Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.08.2008: Befolgungsanordnung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 28.08.2008 - 16 L 1245/07) hat entschieden:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten

der Antragstellerin abgelehnt.

1 G r ü n d e:

2 Der sinngemäß gestellte Antrag,

3 die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3519/07 gegen die

Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2007

wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber

Gründe:


nicht begründet.

5 Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine

Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse der Antragstellerin an dem

einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen

Vollziehung vorrangig erscheint. Das private Aussetzungsinteresse ist regelmäßig

dann nicht vorrangig, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist

und kein Grund besteht, der es rechtfertigen könnte, die Antragstellerin trotz der

Aussichtslosigkeit ihrer Klage vorläufig von der Vollziehung zu verschonen.

6 So ist es vorliegend. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom

13. November 2007 ist offensichtlich rechtmäßig. Sie ist darüber hinaus mit einer den

Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Vollziehungsanordnung

versehen, in der der Antragsgegner eigenständig und mit Blick auf den konkreten

Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht hat.

7 Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Leinenzwanges ist § 12 Abs. 1

des Landeshundegesetzes (LHundG NRW). Danach kann die zuständige Behörde

die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für

die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses

Gesetzes, abzuwehren.

8 Das Nichtanleinen der Mischlingshunde Hunde "K. " und "U. " der

Antragstellerin

9

stellten eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Unter öffentlicher

Sicherheit fällt unter anderem die Unversehrtheit der Rechtsordnung und von

Individualrechtsgütern, insbesondere von Leib, Leben und Gesundheit von

Menschen und Tieren. Mit "Gefahr" ist eine Sachlage gemeint, die bei ungehindertem

Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit

Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit schädigen wird.

10 Dem in der angefochtenen Verfügung angeordneten Leinenzwang steht dabei

zunächst nicht entgegen, dass sich ein Leinenzwang bereits aus den Vorschriften

des Landeshundegesetzes - § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 LHundG NRW - sowie der

Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund - § 15 Abs. 1 OBVO - ergibt. In der

Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass durch ordnungsbehördliche

Einzelanordnung in Gesetz oder Verordnung normierte Ge- oder Verbote durch sog.

Befolgungsanordnungen konkretisiert werden dürfen, wenn eine Übertretung eines

solchen Gebots oder Verbots droht.

11 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 -,

zitiert nach juris.

12 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Indem die Antragstellerin

nachweislich dreimal ihre beiden Hunde, die angesichts ihrer Größe (60 cm bei "K.

" sowie 43 cm bei "U. ") bzw. ihres Gewichts (40 kg bei "K. ") als große Hunde im

Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW anzusehen sind, unangeleint ausführte,

verstieß sie gegen §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bzw. 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW

sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 OBVO und damit gegen die objektive Rechtsordnung. Bei

den Vorfällen am 31. Januar 2007 in der Grünanlage des Naturkundemuseums

Dortmund, am 12. Juni 2007 in der Kielstraße/Nordstraße in E. sowie am

11. Oktober 2007 in der Bornstraße in E. missachtete die Antragstellerin jeweils

das sich aus den genannten Vorschriften ergebende Anleingebot. Dieses ist

entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin bestimmt genug gefasst. Das gilt

insbesondere für die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW, wonach große

Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang

bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen

sind. Der Begriff "innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile" ist in der

bauplanungsrechtlichen Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 Satz 1 des

Baugesetzbuches (BauGB) ausgefüllt

13

und hinreichend konkret bestimmt. Demnach ist für das Vorliegen eines

Bebauungszusammenhangs ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich

aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der

Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit

vermittelt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder

Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen

Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen

Siedlungsstruktur ist.

14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7/07 - BauR 2007, 1383, und

Urteil vom 6. November 1968

- 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 (21 f).

15 Im Rahmen des § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW ist der Begriff im Sinne von

§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verstehen.

16 Vgl. Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 11

Rn. 8.

17 Eine erneute Verletzung der Vorschriften betreffend den Leinenzwang für Hunde

ist hinreichend wahrscheinlich, wenn dem nicht nachhaltig entgegengetreten wird.

Das ergibt sich nicht zuletzt aus den Äußerungen der Antragstellerin, wonach ihr

Hund "super" höre und auch mal laufen müsse (vgl. Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs

des Antragsgegners, Beiakte Heft 1).

18 Auf die Tatsache, dass die Hunde bislang keinen Menschen und kein anderes

Tier konkret an Leib, Leben oder Gesundheit gefährdet haben, kommt es nicht an.

Die hier vorliegende Gefahr ergibt sich aus dem dargestellten Verstoß gegen

Rechtsvorschriften und die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter

einschlägiger Verstöße.

19 Der angesichts dieser Verstöße ordnungsbehördlich verfügte Leinenzwang ist

sachgerecht und bestimmt genug. Der Antragstellerin wird schließlich auch nicht

mehr auferlegt, als ohnehin alle Halter von (großen) Hunden in E. zu befolgen

haben. Die Orte, Straßen, Wege, Anlagen etc., in denen Hunde anzuleinen sind,

ergeben sich bereits aus den oben genannten Vorschriften des

Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen sowie aus der Ordnungsbehördlichen

Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in

der Stadt E. . Die Ordnungsverfügung geht insoweit nicht über die allgemeine

Anleinpflicht hinaus, auch nicht im Hinblick auf die Führung von Hunden in

Naturschutzgebieten in E. . Gemäß den textlichen Festsetzungen in den derzeit

gültigen Landschaftsplänen E. -Nord, E. -Mitte und E. -Süd ist es in den

Naturschutzgebieten verboten, Hunde außerhalb von Wegen frei herumlaufen zu

lassen. Ob Hunde hingegen auf den Wegen in den Naturschutzgebieten - im Wege

des Umkehrschlusses - unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten

möglicherweise unangeleint herumlaufen dürfen, mag dahingestellt bleiben.

Jedenfalls ergibt sich das Verbot des unangeleinten Herumlaufens auf Wegen - und

damit auch auf den Wegen in den Naturschutzgebieten in E. - aus § 15 Abs. 1

Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 OBVO. Weiter drängen sich keine Anhaltspunkte

dafür auf, dass der im Vergleich zu den Bestimmungen des Landeshundegesetzes

sehr weitgehende Leinenzwang, wie er in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der

Stadt E. angeordnet ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 2 und 3

OBVO), dem Landeshundegesetz widerspräche (§ 15 Abs. 2 LHundG NRW), zumal

dieser Aspekt im vorliegenden Eilverfahren von der Antragstellerin nicht gerügt wird.

20 Die vom Antragsgegner auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW

angeordnete Leinenlänge von 1,50 m ist ebenfalls rechtmäßig. Zwar sind die Hunde

"K. " und "U. " bislang nicht bei Beißvorfällen in Erscheinung getreten. Da es sich

bei ihnen aber um große Hunde im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt, ist

die angeordnete Leinenlänge sachgerecht; es handelt sich um eine zur Vermeidung

von Gefahren geeigneten Leine (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW). Sie dient dem Ziel,

jederzeit die lückenlose Aufsicht und nicht zuletzt die schnelle und unmittelbare

Einwirkung der Personen, die die Hunde ausführen, auf diese zu gewährleisten, was

mit einer längeren Leine nicht in gleicher Weise gesichert wäre. Die Länge von

1,50 m entspricht letztlich der in den Verwaltungsvorschriften zum

Landeshundegesetz angegebenen Leinenlänge: gemäß Ziff. 5.2.1 Abs. 2 der

Verwaltungsvorschriften muss die Beschaffenheit und Länge der Leine sicherstellen,

dass der einzelne Hund weder Menschen noch andere Tiere noch Sachen gefährden

kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde an einer reißfesten Leine geführt

werden, die nicht länger als 1,50 m sein sollte. Zwar ist diese Verwaltungsvorschrift

im Zusammenhang mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 LHundG erlassen

worden. Es erscheint aber nicht willkürlich, zur Abwehr einer konkreten Gefahr auf

die in den Verwaltungsvorschriften vorgeschlagene Leinenlänge zurückzugreifen,

zumal große Hunde mitunter den gefährlichen Hunden gleichgestellt werden (vgl.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW).

21 Vgl. Haurand, Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl.

2004, § 2 Anm. 2.

22 Soweit der Antragsgegner - ebenfalls auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG

NRW - angeordnet hat, dass die Mischlingshunde "K. " und "U. " nur von

Personen geführt werden dürfen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet

haben, ist dies rechtmäßig erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine zulässige und

sachgerechte Konkretisierung des § 15 Abs. 1 Satz 1 OBVO, wonach auf Straßen

und in Anlagen Hunde nur von "aufsichtsfähigen Personen" angeleint geführt werden

dürfen.

23 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Februar 2003

- 16 L 1939/02 -.

24 Die getroffenen Anordnungen sind auch verhältnismäßig. Die Verpflichtung der

Antragstellerin, ihre Hunde im Stadtgebiet von E. auf öffentlichen Straßen,

Wegen, Plätzen und in Anlagen sowie den in § 2 LHundG NRW genannten

Bereichen an einer maximal 1,50 m langen Leine zu führen bzw. von

aufsichtsfähigen Personen führen zu lassen, die mindestens das 14. Lebensjahr

vollendet haben, ist geeignet, die Hunde von anderen Menschen und Tieren

fernzuhalten und diese somit vor drohenden Gefahren zu schützen. Sie ist auch

erforderlich; es ist kein milderes Mittel ersichtlich, um diesen Zweck zu erreichen.

Schließlich sind die Anordnungen auch angemessen. Sie stehen nicht außer

Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Der Erlass von mittlerweile drei

Bußgeldbescheiden konnte die Antragstellerin bislang nicht zu rechtstreuem

Verhalten veranlassen. Insoweit ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der

Antragsgegner eine Befolgungsanordnung offenbar in erster Linie als Grundlage für

gegebenenfalls erfolgende Vollstreckungsmaßnahmen erlässt.

25 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 -,

zitiert nach juris.

26 Der Einwand der Antragstellerin, sie achte darauf, dass keine Passanten in der

Nähe seien, kann sie nicht von der Beachtung des Leinenzwangs entlasten, da

Passanten jederzeit auf unvorhergesehene Weise erscheinen können, ohne dass die

Antragstellerin rechtzeitig ihre frei laufenden Hunde anleinen könnte. Die von der

Antragstellerin ins Feld geführten Bedürfnisse der Hunde an einem freien Auslauf

müssen gegenüber dem Leinenzwang im Interesse der öffentlichen Sicherheit

zurücktreten: für einen freien Auslauf der Hunde stehen im Stadtgebiet von E.

eigens dafür vorgesehene Hundeauslaufflächen zur Verfügung. Soweit die

Antragstellerin geltend macht, dass Drogen- und Alkoholabhängige sie vom Betreten

der Hundeauslaufflächen abhalten würden, kann dagegen - bei entsprechender

Meldung an die zuständigen Behörden - ordnungsbehördlich eingeschritten werden.

Der Antragsgegner hat dargelegt, dass insoweit bereits in der Vergangenheit

entsprechende Maßnahmen eingeleitet worden seien. Dass der Antragsstellerin

durch die Anordnungen unzumutbare Nachteile entstünden, ist nicht ersichtlich.

27 Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 300,- Euro für jeden Fall der

Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu Ziffer 1 der angefochtenen

Ordnungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 57 Abs. 1 Nr. 2,

60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

(VwVG NRW). Die Höhe ist nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich im Rahmen

zwischen zehn und hunderttausend Euro (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) und

berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Betroffenen an der Nichtbefolgung

der Verfügung.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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