Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 07.12.2006: Gamma-GT-Wert




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 07.12.2006 - 7 L 1448/06) hat entschieden:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

1

Gründe:


2 Der Antrag,

3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2962/06 gegen die

Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2006 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. August 2006

wiederherzustellen,

4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber

unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens

vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die

Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im

Ergebnis rechtmäßig ist.

5 Auch die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller derzeit zum Führen

von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Sie nimmt zur Begründung insoweit zur

Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angefochtenen

Bescheides vom 23. Juni 2006 i. d. F. des Widerspruchsbescheides der

Bezirksregierung N. vom 28. August 2006, die sie sich zu Eigen macht (vgl.

§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu wird mit Rücksicht auf das Klage- und

Antragsvorbringen Folgendes ausgeführt:

6 Weder das im Rahmen des Betreuungsverfahren eingeholte Gutachten des

Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie I. vom 20. April 2006

(Beiakte Bl. 44 ff.), noch die mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 übereichten

Informationen über das vom Antragsteller zum Vorfallszeitpunkt eingenommene

Medikament Amitriptylin beta vermögen nach Überzeugung der Kammer die

Diagnose des T. .-M. -T1. X. vom 30. Januar 2006 und die

Feststellungen bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 22. Mai 2006

zu widerlegen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Alkoholproblem hat. Das

vom Amtsgericht S. im Rahmen des Betreuungsverfahrens in Auftrag

gegebene Gutachten beruht auf einer einmaligen äußerlichen Untersuchung am

11. April 2006 - ohne Erhebung entsprechender Laborbefunde - und verhält sich im

Übrigen nicht zur Fahreignung, sondern dazu, ob eine Betreuung des Antragstellers

erforderlich scheint. Der Fertigarzneimitteltext gibt als mögliche häufige

unerwünschte Nebenwirkung u. a. "passagere Erhöhung der Leberwerte

(Serumtransaminasen GOT und GTP, alkalische Phosphatase Gamma-GT)" an.

Beim Antragsteller sind demgegenüber während seines Aufenthalts im T. .-M. -

Stift X. in der Zeit vom 30. Oktober bis zum 18. November 2005 nicht nur

Erhöhungen der Lebertransaminasen festgestellt worden (mit 783 U/l (Normbereich

Männer: 66 U/l) weit überhöhter Gamma-GT-Wert), sondern auch ein erheblich

erhöhter CDT-Wert von 9,85 %. Die Bestimmung des CDT-Wertes wird - dies ist der

Kammer aus verschiedenen anderen Verfahren und entsprechenden Gutachten

bekannt - zum Nachweis des Alkoholmissbrauchs (regelmäßiger Konsum von über

60 Gramm Alkohol pro Tag) eingesetzt. Der Wert weist eine sehr hohe Spezifität aus,

die höher als bei den Werten Gamma-GT oder MCV liegt (vgl. z. B. Pschyrembel,

Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage unter "Desialotransferrin"). Die Kammer geht

danach davon aus, dass der erheblich erhöhte CDT-Wert nicht auf ein etwa

eingenommenes Medikament (Amitriptylin beta) zurückzuführen ist, sondern auf

entsprechenden Alkoholabusus. Im Übrigen hat der Antragsteller gegenüber dem

Gutachter der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu seinem

Medikamentenkonsum Folgendes ausgeführt:

7 "Frage, wie der Konsum dieser Tabletten vor dem 30.10.2005 ausgesehen

habe?""Ich habe vielleicht drei- oder viermal eine halbe Tablett eingenommen. Dann

habe ich die abgesetzt. Das war direkt in dem Zeitraum, als meine Frau verstorben

war. Ansonsten habe ich die nie mehr genommen." ... "Warum er dann am Tag

seines Aufgreifens als hilflose Person gleich zwei Tabletten genommen habe, wenn

er doch selbst unmittelbar nach dem Tod seiner Frau mit nur einigen Malen mit je

einer halben Tablette ausgekommen sei?" " Das ist eine sehr gute Frage. Ist mir

auch unverständlich heute, zumal die Verordnung auch nur eine halbe Tablette war.

Das war ein gravierender Fehler von mir selber."

8 Sollten diese Angaben zutreffen, dürfte es fast ausgeschlossen sein, dass die

unerwünschten Nebenwirkungen, die in dem Fertigarzneimitteltext für Amitriptylin

beta aufgeführt sind (passagere Erhöhung der Leberwerte), nach nur einmaligem

Konsum von zwei Tabletten nach zwei Jahre zurückliegendem Absetzen des

Medikaments mit dem festgestellten weit überhöhten Wert messbar waren. Die

Kammer geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gutachten und dem

Entlassungsbericht des T. .-M. -T1. X. , wo der Antragsteller mehr als

zwei Wochen lang in stationärer Behandlung beobachtet werden konnte, davon aus,

dass bei ihm eine erhebliche Suchtproblematik besteht, zumal er ausweislich des

letzten Berichtes sogar im Krankenhaus Mitpatienten aufgefordert hat, ihm Alkohol

mitzubringen.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung

beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des

Gerichtskostengesetzes.

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