwagen erstreckt, um ihm ausdrücklich die Möglichkeit der

Berufsausübung zu gewährleisten. Es müsse berücksichtigt werden, dass er

seit dem Vorfall vom 29. Oktober 2006 nicht wieder verkehrsrechtlich in

Erscheinung getreten sei. Auch habe er sich bei der beruflichen Nutzung des

Kraftfahrzeugs nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe an einer

Führerscheinberatung teilgenommen. Es müsse also davon ausgegangen

werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.

10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),

11 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2008

aufzuheben.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er weist ergänzend daraufhin, dass der Kläger inzwischen mit 32 Punkten

im Verkehrszentralregister eingetragen sei. Im Übrigen ließen die rechtlichen

Vorgaben keine andere Entscheidung zu.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird

Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens

7 L 680/08 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

16

Entscheidungsgründe:


17 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die

Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2008 ist rechtmäßig und

verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

18 Dem Kläger war die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, nachdem er

mit mehr als 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist (§ 4

Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Diese zwingende rechtliche Folge hat die Kammer

im Einzelnen im Beschluss vom 8. Juli 2008 im Verfahren auf Gewährung

vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 680/08) dargelegt. Zur Vermeidung von

Wiederholungen wird hierauf und auf die zutreffende Begründung in der

angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5

VwGO.

19 Weitere Gesichtspunkte hat der Kläger nach Abschluss des Eilverfahrens

nicht geltend gemacht; er hat auch gegen den Beschluss der Kammer

Rechtsmittel nicht eingelegt. Ferner ist er zur mündlichen Verhandlung nicht

erschienen, so dass neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung

rechtfertigen könnten, nicht aufgetreten sind.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung

über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167

VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.

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