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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.08.2008: Befolgungsanordnung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 28.08.2008 - 16 L 1245/07) hat entschieden:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten
der Antragstellerin abgelehnt.
1 G r ü n d e:
2 Der sinngemäß gestellte Antrag,
3 die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3519/07 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2007
wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber
Gründe:
nicht begründet.
5 Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine
Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse der Antragstellerin an dem
einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen
Vollziehung vorrangig erscheint. Das private Aussetzungsinteresse ist regelmäßig
dann nicht vorrangig, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist
und kein Grund besteht, der es rechtfertigen könnte, die Antragstellerin trotz der
Aussichtslosigkeit ihrer Klage vorläufig von der Vollziehung zu verschonen.
6 So ist es vorliegend. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
13. November 2007 ist offensichtlich rechtmäßig. Sie ist darüber hinaus mit einer den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Vollziehungsanordnung
versehen, in der der Antragsgegner eigenständig und mit Blick auf den konkreten
Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht hat.
7 Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Leinenzwanges ist § 12 Abs. 1
des Landeshundegesetzes (LHundG NRW). Danach kann die zuständige Behörde
die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses
Gesetzes, abzuwehren.
8 Das Nichtanleinen der Mischlingshunde Hunde "K. " und "U. " der
Antragstellerin
9
stellten eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Unter öffentlicher
Sicherheit fällt unter anderem die Unversehrtheit der Rechtsordnung und von
Individualrechtsgütern, insbesondere von Leib, Leben und Gesundheit von
Menschen und Tieren. Mit "Gefahr" ist eine Sachlage gemeint, die bei ungehindertem
Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit schädigen wird.
10 Dem in der angefochtenen Verfügung angeordneten Leinenzwang steht dabei
zunächst nicht entgegen, dass sich ein Leinenzwang bereits aus den Vorschriften
des Landeshundegesetzes - § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 LHundG NRW - sowie der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund - § 15 Abs. 1 OBVO - ergibt. In der
Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass durch ordnungsbehördliche
Einzelanordnung in Gesetz oder Verordnung normierte Ge- oder Verbote durch sog.
Befolgungsanordnungen konkretisiert werden dürfen, wenn eine Übertretung eines
solchen Gebots oder Verbots droht.
11 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 -,
zitiert nach juris.
12 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Indem die Antragstellerin
nachweislich dreimal ihre beiden Hunde, die angesichts ihrer Größe (60 cm bei "K.
" sowie 43 cm bei "U. ") bzw. ihres Gewichts (40 kg bei "K. ") als große Hunde im
Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW anzusehen sind, unangeleint ausführte,
verstieß sie gegen §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bzw. 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW
sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 OBVO und damit gegen die objektive Rechtsordnung. Bei
den Vorfällen am 31. Januar 2007 in der Grünanlage des Naturkundemuseums
Dortmund, am 12. Juni 2007 in der Kielstraße/Nordstraße in E. sowie am
11. Oktober 2007 in der Bornstraße in E. missachtete die Antragstellerin jeweils
das sich aus den genannten Vorschriften ergebende Anleingebot. Dieses ist
entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin bestimmt genug gefasst. Das gilt
insbesondere für die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW, wonach große
Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen
sind. Der Begriff "innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile" ist in der
bauplanungsrechtlichen Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 Satz 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) ausgefüllt
13
und hinreichend konkret bestimmt. Demnach ist für das Vorliegen eines
Bebauungszusammenhangs ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich
aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der
Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit
vermittelt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder
Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen
Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen
Siedlungsstruktur ist.
14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7/07 - BauR 2007, 1383, und
Urteil vom 6. November 1968
- 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 (21 f).
15 Im Rahmen des § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW ist der Begriff im Sinne von
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verstehen.
16 Vgl. Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 11
Rn. 8.
17 Eine erneute Verletzung der Vorschriften betreffend den Leinenzwang für Hunde
ist hinreichend wahrscheinlich, wenn dem nicht nachhaltig entgegengetreten wird.
Das ergibt sich nicht zuletzt aus den Äußerungen der Antragstellerin, wonach ihr
Hund "super" höre und auch mal laufen müsse (vgl. Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs
des Antragsgegners, Beiakte Heft 1).
18 Auf die Tatsache, dass die Hunde bislang keinen Menschen und kein anderes
Tier konkret an Leib, Leben oder Gesundheit gefährdet haben, kommt es nicht an.
Die hier vorliegende Gefahr ergibt sich aus dem dargestellten Verstoß gegen
Rechtsvorschriften und die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter
einschlägiger Verstöße.
19 Der angesichts dieser Verstöße ordnungsbehördlich verfügte Leinenzwang ist
sachgerecht und bestimmt genug. Der Antragstellerin wird schließlich auch nicht
mehr auferlegt, als ohnehin alle Halter von (großen) Hunden in E. zu befolgen
haben. Die Orte, Straßen, Wege, Anlagen etc., in denen Hunde anzuleinen sind,
ergeben sich bereits aus den oben genannten Vorschriften des
Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen sowie aus der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in
der Stadt E. . Die Ordnungsverfügung geht insoweit nicht über die allgemeine
Anleinpflicht hinaus, auch nicht im Hinblick auf die Führung von Hunden in
Naturschutzgebieten in E. . Gemäß den textlichen Festsetzungen in den derzeit
gültigen Landschaftsplänen E. -Nord, E. -Mitte und E. -Süd ist es in den
Naturschutzgebieten verboten, Hunde außerhalb von Wegen frei herumlaufen zu
lassen. Ob Hunde hingegen auf den Wegen in den Naturschutzgebieten - im Wege
des Umkehrschlusses - unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten
möglicherweise unangeleint herumlaufen dürfen, mag dahingestellt bleiben.
Jedenfalls ergibt sich das Verbot des unangeleinten Herumlaufens auf Wegen - und
damit auch auf den Wegen in den Naturschutzgebieten in E. - aus § 15 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 OBVO. Weiter drängen sich keine Anhaltspunkte
dafür auf, dass der im Vergleich zu den Bestimmungen des Landeshundegesetzes
sehr weitgehende Leinenzwang, wie er in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der
Stadt E. angeordnet ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 2 und 3
OBVO), dem Landeshundegesetz widerspräche (§ 15 Abs. 2 LHundG NRW), zumal
dieser Aspekt im vorliegenden Eilverfahren von der Antragstellerin nicht gerügt wird.
20 Die vom Antragsgegner auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW
angeordnete Leinenlänge von 1,50 m ist ebenfalls rechtmäßig. Zwar sind die Hunde
"K. " und "U. " bislang nicht bei Beißvorfällen in Erscheinung getreten. Da es sich
bei ihnen aber um große Hunde im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt, ist
die angeordnete Leinenlänge sachgerecht; es handelt sich um eine zur Vermeidung
von Gefahren geeigneten Leine (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW). Sie dient dem Ziel,
jederzeit die lückenlose Aufsicht und nicht zuletzt die schnelle und unmittelbare
Einwirkung der Personen, die die Hunde ausführen, auf diese zu gewährleisten, was
mit einer längeren Leine nicht in gleicher Weise gesichert wäre. Die Länge von
1,50 m entspricht letztlich der in den Verwaltungsvorschriften zum
Landeshundegesetz angegebenen Leinenlänge: gemäß Ziff. 5.2.1 Abs. 2 der
Verwaltungsvorschriften muss die Beschaffenheit und Länge der Leine sicherstellen,
dass der einzelne Hund weder Menschen noch andere Tiere noch Sachen gefährden
kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde an einer reißfesten Leine geführt
werden, die nicht länger als 1,50 m sein sollte. Zwar ist diese Verwaltungsvorschrift
im Zusammenhang mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 LHundG erlassen
worden. Es erscheint aber nicht willkürlich, zur Abwehr einer konkreten Gefahr auf
die in den Verwaltungsvorschriften vorgeschlagene Leinenlänge zurückzugreifen,
zumal große Hunde mitunter den gefährlichen Hunden gleichgestellt werden (vgl.
§ 11 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW).
21 Vgl. Haurand, Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl.
2004, § 2 Anm. 2.
22 Soweit der Antragsgegner - ebenfalls auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG
NRW - angeordnet hat, dass die Mischlingshunde "K. " und "U. " nur von
Personen geführt werden dürfen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet
haben, ist dies rechtmäßig erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine zulässige und
sachgerechte Konkretisierung des § 15 Abs. 1 Satz 1 OBVO, wonach auf Straßen
und in Anlagen Hunde nur von "aufsichtsfähigen Personen" angeleint geführt werden
dürfen.
23 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Februar 2003
- 16 L 1939/02 -.
24 Die getroffenen Anordnungen sind auch verhältnismäßig. Die Verpflichtung der
Antragstellerin, ihre Hunde im Stadtgebiet von E. auf öffentlichen Straßen,
Wegen, Plätzen und in Anlagen sowie den in § 2 LHundG NRW genannten
Bereichen an einer maximal 1,50 m langen Leine zu führen bzw. von
aufsichtsfähigen Personen führen zu lassen, die mindestens das 14. Lebensjahr
vollendet haben, ist geeignet, die Hunde von anderen Menschen und Tieren
fernzuhalten und diese somit vor drohenden Gefahren zu schützen. Sie ist auch
erforderlich; es ist kein milderes Mittel ersichtlich, um diesen Zweck zu erreichen.
Schließlich sind die Anordnungen auch angemessen. Sie stehen nicht außer
Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Der Erlass von mittlerweile drei
Bußgeldbescheiden konnte die Antragstellerin bislang nicht zu rechtstreuem
Verhalten veranlassen. Insoweit ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der
Antragsgegner eine Befolgungsanordnung offenbar in erster Linie als Grundlage für
gegebenenfalls erfolgende Vollstreckungsmaßnahmen erlässt.
25 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 -,
zitiert nach juris.
26 Der Einwand der Antragstellerin, sie achte darauf, dass keine Passanten in der
Nähe seien, kann sie nicht von der Beachtung des Leinenzwangs entlasten, da
Passanten jederzeit auf unvorhergesehene Weise erscheinen können, ohne dass die
Antragstellerin rechtzeitig ihre frei laufenden Hunde anleinen könnte. Die von der
Antragstellerin ins Feld geführten Bedürfnisse der Hunde an einem freien Auslauf
müssen gegenüber dem Leinenzwang im Interesse der öffentlichen Sicherheit
zurücktreten: für einen freien Auslauf der Hunde stehen im Stadtgebiet von E.
eigens dafür vorgesehene Hundeauslaufflächen zur Verfügung. Soweit die
Antragstellerin geltend macht, dass Drogen- und Alkoholabhängige sie vom Betreten
der Hundeauslaufflächen abhalten würden, kann dagegen - bei entsprechender
Meldung an die zuständigen Behörden - ordnungsbehördlich eingeschritten werden.
Der Antragsgegner hat dargelegt, dass insoweit bereits in der Vergangenheit
entsprechende Maßnahmen eingeleitet worden seien. Dass der Antragsstellerin
durch die Anordnungen unzumutbare Nachteile entstünden, ist nicht ersichtlich.
27 Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 300,- Euro für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu Ziffer 1 der angefochtenen
Ordnungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 57 Abs. 1 Nr. 2,
60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVG NRW). Die Höhe ist nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich im Rahmen
zwischen zehn und hunderttausend Euro (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) und
berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Betroffenen an der Nichtbefolgung
der Verfügung.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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