Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 27.09.2006: Fahrbahnreinigung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.09.2006 - 16 K 3526/05) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2 Die Klägerin ist Eigentümerin des G1 in E. Dieses Grundstück ist über einen von
der K-Straße abzweigenden Stichweg zu erreichen, an den es mit seiner 7 m langen
Schmalseite angrenzt; darüber hinaus hat es eine dem Hauptzug der K-Straße
zugewandte 44 m lange Grundstücksseite. Bei dem vom Hauptzug der Straße etwa
rechtwinklig abzweigenden Stichweg handelt es sich den Angaben der Klägerin
zufolge um eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare asphaltierte Straße von ca. 3 m
Breite und 50 m Länge, nach Angaben des Beklagten ist der Stichweg etwa 2,50 m
breit und 37,50 m lang. Der im Eigentum der Stadt stehende Stichweg erschließt die
mit Einfamilienreihenhäusern bebauten Grundstücke K-Straße 00 - 00, ferner
grenzen die rückwärtigen Grundstücksseiten der Häuser K-Straße 00 - 00 an. Der
Hauptzug der K-Straße weist eine ca. 5 m breite asphaltierte Fahrbahn sowie einen
ca. 2 m breiten gepflasterten Gehweg auf.
3 Mit Gebührenbescheid vom 10. Januar 2005 zog der Beklagte die Klägerin zu
Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 in Höhe von 158,40 Euro heran,
wobei er bei seiner Berechnung 44 Hinterliegermeter und einen Gebührensatz von
3,60 Euro für die einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung zugrunde legte.
Mit Änderungsbescheid vom 30. März 2005 reduzierte der Beklagte die
Straßenreinigungsgebühren auf 25,20 Euro. Er legte seiner Heranziehung nunmehr
die kurze, an den Stichweg angrenzende Grundstücksseite mit 7 Frontmetern
zugrunde.
4 Hiergegen legte die Klägerin am 27. April 2005 Widerspruch ein, den der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2005 als unzulässig zurückwies. Er
führte hierzu aus, dass der Gebührenbescheid vom 10. Januar 2005 bestandskräftig
geworden sei und der nun angefochtene Gebührenbescheid die bisherige
Gebührenhöhe nur mindere. Dieser Gebührenbescheid beschwere die Klägerin
nicht, da mit diesem keine neuen oder höheren Gebühren festgesetzt sondern
lediglich die bereits zu Jahresbeginn festgesetzten Straßenreinigungsgebühren
reduziert worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 8. Juli 2005
zugestellt
5 Die Klägerin hat am 8. August 2005 Klage erhoben. Sie macht geltend: Der
Bescheid vom 10. Januar 2005 liege ihr bis heute nicht vor. Ihr Grundstück werde
ausschließlich durch den Stichweg erschlossen. Dieser sei eine selbständige
Erschließungsanlage, die nicht durch die Stadt sondern durch die Anlieger gereinigt
werde. Die zusätzliche Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für den Hauptzug
der K-Straße widerspreche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, da sie
dadurch doppelt verpflichtet werde. Der Beklagte dürfe den Anliegern ohnehin nicht
gleichzeitig die Reinigung und die Gebührenzahlungspflicht auferlegen, dies gelte
auch dann, wenn man die Stichstraße als unselbständigen Bestandteil der K-Straße
betrachte.
6 Nachdem der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf u.a. für das Jahr 2005 neue
Gebührensätze beschlossen hatte, reduzierte der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung seine Gebührenforderung um 1,68 Euro auf 23,52 Euro.
7 Die Klägerin beantragt,
8 den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2005 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 30. März 2005 und der
in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006
abgegebenen Erklärung sowie den Widerspruchsbescheid vom
5. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als darin
Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er weist darauf hin, dass der Stichweg die Ausmaße eines unselbständigen
Fußgängerweges habe und praktisch nicht für ein Befahren mit Kraftfahrzeugen
ausgelegt sei. Auf dem Hauptzug der K-Straße würden Gebühren für die Fahrbahn-
und Gehwegreinigung erhoben. Gegenüber der Klägerin seien nur Gebühren für die
Fahrbahnreinigung festgesetzt worden, nicht jedoch Gebühren für die
Gehwegreinigung, da diese aufgrund der eigenen Reinigungsleistung der Klägerin
entfielen. Damit liege eine unzulässige Doppelverpflichtung nicht vor.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14 Die Klage hat, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, keinen
Erfolg.
15 Dabei kann letztlich offen bleiben, ob sich dies schon daraus ergibt, dass die
Klägerin nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Januar 2005
eingelegt hat. Jedenfalls ist die Klage in der Sache unbegründet.
16 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu
Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 ist die Satzung über die Reinigung der
öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991
(Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991) in der Fassung der 12.
Änderungssatzung vom 21. Dezember 2004 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom
25. Dezember 2004) und der 14. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005
(Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 50/51) - SRS -.
17 Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E für die von ihr durchgeführte Reinigung
der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2
Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3
Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW).
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind hierbei gemäß § 6 Abs. 1 SRS grundsätzlich
die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück
erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Regelung bestehen
nicht.
18 Der in § 6 SRS enthaltene, in Abs. 2 - 6 weiter modifizierte Frontmetermaßstab,
der die Heranziehung sowohl nach Frontmetern als auch nach Hinterliegermetern
vorsieht, stellt nach der Rechtsprechung einen zulässigen grundstücksbezogenen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG dar,
19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17April 1997 - 9 A 6636/95 -; BVerwG, Beschluss
vom 19. März 1981 - 8 B 10.81 -, NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; BVerfG,
Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213.
20 der geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von
§ 3 Abs. 2 StrReinG, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG) auf die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen
Grundstücke zu verteilen,
21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -; Urteil vom
28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 -.
22 Seinen Satzungsregelungen folgend hat der Beklagte für das klägerische
Grundstück zu Recht eine Frontlänge von 7 m entlang des Stichweges zu Grunde
gelegt. Dies ist die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das
Grundstück erschlossen wird und seine unmittelbare Zugangsmöglichkeit besitzt.
Denn erschlossen im Sinne des § 6 Abs. 1 SRS ist das Grundstück der Klägerin
durch die K-Straße, die aus dem Hauptzug und u.a. dem Stichweg besteht, an dem
das Wohngrundstück der Klägerin liegt. Der Hauptzug und dieser Stichweg bilden
eine einheitliche Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung. Denn nach
dem Gesamteindruck, der sich u.a. aus dem vorliegenden Kartenmaterial und den
Angaben der Beteiligten ergibt, kommt diesem Stichweg nach Verkehrsfunktion,
Ausstattung, räumlichen Umfang und Ausbau nicht das nötige Gewicht zu, um ihm
selbst eine eigenständige Erschließungsfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG
und damit der Satzungsbestimmung zusprechen zu können. Der Stichweg dient
lediglich der Erschließung von 6 Einfamilienhäusern und der rückwärtigen Andienung
weiterer 6 Grundstücke, er eignet sich - anders als der Hauptzug der K-Straße -
schon aufgrund seiner geringen Breite allenfalls für gelegentlichen
Andienungsverkehr. Schließlich ist er im Vergleich zum Hauptzug erheblich kürzer
als dieser und erweckt somit insgesamt den Eindruck eines untergeordneten
Anhängsels an den Hauptzug. Bilden Hauptzug und Stichweg eine einheitliche
Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung, ist das Grundstück der
Klägerin mit seiner an die Straße angrenzenden Frontlänge heranzuziehen, da dies
der Teil des Grundstücks ist, der an die K-Straße angrenzt.
23 Ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Gebührenbescheides ist der Umstand, dass auf diesem Stichweg keine Reinigung
durch die Stadt erfolgt. Laut Straßenverzeichnis ist die Reinigung der Stichwege der
K-Straße als Gehwegreinigung den Anliegern übertragen. Entsprechende Gebühren
für eine Gehwegreinigung hat der Beklagte aber auch nicht festgesetzt sondern
ausschließlich den Gebührensatz für eine einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung,
sodass eine unzulässige Doppelverpflichtung der Klägerin nicht vorliegt.
24 Die Heranziehung sämtlicher Anlieger des Stichwegs bzw. der Stichwege der
K-Straße zu Straßenreinigungsgebühren führt auch nicht zu einer Doppelerhebung
von Gebühren.
Die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der
Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen
Grundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung sämtlicher Anlieger sowie auch
der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der
Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden
Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der
Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der
Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer
Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung,
25 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -,
OVGE 41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K
4543/02 -.
26 Da dieser Reinigungsvorteil der regelmäßig stattfindenden Fahrbahnreinigung für
die Klägerin gleichermaßen wie für die anderen durch die K-Straße erschlossenen
Grundstücke besteht, begegnet diese Art der Heranziehung auch unter dem
Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit keinen Bedenken.
27 Der vom Beklagten zugrunde gelegte Gebührensatz ist gleichfalls nicht zu
beanstanden. Einwendungen gegen die Höhe des Gebührensatzes hat die Klägerin
weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.
28 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine Gebührenforderung
reduziert hat, haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich zu Protokoll, wohl aber
sinngemäß entsprechende Hauptsacherledigungserklärungen abgegeben, sodass
über die Kosten insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu
entscheiden war. Auch wenn der Beklagte dem Klagebegehren teilweise
entsprochen und die angefochtenen Gebühren von 25,20 Euro auf 23,52 Euro
reduziert hat, ist dieser Betrag (1,68 Euro) im Verhältnis zum abgewiesenen
Klagebegehren gering und verursacht keine zusätzlichen Kosten, weshalb der
Klägerin in Anlehnung an § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch die Kosten hinsichtlich
dieses in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens auferlegt worden sind.
29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3
oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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