Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 10.10.2007: Bremsanlage




Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 10.10.2007 - 18 L 1465/07) hat entschieden:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro

festgesetzt.

1 Gründe

2 Der Antrag,

3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom

05.10.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.09.2007 wiederherzustellen,

Gründe:


4 hat keinen Erfolg.

5 Dies ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung.

6 In dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in

der Hauptsache und damit auch die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen

Verwaltungsaktes regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei

summarischer Überprüfung überschaubar sind. Eine abschließende rechtliche Überprüfung der angegriffenen Ordnungsverfügung ist nicht gefordert.

7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N..

8 Bei der danach durchzuführenden Prüfung der Erfolgsaussichten lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch dessen

offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen.

9 Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht.

10 Auch in materieller Hinsicht lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des

Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.09.2007 nicht feststellen.

11 Nach § 4 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I, 2378),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2007 (BGBl. I, 1383) (AEG), sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1

AEG obliegt der Antragsgegnerin die diesbezügliche Überwachungspflicht. Sie hat

insbesondere die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahnen

entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und gefährliche Ereignisse im

Eisenbahnbetrieb zu untersuchen (§ 5a Abs. 1 Satz 2 AEG). Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Betreibern von Schulungseinrichtungen im Sinne des § 7d die Maßnahmen

treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung zukünftiger

Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind (§ 5a Abs.

2 Nr. 1 AEG).

12 Die dem Bescheid zugrunde liegende Vorstellung, dass - ausgehend von den im

Gutachten von Herrn Koerber vom 31.08.2007 festgestellten Mängelpunkten der in

den Triebzügen der Baureihen 423 - 426 vorhandenen Bremsanlage und des vorhandenen Gleitschutzes - die von Herrn Koerber ermittelten Bremsprozente auf 110

Bremsprozente für die Gleitschutz Software - Versionen V 2600, V 2910 und V 3000

reduziert werden müssen, um den Anforderungen an einen sicheren Eisenbahnbetrieb i. S. d. § 4 AEG zu genügen, lässt keine offensichtliche Verkennung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen.

13 Die angeordneten Maßnahmen sind bei der hier allein möglichen und gebotenen

Überprüfung auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Soweit die Antragstellerin

rügt, die Antragsgegnerin sei vom Erfordernis des mildesten Mittels abgewichen, was

sich daran zeige, dass die Festsetzung der Bremsprozente sogar noch über die

Feststellungen des eigenen Gutachtens des Herrn Koerber hinausgehe, der als niedrigsten Wert 113 Bremsprozente angegeben sowie nach den verschiedenen Baureihen und Softwarevarianten differenziert hatte, begründet dies nicht die offensichtliche

Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn der Gutachter selbst hat den Vermerk der

Antragsgegnerin vom 03.09.2007, den die Antragstellerin als Anlage 3 zur Gerichtsakte gereicht hat und in dem die Antragsgegnerin die sich für sie aus dem Gutachten

ergebenden Konsequenzen - nämlich die Reduzierung auf 110 Bremsprozente -

dargelegt hat, mit dem Vermerk "Inhaltlich einverstanden" unterschrieben. Mangels

eigener Sachkunde kann das Gericht nicht beurteilen, inwieweit eine Reduzierung

auf 110 Bremsprozente tatsächlich erforderlich ist. Dies müsste ggf. im Widerspruchsverfahren durch eine weitere fachliche Stellungnahme des Gutachters abgeklärt werden. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit lässt sich aus diesem Widerspruch bei summarischer Prüfung jedoch nicht herleiten.

14 Mangels eigener Sachkunde kann das Gericht des Weiteren nicht beurteilen, ob

die Berücksichtigung der "C-Versuche" durch den Gutachter, Herrn Koerber, fachlich

einwandfrei war. Dies müsste ggf. durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bzw. durch erneute Versuche zur Bremswegsicherheit, die die Antragstellerin ausweislich ihrer Antragsschrift (vgl. Seite 22) auch schnellstmöglich

durchführen will, geklärt werden. Auch die Ausführungen der Antragstellerin auf den

Seiten 20 - 22 der Antragsschrift lassen bei summarischer Prüfung nicht den Schluss

zu, dass die Einbeziehung der "C-Versuche", die der Gutachter zudem auf Seite 5

seines Gutachtens, das als Anlage 2 von der Antragstellerin zur Gerichtsakte

gereicht wurde, ausführlich erläutert hat, offensichtlich fehlerhaft war.

15 Gleiches gilt für die Forderungen der Antragsgegnerin, die Bremshundertstel

bundesweit, also auch auf nicht gefahrgeneigten Strecken, und jahreszeitlich

unbefristet, also nicht nur in der Herbstsaison, zu reduzieren. Soweit die

Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es fehlten jegliche

Anhaltspunkte für das Auftreten von Zielverfehlungen infolge technischer Ursachen

außerhalb der Herbstzeit, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegnerin

bislang nur in dem Zeitraum Oktober bis Dezember jeden Jahres Vorkommnisse zu

melden waren. Dem ist die Antragstellerin auch nicht entgegengetreten. Daraus kann

im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass es im übrigen Zeitraum keine

Ereignisse gegeben hat. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass eine

Datenbank, die von der DB Netz AG eingerichtet worden sei, keine

Signalverfehlungen außerhalb der Herbstzeit infolge technischer Unzulänglichkeiten

aufweise, hat sie diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Sie hat weder

gegenüber der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Gericht konkrete Daten

vorgelegt. Vielmehr spricht die Antragstellerin in der Antragsschrift selbst von einer

"(erneuten) Prüfung" der Datenbank. Auch diese Frage muss ggf. im

Widerspruchsverfahren geklärt werden. Unabhängig davon könnte ein am

05.10.2007 gestellter und am 10.10.2007 entschiedener Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs selbst dann

keinen Erfolg haben, wenn man mit der Antragstellerin der Auffassung wäre, die

behördliche Anordnung hätte nur für die Herbstzeit getroffen werden können.

16 Angesichts dieser Umstände und der unstreitig vorhandenen Mängel der

Bremsanlage und des Gleitschutzes lässt sich auch nicht feststellen, dass eine

bundesweite Erhöhung der Bremsprozentpunkte offensichtlich unangemessen wäre.

Insbesondere kann auch auf nicht gefahrgeneigten Strecken in bestimmten

Situationen, z.B. feuchter Staub nach einer kühlen Nacht auf den Schienen, ein

Schmierfilm entstehen. Dies ist zumindest nicht auszuschließen. Ob das

Schmierfilm-Kataster mit den von ihm bewirkten Geschwindigkeitsrestriktionen die

notwendige Betriebssicherheit für sich genommen schon gewährleistet, ist eher

zweifelhaft, da nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin die herbstbedingten

Bremswegverlängerungen zwar in den Jahren 2004, 2005 und 2006 gegenüber 2003

wesentlich verbessert, aber nicht ausgeschlossen werden konnten. Auch diese

Frage muss ebenfalls der Prüfung im Widerspruchsverfahren vorbehalten

bleiben.

17 Schließlich erweist sich auch die Anordnung des Sofortvollzuges nicht als

offensichtlich rechtswidrig. Angesichts der von Oktober bis Dezember 2006

gemeldeten 10 Ereignisse, die trotz durchgeführter Restriktionen durch die

Antragstellerin zur Bekämpfung der mangelhaften Bremsleistung (Herbstbetrieb)

nicht verhindert werden konnten, ist ein rasches Einschreiten der Antragsgegnerin

und dessen sofortige Umsetzung - insbesondere aufgrund der derzeitigen

Wetterverhältnisse - jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Auch hat die

Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzuges ausreichend begründet.

18 Aus der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom

24.09.2007 ergibt sich mithin noch kein eindeutiges Ergebnis im Rahmen der

Interessenabwägung.

19 Jedoch geht die Interessenabwägung im Übrigen vorliegend zu Lasten der

Antragstellerin aus. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Belastungen

beziehen sich auf mögliche finanzielle Einbußen wegen des Risikos, dass die mit

anderen Teilnehmern des Verkehrsverbundes bestehenden Durchführungsverträge

wegen Pünktlichkeitsverlust gekündigt werden, sowie auf allgemeine

Ansehensverluste infolge von Zugverspätungen. Dabei geht die Kammer davon aus,

dass es nicht zwangsläufig bundesweit zu Verspätungen kommen wird, da nach den

Angaben der Antragsgegnerin in Norddeutschland ohnehin nur mit 125 km/h

zulässigerweise gefahren werde und nur sehr wenige Züge für die

Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h zugelassen seien. Diese Auskünfte stimmen

mit den Angaben des Frankfurter Bahn-Sprechers in dem Artikel "S-Bahnen

ausgebremst" in der FR-online.de vom 08.10.2007 überein. Nach Angaben des

Bahn-Sprechers habe die Anordnung keine Auswirkungen, denn der Fahrplan der S-

Bahn Rhein-Main beruhe auf einer Spitzengeschwindigkeit von Tempo 120 km/h.

Theoretisch könnte auf den Linien S6 (Frankfurt - Friedberg) und S1 (Wiesbaden -

Frankfurt - Ober Roden) 140 km/h gefahren werden. Diese Reserve werde jedoch

höchstens genutzt, um eine Verspätung aufzuholen.

20 Die der Antragstellerin entstehenden Nachteile wiegen zudem nicht so schwer

wie die dem gegenüber stehenden nicht unerheblichen Gefahren für Leib und Leben

der Fahrgäste und des Triebfahrzeugführers selbst. Dabei verkennt die Kammer

nicht, dass die Antragstellerin nicht gehalten ist, jede auch nur denkbare Gefahr für

Fahrgäste und ihre Mitarbeiter auszuräumen. Ergeben sich jedoch aufgrund einer

gewissen Anzahl von Ereignissen ernsthafte Zweifel an der Sicherheit eines

vorhandenen Bremssystems, so sind diesbezügliche Gefahrenquellen zu beseitigen.

Erst am 25.09.2007 ist es nach Angaben der Antragsgegnerin in München wieder zu

einem Vorfall gekommen, bei dem ein Signal überfahren worden sei. Die Gründe

würden derzeit untersucht. Diese Angaben werden durch einen Bericht in der "Welt

im Spiegel" (www.neuepresse.de) bestätigt. Es ist demnach nicht ausgeschlossen,

dass es immer wieder zu Bremswegverlängerungen kommt. Bei der Abwägung hat

die Kammer einerseits in den Blick genommen, dass die möglichen Schäden, die

den Fahrgästen, dem Personal oder Dritten insbesondere bei einer

Hauptsignalverfehlung - beispielsweise durch Auffahren auf ein anderes

Eisenbahnfahrzeug oder Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern an einem

Bahnübergang - drohen, ganz erheblich sind. Andererseits hat die Kammer

berücksichtigt, dass die Antragstellerin selbst, obwohl sie seit dem 28.09.2007 die

Vorgaben des Bescheides einhält, nichts Konkretes dafür vorgetragen hat, dass es

an den bis zum Antragseingang bei Gericht vergangenen 7 Tagen (4 Werktage, ein

Wochenende und ein Feiertag) zu massiven Verspätungen gekommen ist.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22 Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der

Antragstellerin auf der Grundlage des angedrohten Zwangsgeldes mit 50.000.- Euro

bewertet ( §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs. 1 GKG ).

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