Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 28.02.2008: Anrechnung der Geschäftsgebühr




Das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 28.02.2008 - 1 K 287/06) hat entschieden:

Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren

Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

1 G r ü n d e :

2 Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 09.10.2007 ist zulässig, jedoch

nicht begründet.

3 Der Urkundsbeamte hat im Beschluss vom 09.10.2007 die dem

Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu gewährende Prozesskosten-Vergütung

Gründe:


zutreffend festgesetzt. Die vom Prozessbevollmächtigten allein gerügte

Gebührenanrechnung ist hier nicht zu beanstanden. Sie ist nach den Vorschriften

des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - zulässig.

4 Die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts

regelt sich nach §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung

bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der

Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Dies gilt nach § 45 Abs. 1 RVG auch für die

Vergütung des im Weg der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

5 Mit Beschluss vom 23.03.2007 hat das OVG NRW - 7 E 190/07 - der Klägerin für

das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsbestimmungen

unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Dies hat zur Folge, dass

Gegenstand der hier umstrittenen Festsetzung nur solche Vergütungstatbestände

sein können, die sich auf das erstinstanzlich gerichtliche Verfahren beziehen, eine

etwaige vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist von der

Prozesskostenhilfe gewährenden Grundentscheidung von vornherein nicht erfasst.

6 Vor diesem Hintergrund hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem

Festsetzungsantrag vom 30.03.2007 zutreffend eine - das gerichtliche Verfahren

betreffende - Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht.

7 Diese Gebühr war mit der in der Kostenfestsetzung angenommen Höhe von 0,15

Geschäftsgebühr zu mindern. Soweit wegen desselben Gegenstandes eine

Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, ist diese nach

Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem

Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

anzurechnen.

8 Diese Anrechnung findet auch im vorliegenden Prozesskostenhilfe-Verfahren

Anwendung. Die vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

Verfahrensgebühr beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt, der für seinen

Mandanten im Verwaltungsverfahren schon tätig war und hierfür eine

Geschäftsgebühr erhält, bereits in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei

gleichem Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anschließt. In diesen Fällen erhält

der Anwalt von seinem Mandanten die Geschäftsgebühr sowie die um die anteilige

Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den Mandanten

vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, dass der

Rechtsanwalt allein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches

Verfahren einleitet.

9 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007,

170.

10 Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis

zwischen Mandant und Anwalt betrifft,

11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991;

12 so ist dieses hier gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung

der Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des bedürftigen, gegenüber dem

beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Zudem führte eine andere Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber kaum

gewollten Übernahme des wirtschaftlichen Risikos eines Anwalts für vorprozessuale

Tätigkeiten durch die Staatskasse, obwohl die Beiordnung im Rahmen der

Prozesskostenhilfe nur für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren erfolgt und

dementsprechend die Ratenzahlungsverpflichtung des Mandanten - wie im

vorliegenden Fall - das vorangegangene Verwaltungsverfahren gerade nicht erfasst.

13 Hierdurch entstehen auf Seiten der bedürftigen Partei auch keine unzumutbaren

Nachteile, denn für die Abgeltung der vorprozessualen Tätigkeiten des Anwalts steht

das Institut der Beratungshilfe zur Verfügung.

14 Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Anrechnung der Geschäftsgebühr auf

die Verfahrensgebühr liegen vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist im

vorangegangenen Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer

Baugenehmigung und damit wegen desselben Gegenstandes tätig geworden.

Hierdurch ist eine Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2302 VV RVG entstanden, die

der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit 0,3 in Ansatz gebracht hat. Zwar hat der

Prozessbevollmächtigte - wie im amtlichen Antrags-Vordruck HKR 120a vorgesehen

- erklärt, für eine außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300

ff VV RVG nicht erhalten zu haben. Hierauf kommt es schon nach dem Wortlaut der

Anrechnungsregel nicht an, denn diese fordert lediglich, dass "die Geschäftsgebühr

entsteht", nicht aber, dass der Anwalt diese auch tatsächlich erhalten hat. Dem

stehen die Regelungen der §§ 55 Abs. 5 Satz 2, 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen,

denn diese beziehen sich nur auf Zahlungen, die der Anwalt auf seine Vergütung für

das gerichtliche Verfahren erhalten hat.

15 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 21.01.2008 - 7 K 179/07 - und LAG

16 Nach alledem hat der Urkundsbeamte die Geschäftsgebühr von 0,3 wie von der

Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG vorgesehen zur Hälfte (0,15) auf die

Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet und diese insoweit bei der

Festsetzung entsprechend vermindert berücksichtigt.

17 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

18 Die Beschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung

stehenden Frage zugelassen worden (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2

RVG).

19 Siehe hierzu auch: Hansens, Anrechnung der Geschäftsgebühr beim

Prozesskostenhilfe-Anwalt, RVGreport 2008, S. 1 ff.

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