Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 18.10.2007: Methadon




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.10.2007 - 7 L 893/07) hat entschieden:

Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 Der Antrag,

3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen

die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. August 2007

wiederherzustellen,

4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig,

Gründe:


sachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen

Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des

Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung

der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die

Fahrerlaubnis der Klasse B (u.a.) entzogen worden ist, überwiegt sein

privates Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, weil die

Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit

rechtmäßig ist.

5 Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner dem

Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des

Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-

Verordnung - FeV - entziehen musste, weil er sich als ungeeignet zum Führen

von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung

von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen

Verfügung, die sich die Kammer im Grundsatz zu Eigen macht (vgl. § 117

Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Antrags- und Widerspruchsvorbringen

wird ergänzend ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Blutprobe, die dem

Antragsteller auf Grund der polizeilichen Ermittlungen am 5. Juni 2007

entnommen worden ist, feststeht, dass der Antragsteller Methadon und

Benzodiazepine konsumiert hat; der Konsum dieser Mittel schließt die

Kraftfahrereignung regelmäßig aus.

6 Soweit der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2007 den

Konsum dieser Mittel damit erklärt, dass er seit ca. einem Jahr mit Methadon

substituiert werde und das Diazepam wegen eines Magen-Darm-Infektes

ärztlich verordnet worden sei und er deshalb weiterhin als geeignet

angesehen werden müsse, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. So ist

zunächst die Angabe einer Methadonbehandlung bislang nur behauptet, nicht

aber belegt worden. Es fehlen insbesondere konkrete Angaben und ärztliche

Bestätigungen, wo und seit wann er mit welchen Kontrollen, Nachweisen und

Ergebnissen behandelt wird. Dies ist schon deshalb unverzichtbar, weil

offenbar inzwischen Methadon nicht nur zur Substitutionstherapie

angewendet, sondern bei Heroinverknappung auch illegal konsumiert

wird.

7 So: Schubert u.a., Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur

Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Seite 173

8 Da aber selbst bei einer ordnungsgemäßen Substitutionsbehandlung mit

Methadon nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand:

Februar 2000, Seite 44) "nur in seltenen Ausnahmefällen eine positive

Beurteilung möglich ist, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall

rechtfertigen",

9 vgl. auch: Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-

10 und Anhaltspunkte dafür, dass diese engen Voraussetzungen vom

Antragsteller erfüllt werden, nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind,

konnte bzw. musste der Antragsgegner von der Ungeeignetheit des

Antragstellers ausgehen, ohne dass ihm zuvor hätte Gelegenheit gegeben

werden müssen, ein Gutachten hinsichtlich seiner Eignung vorzulegen. Dies

gilt um so mehr, als der Antragsteller selbst vorgetragen hat, dass die jetzige

Subsitutionsbehandlung nach einem Rückfall erforderlich geworden sei, nach

dem er mehrere Jahre nach Beendigung einer früheren Therapie abstinent

gelebt hätte. Aber auch diese Behauptungen sind nicht durch ärztliche

Stellungnahmen und Gutachten belegt.

11 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Widerspruchsverfahren oder

in einem Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches

Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV klären zu lassen, dass er nicht mehr

abhängig ist und auch - ohne abhängig zu sein - keine Betäubungsmittel mehr

einnimmt oder ggfs. ausnahmsweise trotz Methadon-Substitution geeignet ist.

Ohne ein solches positives Gutachten wird die Wiederherstellung der

Kraftfahrereignung nicht angenommen werden können.

12

13 vgl. dazu auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. März 2006 - 1 W 12/06

-, NJW 2006, 2651

14 Vor diesem Hintergrund erscheint derzeit die vom Antragsteller

ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur

Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr

besteht ein das Suspensiv-Interesse des Antragstellers überwiegendes

öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme

vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr

auszuschließen. Daran ändern auch die dargestellten privaten und

beruflichen Probleme bei einem Verlust der Fahrerlaubnis nichts.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die

Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse

B.

16 Rechtsmittelbelehrung:

17 Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das

18 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des

Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,

Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines

Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung

ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim

Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten

Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung

abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen

Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die

dargelegten Gründe.

19 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder

Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine

andere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung

vertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die

Einlegung der Beschwerde.

20 Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten,

nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das

Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des

Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

21 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten

der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über

sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-

Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

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