Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 27.09.2006: Fahrbahnreinigung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.09.2006 - 16 K 3526/05) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

entsprechender Höhe leistet.

1

Tatbestand:


2 Die Klägerin ist Eigentümerin des G1 in E. Dieses Grundstück ist über einen von

der K-Straße abzweigenden Stichweg zu erreichen, an den es mit seiner 7 m langen

Schmalseite angrenzt; darüber hinaus hat es eine dem Hauptzug der K-Straße

zugewandte 44 m lange Grundstücksseite. Bei dem vom Hauptzug der Straße etwa

rechtwinklig abzweigenden Stichweg handelt es sich den Angaben der Klägerin

zufolge um eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare asphaltierte Straße von ca. 3 m

Breite und 50 m Länge, nach Angaben des Beklagten ist der Stichweg etwa 2,50 m

breit und 37,50 m lang. Der im Eigentum der Stadt stehende Stichweg erschließt die

mit Einfamilienreihenhäusern bebauten Grundstücke K-Straße 00 - 00, ferner

grenzen die rückwärtigen Grundstücksseiten der Häuser K-Straße 00 - 00 an. Der

Hauptzug der K-Straße weist eine ca. 5 m breite asphaltierte Fahrbahn sowie einen

ca. 2 m breiten gepflasterten Gehweg auf.

3 Mit Gebührenbescheid vom 10. Januar 2005 zog der Beklagte die Klägerin zu

Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 in Höhe von 158,40 Euro heran,

wobei er bei seiner Berechnung 44 Hinterliegermeter und einen Gebührensatz von

3,60 Euro für die einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung zugrunde legte.

Mit Änderungsbescheid vom 30. März 2005 reduzierte der Beklagte die

Straßenreinigungsgebühren auf 25,20 Euro. Er legte seiner Heranziehung nunmehr

die kurze, an den Stichweg angrenzende Grundstücksseite mit 7 Frontmetern

zugrunde.

4 Hiergegen legte die Klägerin am 27. April 2005 Widerspruch ein, den der

Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2005 als unzulässig zurückwies. Er

führte hierzu aus, dass der Gebührenbescheid vom 10. Januar 2005 bestandskräftig

geworden sei und der nun angefochtene Gebührenbescheid die bisherige

Gebührenhöhe nur mindere. Dieser Gebührenbescheid beschwere die Klägerin

nicht, da mit diesem keine neuen oder höheren Gebühren festgesetzt sondern

lediglich die bereits zu Jahresbeginn festgesetzten Straßenreinigungsgebühren

reduziert worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 8. Juli 2005

zugestellt

5 Die Klägerin hat am 8. August 2005 Klage erhoben. Sie macht geltend: Der

Bescheid vom 10. Januar 2005 liege ihr bis heute nicht vor. Ihr Grundstück werde

ausschließlich durch den Stichweg erschlossen. Dieser sei eine selbständige

Erschließungsanlage, die nicht durch die Stadt sondern durch die Anlieger gereinigt

werde. Die zusätzliche Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für den Hauptzug

der K-Straße widerspreche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, da sie

dadurch doppelt verpflichtet werde. Der Beklagte dürfe den Anliegern ohnehin nicht

gleichzeitig die Reinigung und die Gebührenzahlungspflicht auferlegen, dies gelte

auch dann, wenn man die Stichstraße als unselbständigen Bestandteil der K-Straße

betrachte.

6 Nachdem der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf u.a. für das Jahr 2005 neue

Gebührensätze beschlossen hatte, reduzierte der Beklagte in der mündlichen

Verhandlung seine Gebührenforderung um 1,68 Euro auf 23,52 Euro.

7 Die Klägerin beantragt,

8 den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2005 in der

Fassung des Änderungsbescheides vom 30. März 2005 und der

in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006

abgegebenen Erklärung sowie den Widerspruchsbescheid vom

5. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als darin

Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er weist darauf hin, dass der Stichweg die Ausmaße eines unselbständigen

Fußgängerweges habe und praktisch nicht für ein Befahren mit Kraftfahrzeugen

ausgelegt sei. Auf dem Hauptzug der K-Straße würden Gebühren für die Fahrbahn-

und Gehwegreinigung erhoben. Gegenüber der Klägerin seien nur Gebühren für die

Fahrbahnreinigung festgesetzt worden, nicht jedoch Gebühren für die

Gehwegreinigung, da diese aufgrund der eigenen Reinigungsleistung der Klägerin

entfielen. Damit liege eine unzulässige Doppelverpflichtung nicht vor.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend

auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug

genommen.

13

Entscheidungsgründe:


14 Die Klage hat, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, keinen

Erfolg.

15 Dabei kann letztlich offen bleiben, ob sich dies schon daraus ergibt, dass die

Klägerin nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Januar 2005

eingelegt hat. Jedenfalls ist die Klage in der Sache unbegründet.

16 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu

Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 ist die Satzung über die Reinigung der

öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991

(Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991) in der Fassung der 12.

Änderungssatzung vom 21. Dezember 2004 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom

25. Dezember 2004) und der 14. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005

(Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 50/51) - SRS -.

17 Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E für die von ihr durchgeführte Reinigung

der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2

Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3

Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW).

Maßstab für die Benutzungsgebühr sind hierbei gemäß § 6 Abs. 1 SRS grundsätzlich

die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück

erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.

Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Regelung bestehen

nicht.

18 Der in § 6 SRS enthaltene, in Abs. 2 - 6 weiter modifizierte Frontmetermaßstab,

der die Heranziehung sowohl nach Frontmetern als auch nach Hinterliegermetern

vorsieht, stellt nach der Rechtsprechung einen zulässigen grundstücksbezogenen

Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG dar,

19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17April 1997 - 9 A 6636/95 -; BVerwG, Beschluss

vom 19. März 1981 - 8 B 10.81 -, NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; BVerfG,

Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213.

20 der geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von

§ 3 Abs. 2 StrReinG, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1

Grundgesetz (GG) auf die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen

Grundstücke zu verteilen,

21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -; Urteil vom

28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 -.

22 Seinen Satzungsregelungen folgend hat der Beklagte für das klägerische

Grundstück zu Recht eine Frontlänge von 7 m entlang des Stichweges zu Grunde

gelegt. Dies ist die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das

Grundstück erschlossen wird und seine unmittelbare Zugangsmöglichkeit besitzt.

Denn erschlossen im Sinne des § 6 Abs. 1 SRS ist das Grundstück der Klägerin

durch die K-Straße, die aus dem Hauptzug und u.a. dem Stichweg besteht, an dem

das Wohngrundstück der Klägerin liegt. Der Hauptzug und dieser Stichweg bilden

eine einheitliche Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung. Denn nach

dem Gesamteindruck, der sich u.a. aus dem vorliegenden Kartenmaterial und den

Angaben der Beteiligten ergibt, kommt diesem Stichweg nach Verkehrsfunktion,

Ausstattung, räumlichen Umfang und Ausbau nicht das nötige Gewicht zu, um ihm

selbst eine eigenständige Erschließungsfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG

und damit der Satzungsbestimmung zusprechen zu können. Der Stichweg dient

lediglich der Erschließung von 6 Einfamilienhäusern und der rückwärtigen Andienung

weiterer 6 Grundstücke, er eignet sich - anders als der Hauptzug der K-Straße -

schon aufgrund seiner geringen Breite allenfalls für gelegentlichen

Andienungsverkehr. Schließlich ist er im Vergleich zum Hauptzug erheblich kürzer

als dieser und erweckt somit insgesamt den Eindruck eines untergeordneten

Anhängsels an den Hauptzug. Bilden Hauptzug und Stichweg eine einheitliche

Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung, ist das Grundstück der

Klägerin mit seiner an die Straße angrenzenden Frontlänge heranzuziehen, da dies

der Teil des Grundstücks ist, der an die K-Straße angrenzt.

23 Ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen

Gebührenbescheides ist der Umstand, dass auf diesem Stichweg keine Reinigung

durch die Stadt erfolgt. Laut Straßenverzeichnis ist die Reinigung der Stichwege der

K-Straße als Gehwegreinigung den Anliegern übertragen. Entsprechende Gebühren

für eine Gehwegreinigung hat der Beklagte aber auch nicht festgesetzt sondern

ausschließlich den Gebührensatz für eine einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung,

sodass eine unzulässige Doppelverpflichtung der Klägerin nicht vorliegt.

24 Die Heranziehung sämtlicher Anlieger des Stichwegs bzw. der Stichwege der

K-Straße zu Straßenreinigungsgebühren führt auch nicht zu einer Doppelerhebung

von Gebühren.

Die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der

Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen

Grundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung sämtlicher Anlieger sowie auch

der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der

Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden

Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der

Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der

Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer

Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung,

25 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -,

OVGE 41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K

4543/02 -.

26 Da dieser Reinigungsvorteil der regelmäßig stattfindenden Fahrbahnreinigung für

die Klägerin gleichermaßen wie für die anderen durch die K-Straße erschlossenen

Grundstücke besteht, begegnet diese Art der Heranziehung auch unter dem

Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit keinen Bedenken.

27 Der vom Beklagten zugrunde gelegte Gebührensatz ist gleichfalls nicht zu

beanstanden. Einwendungen gegen die Höhe des Gebührensatzes hat die Klägerin

weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.

28 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine Gebührenforderung

reduziert hat, haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich zu Protokoll, wohl aber

sinngemäß entsprechende Hauptsacherledigungserklärungen abgegeben, sodass

über die Kosten insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu

entscheiden war. Auch wenn der Beklagte dem Klagebegehren teilweise

entsprochen und die angefochtenen Gebühren von 25,20 Euro auf 23,52 Euro

reduziert hat, ist dieser Betrag (1,68 Euro) im Verhältnis zum abgewiesenen

Klagebegehren gering und verursacht keine zusätzlichen Kosten, weshalb der

Klägerin in Anlehnung an § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch die Kosten hinsichtlich

dieses in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens auferlegt worden sind.

29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO

i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3

oder 4 VwGO liegen nicht vor.

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