Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 22.02.2008: Blutalkohol




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.02.2008 - 16 B 83/08) hat entschieden:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die auf das

Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung durch den Senat (vgl. § 146 Abs. 4

Satz 6 VwGO) führt zu keiner für ihn günstigeren Entscheidung. In der

Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass auch unter Berücksichtigung der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zuletzt in der Rechtssache Kremer

(Beschluss vom 28. September 2006 - C-340/05 -, NJW 2007, 1863 = DAR 2007, 77

= Blutalkohol 44 (2007), 238), Ordnungsverfügungen, mit denen inländische

Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht

Gründe:


ausgeräumte Zweifel an seiner Kraftfahreignung das Gebrauchmachen von einer

EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagen, nicht offensichtlich rechtswidrig sind,

wenn die Umstände des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis auf eine

missbräuchliche Inanspruchnahme europarechtlicher Freizügigkeitsverbürgungen

schließen lassen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. September 2006

- 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507, und vom 23. Februar 2007

- 16 B 178/07 -, NZV 2007, 266 = Blutalkohol 44 (2007), 265; vgl. nunmehr auch die

Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Yves Bot vom 14. Februar 2008 zu

den Rechtssachen C-329, 334 bis 336 und 343/06, veröffentlicht bei www.curia.eu

unter Rechtsprechung/Formular/Suchwort "Führerschein"). Von solchen Umständen

ist für das vorliegende Aussetzungsverfahren deshalb auszugehen, weil der

Antragsteller nach inländischem Recht gemäß § 13 Nr. 2 lit. c bis e FeV ohne eine

medizinisch-psychologische Begutachtung nicht mit der Wiedererteilung einer

Fahrerlaubnis rechnen könnte und der durchgängig in L. gemeldete Antragsteller

nichts glaubhaft gemacht hat, was auf vertiefte, über den Erwerb der Fahrerlaubnis

hinausgehende Beziehungen zur Republik Polen spricht.

Die mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen

Ordnungsverfügung vorzunehmende Interessenabwägung fällt wegen der Gefahren

für die Sicherheit des Straßenverkehrs, die von Alkohol missbrauchenden

Verkehrsteilnehmern hervorgerufen werden, der aktenkundigen Hinweise auf einen

auch aktuell erheblichen Alkoholkonsum des Antragstellers und des hohen Ranges

der von alkoholbedingten Verkehrsgefährdungen betroffenen Rechtsgüter Dritter zu

Lasten des Antragstellers aus.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2

VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt

(§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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