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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 18.10.2007: Methadon
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.10.2007 - 7 L 893/07) hat entschieden:
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 Der Antrag,
3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. August 2007
wiederherzustellen,
4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig,
Gründe:
sachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des
Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis der Klasse B (u.a.) entzogen worden ist, überwiegt sein
privates Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, weil die
Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit
rechtmäßig ist.
5 Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner dem
Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung - FeV - entziehen musste, weil er sich als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung
von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen
Verfügung, die sich die Kammer im Grundsatz zu Eigen macht (vgl. § 117
Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Antrags- und Widerspruchsvorbringen
wird ergänzend ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Blutprobe, die dem
Antragsteller auf Grund der polizeilichen Ermittlungen am 5. Juni 2007
entnommen worden ist, feststeht, dass der Antragsteller Methadon und
Benzodiazepine konsumiert hat; der Konsum dieser Mittel schließt die
Kraftfahrereignung regelmäßig aus.
6 Soweit der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2007 den
Konsum dieser Mittel damit erklärt, dass er seit ca. einem Jahr mit Methadon
substituiert werde und das Diazepam wegen eines Magen-Darm-Infektes
ärztlich verordnet worden sei und er deshalb weiterhin als geeignet
angesehen werden müsse, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. So ist
zunächst die Angabe einer Methadonbehandlung bislang nur behauptet, nicht
aber belegt worden. Es fehlen insbesondere konkrete Angaben und ärztliche
Bestätigungen, wo und seit wann er mit welchen Kontrollen, Nachweisen und
Ergebnissen behandelt wird. Dies ist schon deshalb unverzichtbar, weil
offenbar inzwischen Methadon nicht nur zur Substitutionstherapie
angewendet, sondern bei Heroinverknappung auch illegal konsumiert
wird.
7 So: Schubert u.a., Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur
Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Seite 173
8 Da aber selbst bei einer ordnungsgemäßen Substitutionsbehandlung mit
Methadon nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand:
Februar 2000, Seite 44) "nur in seltenen Ausnahmefällen eine positive
Beurteilung möglich ist, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall
rechtfertigen",
9 vgl. auch: Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-
10 und Anhaltspunkte dafür, dass diese engen Voraussetzungen vom
Antragsteller erfüllt werden, nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind,
konnte bzw. musste der Antragsgegner von der Ungeeignetheit des
Antragstellers ausgehen, ohne dass ihm zuvor hätte Gelegenheit gegeben
werden müssen, ein Gutachten hinsichtlich seiner Eignung vorzulegen. Dies
gilt um so mehr, als der Antragsteller selbst vorgetragen hat, dass die jetzige
Subsitutionsbehandlung nach einem Rückfall erforderlich geworden sei, nach
dem er mehrere Jahre nach Beendigung einer früheren Therapie abstinent
gelebt hätte. Aber auch diese Behauptungen sind nicht durch ärztliche
Stellungnahmen und Gutachten belegt.
11 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Widerspruchsverfahren oder
in einem Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches
Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV klären zu lassen, dass er nicht mehr
abhängig ist und auch - ohne abhängig zu sein - keine Betäubungsmittel mehr
einnimmt oder ggfs. ausnahmsweise trotz Methadon-Substitution geeignet ist.
Ohne ein solches positives Gutachten wird die Wiederherstellung der
Kraftfahrereignung nicht angenommen werden können.
12
13 vgl. dazu auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. März 2006 - 1 W 12/06
-, NJW 2006, 2651
14 Vor diesem Hintergrund erscheint derzeit die vom Antragsteller
ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur
Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr
besteht ein das Suspensiv-Interesse des Antragstellers überwiegendes
öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme
vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr
auszuschließen. Daran ändern auch die dargestellten privaten und
beruflichen Probleme bei einem Verlust der Fahrerlaubnis nichts.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG
und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse
B.
16 Rechtsmittelbelehrung:
17 Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das
18 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des
Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung
ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten
Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung
abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die
dargelegten Gründe.
19 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder
Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine
andere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
vertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die
Einlegung der Beschwerde.
20 Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten,
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das
Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
21 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über
sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
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