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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen v. 29.03.2001: Motorrad
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29.03.2001 - L 6 U 154/99) hat entschieden:
Gründe:
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Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er am 26. Mai 1995 einen Arbeitsunfall erlitten hat (§ 548 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 9 in der nach Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII auf den vorliegenden Sachverhalt noch anwendbaren RVO).
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Die allein auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls, der sog. haftungsbegründenden Kausalität, gerichtete Feststellungsklage ist entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz -- SGG -- generell zulässig (BSG, Urteil vom 11. Mai 1995 -- 2 RU 8/94 --; Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage 1997, Kap. IV Rz. 89). Auch ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine solche Feststellungsklage im vorliegenden Fall gegeben. Es ist zwar davon auszugehen, dass die nicht schwerwiegenden Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma I. Grades sowie multiple Körperprellungen), die der Kläger am 26. April 1995 erlitten hat, geraume Zeit nach der stationären Behandlung folgenlos ausgeheilt sind. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers folgt aber daraus, dass er, wie sich aus dem Bericht des St. Elisabeth-Stiftes, D, vom 26. Mai 1995 ergibt, zumindest während des stationären Krankenhausaufenthaltes unfallbedingt arbeitsunfähig war und deshalb Anspruch auf Verletztengeld (§ 560 RVO) hat.
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Der Anspruch richtet sich nicht gegen die Beklagte, weil das zum Unfall führende Geschehen, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, in keinem wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit dem Fahrschulbetrieb des Klägers stand. Der Versicherungsschutz des Klägers ergibt sich indessen aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c) RVO ("Personen, die sich ... zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen").
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Dem Anspruch auf Verletztengeld stehen denkbare Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nicht entgegen (§ 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 Bundesversorgungsgesetz -- BVG --).
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In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat aufgrund der polizeilichen Ermittlungen von folgendem Sachverhalt aus: Am 26. April 1995 wollte M B gemeinsam mit A T dem Sohn des Klägers (M B) dessen Motorrad wieder abnehmen. Dieser gab das Motorrad -- jedenfalls zunächst -- nicht freiwillig heraus. Er hielt das Motorrad fest und widersetzte sich dem Versuch des A T ihm das Motorrad zu entreißen. Der Kläger wollte seinem Sohn helfen und wurde dabei von Herrn B dadurch gehindert, dass dieser ihn von hinten festhielt. Die Aussage des G A dass er -- der Kläger -- "bei der Rangelei 2 bzw. 3 Schläge mit der Hand von hinten an den Hinterkopf" erhielt, ist glaubhaft. Sie wird durch die Diagnose im Bericht des Krankenhauses St. Elisabeth-Stift D untermauert. Dem Hinweis im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft O vom 29. Januar 1996 (StA-Akten Bl. 93), es erscheine zweifelhaft, ob sich die Kausalität der angeblichen Schläge beweisen lasse, da der Kläger gegenüber seiner Unfallversicherung angegeben habe, bereits zuvor einen keineswegs unbedeutenden Motorradunfall erlitten zu haben, stellt diese Beweiswürdigung nicht ernsthaft in Frage.
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Der vorgenannte Sachverhalt lässt sich entgegen der Auffassung des SG nicht einfach als "typische ländliche Massenschlägerei" abtun. Vielmehr steht hiernach fest, dass sich der Kläger zum Schutz seines widerrechtlich angegriffenen Sohnes einsetzte. Dieser Angriff ist als Nötigung (§ 240 StGB) zu qualifizieren. die Würdigung der Staatsanwaltschaft, es handele sich zwar um eine Nötigung, es fehle jedoch an der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation (§ 240 Abs. 2 StGB), leuchtet nicht ein. Denn der Versuch, dem Sohn des Klägers dessen Motorrad abzunehmen, stellt sich als verbotene Selbsthilfe dar, die in einem rechtsstaatlich geordneten Gesellschaftssystem grundsätzlich unzulässig ist (vgl. § 229 BGB, dessen Ausnahmetatbestände hier nicht vorliegen).
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Die Zuständigkeit des Beigeladenen für die Entschädigung des Arbeitsunfalls folgt aus § 655 Abs. 2 Nr. 3 RVO.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Ein Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).
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