Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Minden v. 28.02.2008: Anrechnung der Geschäftsgebühr
Das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 28.02.2008 - 1 K 287/06) hat entschieden:
Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1 G r ü n d e :
2 Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 09.10.2007 ist zulässig, jedoch
nicht begründet.
3 Der Urkundsbeamte hat im Beschluss vom 09.10.2007 die dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu gewährende Prozesskosten-Vergütung
Gründe:
zutreffend festgesetzt. Die vom Prozessbevollmächtigten allein gerügte
Gebührenanrechnung ist hier nicht zu beanstanden. Sie ist nach den Vorschriften
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - zulässig.
4 Die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts
regelt sich nach §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung
bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der
Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Dies gilt nach § 45 Abs. 1 RVG auch für die
Vergütung des im Weg der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.
5 Mit Beschluss vom 23.03.2007 hat das OVG NRW - 7 E 190/07 - der Klägerin für
das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsbestimmungen
unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Dies hat zur Folge, dass
Gegenstand der hier umstrittenen Festsetzung nur solche Vergütungstatbestände
sein können, die sich auf das erstinstanzlich gerichtliche Verfahren beziehen, eine
etwaige vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist von der
Prozesskostenhilfe gewährenden Grundentscheidung von vornherein nicht erfasst.
6 Vor diesem Hintergrund hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem
Festsetzungsantrag vom 30.03.2007 zutreffend eine - das gerichtliche Verfahren
betreffende - Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht.
7 Diese Gebühr war mit der in der Kostenfestsetzung angenommen Höhe von 0,15
Geschäftsgebühr zu mindern. Soweit wegen desselben Gegenstandes eine
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, ist diese nach
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem
Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
anzurechnen.
8 Diese Anrechnung findet auch im vorliegenden Prozesskostenhilfe-Verfahren
Anwendung. Die vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt, der für seinen
Mandanten im Verwaltungsverfahren schon tätig war und hierfür eine
Geschäftsgebühr erhält, bereits in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei
gleichem Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anschließt. In diesen Fällen erhält
der Anwalt von seinem Mandanten die Geschäftsgebühr sowie die um die anteilige
Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den Mandanten
vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, dass der
Rechtsanwalt allein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches
Verfahren einleitet.
9 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007,
170.
10 Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis
zwischen Mandant und Anwalt betrifft,
11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991;
12 so ist dieses hier gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung
der Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des bedürftigen, gegenüber dem
beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Zudem führte eine andere Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber kaum
gewollten Übernahme des wirtschaftlichen Risikos eines Anwalts für vorprozessuale
Tätigkeiten durch die Staatskasse, obwohl die Beiordnung im Rahmen der
Prozesskostenhilfe nur für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren erfolgt und
dementsprechend die Ratenzahlungsverpflichtung des Mandanten - wie im
vorliegenden Fall - das vorangegangene Verwaltungsverfahren gerade nicht erfasst.
13 Hierdurch entstehen auf Seiten der bedürftigen Partei auch keine unzumutbaren
Nachteile, denn für die Abgeltung der vorprozessualen Tätigkeiten des Anwalts steht
das Institut der Beratungshilfe zur Verfügung.
14 Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Anrechnung der Geschäftsgebühr auf
die Verfahrensgebühr liegen vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist im
vorangegangenen Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer
Baugenehmigung und damit wegen desselben Gegenstandes tätig geworden.
Hierdurch ist eine Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2302 VV RVG entstanden, die
der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit 0,3 in Ansatz gebracht hat. Zwar hat der
Prozessbevollmächtigte - wie im amtlichen Antrags-Vordruck HKR 120a vorgesehen
- erklärt, für eine außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300
ff VV RVG nicht erhalten zu haben. Hierauf kommt es schon nach dem Wortlaut der
Anrechnungsregel nicht an, denn diese fordert lediglich, dass "die Geschäftsgebühr
entsteht", nicht aber, dass der Anwalt diese auch tatsächlich erhalten hat. Dem
stehen die Regelungen der §§ 55 Abs. 5 Satz 2, 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen,
denn diese beziehen sich nur auf Zahlungen, die der Anwalt auf seine Vergütung für
das gerichtliche Verfahren erhalten hat.
15 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 21.01.2008 - 7 K 179/07 - und LAG
16 Nach alledem hat der Urkundsbeamte die Geschäftsgebühr von 0,3 wie von der
Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG vorgesehen zur Hälfte (0,15) auf die
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet und diese insoweit bei der
Festsetzung entsprechend vermindert berücksichtigt.
17 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
18 Die Beschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage zugelassen worden (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2
RVG).
19 Siehe hierzu auch: Hansens, Anrechnung der Geschäftsgebühr beim
Prozesskostenhilfe-Anwalt, RVGreport 2008, S. 1 ff.
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