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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 07.09.2006: Abschaltautomatik
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 07.09.2006 - 8 K 900/04) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des
Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks
S. Strasse 170 in E. , das er bewohnt und landwirtschaftlich
nutzt.
3 Der Beklagte erteilte einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit
Bescheid vom 04.12.02 die Baugenehmigung zur Errichtung zweier
Windenergieanlagen (WEA) Enron Wind 1,5 SL mit einer jeweiligen Nennleistung
von 1500 KW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77
m auf den - ebenfalls im Außenbereich in einer nach dem Flächennutzungsplan
dargestellten Konzentrationszone für solche Anlagen gelegenen - Grundstücken
E. Flur 6, Flurstücke 00 und 000 unter den im einzelnen genannten -
insbesondere Geräuschimmissionen in den Nummern 16 und 17 betreffenden -
Nebenbestimmungen.
4 Die auf dem Flurstück 00 geplante WEA 1 befindet sich etwa 420 m östlich
bzw. südöstlich des klägerischen Grundstücks, die WEA 2 auf dem Flurstück 000
ca. 360 m südlich.
5 Den von den Klägern gegen diese Baugenehmigung unter dem 23.01.03
eingelegten Widerspruch wies der Landrat Recklinghausen mit
Widerspruchsbescheid vom 21.01.04 zurück. Wegen der Begründung wird auf
dessen Ausführungen Bezug genommen.
6 Am 20.2.2004 hat der Kläger Klage erhoben.
7 Im Mai 2004 wurden die beiden WEA in Betrieb genommen.
8 Nachdem sich ergeben hatte, dass die der Baugenehmigung zugehörenden
Schall- und Schattenwurfgutachten auf der Grundlage unzutreffender
Koordinaten der WEA beruhten, wurde nach Erstellung neuer Gutachten vom
07.04.04 der Firma S1. & I. sowie der C. Umwelttechnik vom April 2004
am 28.04.04 die erste Nachtragsgenehmigung erteilt. In Sonderheit wurde in den
Nebenbestimmungen der Beurteilungspegel erneut auf 60 bzw. 45 dB(A) für die
Tages- bzw. Nachzeit festgesetzt (Nummer 16) und das Gutachten vom 07.04.04
zum Bestandteil der Bauvorlagen erklärt (Nummer 18) ebenso wie das
Schattenwurfgutachten (Nummer 21) und in Nummer 22 hinsichtlich der
Schattenwurfprognose eine genauere Prüfung der Immissionssituation verlangt,
da eine Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer von 30 h/a worst case
und 30 min/d u.a. auch für das klägerische Grundstück durch beide WEA
prognostiziert sei.
9 Auf der Grundlage der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 20.10.05 - 8 B 158/05 - in dem von einem Nachbarn
des Klägers eingeleiteten Eilverfahren 10 L 1199/04 VG Gelsenkirchen änderte
der Beklagte im Wege der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 09.12.05 die
Nebenbestimmung Nummer 17 dahingehend, dass die im schalltechnischen
Gutachten als WEA 2 bezeichnete Anlage während der Nachtzeit von 22.00 bis
06.00 Uhr nur in schallreduzierter Betriebsweise mit einer Leistung von Pmax =
800 KW entsprechend einer maximalen Rotordrehzahl von 14,7 U/min und einem
maximalen Schallleistungspegel von 98,6 dB(A) betrieben werden dürfe. In dem
vorgenannten Eilverfahren war eine Stellungnahme der Firma L. D. vom
03.11.04 vorgelegt worden, nach der für eine entsprechende WEA
zugrundegelegt wurde, dass die Tonhaltigkeit bei einer Referenzmessung mit 2
dB im Nahbereich "kurzeitig schwach wahrnehmbar" gewesen sei, eine im
Fernbereich (400 Meter) durchgeführte Referenzmessung indes keine
Tonhaltigkeit ergeben habe, so dass insgesamt für den Fall einer Entfernung von
285 m kein Zuschlag für Tonhaltigkeit zu vergeben sei, da die Intensität des
Tones mit zunehmender Entfernung abnehme. In dem vorgenannten
erstinstanzlichen Eilverfahren hatte auch der Kläger versichert, dass die WEAs
zu erheblichen Beeinträchtigungen führten, weil ihr Betrieb im ganzen Haus,
insbesondere wenn die Rotoren sich schneller drehten, und nachts ein
unangenehmes Einzelgeräusch in Form eines Heultons hören ließen. Daraufhin
untersagte das Staatliche Umweltamt Herten auf der Grundlage der Bestätigung
durch die vom Landesumweltamt (LUA) am 12.12.05 durchgeführten Messungen
mit Ordnungsverfügung vom 16.12.05 unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Beigeladenen den Betrieb der WEAs von 22.00 bis 06.00 Uhr bis
zur Behebung der Tonhaltigkeit gemäß § 20 BImSchG. Nach der Stellungnahme
zum Ergebnis der vorgenannten Messungen vom 13.02.06 ist zugrundezulegen,
dass die Geräuschimmissionen beider WEA während der sowohl tags als auch
abends vorgenommenen Ortsbesichtigungen "nahezu ständig einzeltonhaltig und
deshalb auffällig" gewesen seien, wenn es auch tags aufgrund der
Straßenverkehrsgeräusche schwierig gewesen sei, den für die Analyse
erforderlichen störungsfreien Zeitraum von 10 Sekunden zu ermitteln, so dass
ein Tonzuschlag von 3 dB(A) für die Berücksichtigung der Einzeltöne
angemessen sei. Nachts sei die Geräuschimmission als Heulton insbesondere
der WEA 1 - aber auch, wenn auch weniger intensiv, ein Einzelton der WEA 2 -
wahrgenommen worden und zeitweise so intensiv gewesen, dass er den
Höreindruck bestimmt habe. Vermutlich werde "die Anregung des Heultons von
bestimmten Betriebsbedingungen der Windenergieanlagen verursacht".
10 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger unter Bezugnahme auf das
Vorbringen seines Nachbarn in dem Verfahren 10 L 1199/04 im wesentlichen
aus, die rechtswidrige Genehmigung der beiden WEA verletze ihn in seinen
geschützten Rechten. Dies gelte zum einen hinsichtlich des zu erwartenden
Schattenschlages, da nach dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden
Gutachten für sein nördlich bzw. nordwestlich gelegenes Grundstück eine
Überschreitung der höchstzulässigen Beschattungszeiten zu erwarten sei und es
nach seiner Kenntnis bis heute für WEA der vorliegenden Art keine Möglichkeit
gebe, den Schattenschlag regelungselektronisch zuverlässig zu steuern.
Gleiches müsse im Ergebnis gelten, soweit für die Geräuschimmissionen
inzwischen durch das LUA eindeutig eine erhebliche Tonhaltigkeit festgestellt
worden sei, die - insbesondere nachts - einen Zuschlag von 3 dB(A) erforderlich
mache und damit - selbst unter Abzug eines Abschlages von 1,2 dB(A) mit Blick
auf den aufgrund der zweiten Nachtragsgenehmigung reduzierten Nachtbetrieb -
den Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) übersteige. Dies müsse um so mehr
gelten, als es - entgegen der vom Oberverwaltungsgericht in der Parallelsache
vertretenen Ansicht - nicht auf eine etwaige Überlagerung des Einzeltons durch
andere Geräusche ankomme. Schließlich sei die Beschwer auch nicht durch den
Erlass der Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes Herten entfallen,
da diese nur bis zur Beseitigung der Tonhaltigkeit gelte und im übrigen auch der
eventuellen Aufhebung unterliege, so dass dann legale Überschreitungen des
Grenzwertes sanktioniert seien. Schließlich sei auch festzustellen, dass es auch
nach der Beseitigung der Tonhaltigkeit an einer entsprechenden
Nebenbestimmung der Genehmigung fehle. Im übrigen bezieht sich der Kläger
auf die mit Schriftsatz vom 4.9.06 vorgetragenen Gründe.
11 Der Kläger beantragt,
12 die Baugenehmigung des Beklagten vom 04.Dezember 2002 in der Fassung
der beiden Nachtragsbau-genehmigungen vom 28. April 2004 und 09. Dezember
2005 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des
Kreises Recklinghausen vom 21. Januar 2004 aufzuheben.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Genehmigung sei aus den
im Widerspruchsbescheid genannten Gründen rechtmäßig und verletze den
Kläger nicht in seinen Rechten, weil die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte
der TA Lärm mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gewährleistet sei. Aus der
beigefügten und vorliegend in Bezug genommenen Stellungnahme des
Staatlichen Umweltamtes Herten vom 28.02.06 ergebe sich, dass - und aus
welchen Gründen im einzelnen - der Bericht über die Geräuschmessungen vom
13.02.06 dieser Auffassung nicht entgegenstehe. Das Absehen von einem
Tonhaltigkeitszuschlag sei weiterhin mit Blick darauf als angemessen zu werten,
dass die WEA des vorliegenden Typs nicht generell tonhaltig seien und Fehler
lediglich im Einzelfall durch Qualitätsmängel, Schadensfälle oder fehlerhafte
Installation sowie Bedienung auftreten könnten, die die Rechtmäßigkeit einer
Genehmigung unberührt ließen.
16 Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
17 die Klage abzuweisen.
18 Zur Begründung bezieht sie sich auf die - bestandskräftige -
Ordnungsverfügung vom 16.12.05 und führt aus, es fehle nach der Untersagung
des Nachtbetriebes bis auf weiteres an einer entsprechenden Beschwer des
Klägers. Darüber hinaus sei in dem Eilverfahren des Nachbarn gerichtlicherseits
bestätigt worden, dass die Tonhaltigkeit nicht Gegenstand der Baugenehmigung
sei, sondern vielmehr einen irregulären, gerade nicht genehmigten
Betriebszustand darstelle. Des weiteren sei eine Schattenabschaltautomatik, die
den in der Genehmigung vorausgesetzten Auflagen entspreche,
selbstverständlich eingebaut worden und funktionstüchtig. Außerdem handele es
sich insoweit nicht um eine Frage, die hier im streitgegenständlichen
Anfechtungsverfahren gegen die Genehmigung zu prüfen sei, weil es nach den
Grundsätzen der Rechtsprechung zur Messung der höchstzulässigen
Schattenwurfzeiten nur auf eine Punktbelastung ankommen könne und hierfür
regelmäßig die nächstgelegene Hausecke des Nachbarn angenommen werde,
so dass keinesfalls auf die Gesamtbelastung für die Hausgrundfläche oder gar
das Hausgrundstück abgestellt werden könne.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte nebst den zugehörigen Verwaltungsvorgängen (Beiakten Hefte 1
und 2) sowie auf die Akten des abgeschlossenen Verfahrens 10 L 1199/04 nebst
den diesen beigezogenen Verwaltungsvorgängen (Beiakten Hefte 1 bis 7) Bezug
genommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden.
20
Gründe:
21 Die auf Aufhebung der den Rechtsvorgängerrinnen der Beigeladenen
erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung zweier Windenergieanlagen (WEA)
gerichtete Anfechtungsklage hat - ausgehend von der Klagebefugnis des
Klägers, der als Landwirt in einem Abstand von 420 bzw. 360 m zu diesen wohnt
(§ 42 Abs.1 1.Alternative VwGO) auch unter Berücksichtigung der von der
Beigeladenen sowie vom Beklagten erst nach der mündlichen Verhandlung
eingereichten Schriftsätze vom 08.09.06, die keinen tragfähigen Anhalt für eine
andere als die auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung getroffene
Entscheidung bieten, keinen Erfolg.
22 Bei der vorzunehmenden Beurteilung ist entsprechend dem vom Kläger in
der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zugrundezulegen, dass
Klagegegenstand nicht nur die Baugenehmigung vom 04.12.02 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21.01.04 ist, sondern insbesondere die erste
Nachtragsgenehmigung vom 28.04.04 ebenso wie die - wegen der insoweit
angeordneten Herabsetzung des Schallleistungspegel den Kläger begünstigende
- zweite Nachtragsgenehmigung vom 09.02.05 in das Klageverfahren
einbezogen sind, und dass die vorgenannten Baugenehmigungen - die
letztgenannte als bloße Modifikation -
23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.06 - 8 B 13/06
24 aufgrund der am 01.07.05 in Kraft getretenen Neuregelung für
Windenergieanlagen in § 67 Abs. 9 BImSchG als Genehmigungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz fortgelten.
25 Die Klage ist indes unbegründet.
26 Der Kläger kann die Aufhebung der Baugenehmigungen nicht beanspruchen,
weil er durch diese nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs.1 Satz 1
VwGO).
27 Die angefochtenen Baugenehmigungen verstoßen weder gegen Vorschriften
des Bauordnungsrechts mit nachbarschützendem Charakter - in Sonderheit nicht
gegen die die Abstandflächen regelnde Bestimmung des § 6 Abs. 10 BauO NRW
- noch gegen solche des Bauplanungsrechts, da für die im Außenbereich
gelegenen Grundstücke von Kläger und Beigeladener nicht festgestellt werden
kann, dass die - gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte - Nutzung durch
die Beigeladene das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem als Landwirt
ebenfalls gemäß § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB privilegierten Kläger verletzt.
28 Die insoweit erforderliche Abwägung zwischen dem, was einerseits dem
Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtsnahmepflichtigen
zuzumuten ist, ergibt vorliegend, dass Errichtung und Nutzung der beiden WEA
für den Kläger als Nachbarn nicht rücksichtslos, zumindest aber mögliche
Beeinträchtigungen zuzumuten sind.
29 Dies gilt zunächst für etwaige optisch bedrängende Wirkungen der WEA
insbesondere mit Blick auf die Drehbewegung der Rotoren. Entsprechend den in
dem einen Nachbarn betreffenden und vom OVG NRW auf Blatt 10 des
amtlichen Umdrucks unter dem 20.10.05 (8 B 158/05) bestätigten Beschluss vom
23.12.04 in dem Eilverfahren 10 L 1199/04 im einzelnen dargelegten
Grundsätzen muss insoweit maßgebend sein, dass der Schutzanspruch des
Klägers wegen der Privilegierung der WEA gemindert ist und ein Verstoß gegen
das Rücksichtnahmegebot bei Windenergieanlagen bei einem über 300 m
hinausgehenden Abstand - hier etwa 420 m (WEA 1) bzw. 360 m (WEA2) kaum
anzunehmen sein wird. Dass - und gegebenenfalls aus welchen Gründen im
einzelnen - vorliegend aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine
andere Beurteilung geboten wäre, ist weder substantiiert dargetan noch bei der
von Amts wegen vorzunehmenden Beurteilung ersichtlich.
30 Des weiteren kann auch nicht festgestellt werden, dass die beiden WEA
wegen der von ihnen - in Sonderheit ihrem Betrieb - verursachten Immissionen
mit Blick auf §35 Abs.3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB das Rücksichtnahmegebot
verletzen würden, weil sie entsprechend § 3 Abs. 1 BImSchG, an dem dieses
insoeit zu messen ist,
31 vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 18.11.02 - 7 A 2127/00
32 nach Art, Ausmaß oder Dauer Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für den Kläger als Nachbarn herbeiführen würden.
33 Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom Kläger gerügten Schattenwurfes.
Insoweit ist davon auszugehen, dass zwar der Entzug von Sonnenlicht als
natürlicher Quelle generell keine Immission darstellt, indes der durch den
Wechsel von Licht und Schatten (Discoeffekt) verursachte periodische
Schattenwurf wegen der physischen Einwirkungen dem Bereich der Immissionen
zugerechnet wird.
34 vgl. z.B. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 3 Rdnr 7, 53;
Landmann-Rohmer, Umweltrecht Band 1, §3 Rdnr. 20 o, § 22 Rdnr. 13
n.m.N.
35 Dabei ist - mangels verbindlicher Festsetzung von Grenzwerten - für die
Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen erheblicher
Belästigungen in dem vorgenannten Sinn vorliegt, als in der Regel maßgebende
Bewertungsgrundlage anzuknüpfen an die in dem gemeinsamen Runderlass
"Grundsätze der Planung von Windkraftanlagen" vom 21.10.05 (MBl NRW 05,
1288) im Anschluss an die Hinweise zur Beurteilung der optischen Immissionen
von Windkraftanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz vom Mai
2002 für wesentlich erachtete Verfahrensweise als weitgehend anerkannte
Schwellenwertdefinition.
36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.09.99 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 99, 256;
Anmerkung
37 Daraus folgt in der Regel, dass eine erhebliche Belästigung in dem
erforderlichen Sinn anzunehmen ist, "wenn die maximal mögliche
Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort - ggf. unter kumulativer
Berücksichtigung aller Beiträge einwirkender Windkraftanlagen - mehr als 30
Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag
beträgt" und durch "eine Abschaltautomatik, die meteorologische Parameter (z.B.
Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, ..die tatsächliche Beschattungsdauer
auf 8 Stunden pro Jahr" begrenzt ist.
38 Gemessen an diesen Grundsätzen ist - trotz nach dem
Schattenwurfgutachten der Firma C. V. F. F1. GmbH vom
April 2004 zu erwartender Überschreitung der im vorgenannten Runderlass
genannten Werte - ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die insoweit in Rede
stehende Baugenehmigung in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung -
unbeschadet einer Überprüfung der entsprechenden Nebenbestimmungen Nrn.
21 und 22 - jedenfalls nicht mehr gegeben, nachdem die Beigeladene eine den
vorgenannten Vorgaben entsprechende Abschaltautomatik an beiden
Windenergieanlagen eingebaut und in der mündlichen Verhandlung - wirksam -
zu Protokoll erklärt hat, auf eine Ausnutzung etwaiger weiterhin sich aus den
entsprechenden Nebenbestimmungen der vorgenannten Nachtragsgenehmigung
ergebenden Rechte zu verzichten. Denn hiernach ist diese verbindlich für die
Beigeladene als Inhaberin der Sachgenehmigung und etwaige Rechtsnachfolger
auf die vorgenannte Betriebsbeschränkung reduziert und der pauschale Einwand
des Klägers betreffend festgestellte Überschreitungen der genannten Zeiten nicht
tragfähig.
39 Schließlich steht dem Kläger auch ein nachbarliches Abwehrrecht hinsichtlich
der Lärmimmissionen nicht zu, weil die Baugenehmigung in der Fassung der
ersten Nachtragsgenehmigung nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das
insoweit durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
ausgefüllt wird, verstößt.
40 Zunächst ist insoweit festzustellen, dass gegen den Ansatz der
Nebenbestimmung Nr. 16 der ersten Nachtragsgenehmigung, nach der wegen
der Außenbereichslage der Grundstücke die gemäß Ziffer 6.1 für Mischgebiete
maßgeblichen Werte von 60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts zuzumuten sind,
ersichtlich nichts zu erinnern ist. Diese Werte können auch nach dem dem
Antrag zur ersten Nachtragsgenehmigung zugrundegelegten Gutachten der
Firma S1. & I. vom 07.04.04 - unbeschadet seiner Bezeichnung in der
Nebenbestimmung Nr. 18 der Genehmigung als Hinweis - eingehalten werden,
da dieses bei plausibler Berechnung, allerdings aufgrund der seinerzeit
vorliegenden Unterlagen ohne Berücksichtigung eines Tonhaltigkeitszuschlages
gemäß A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm, für den maßgeblichen Standort IP 1
zur - allein in Rede stehenden - Nachtzeit einen Wert von 44,6 dB(A) -
unbeschadet der späteren Reduzierung des Schallleistungspegels entsprechend
der zweiten Nachtragsgenehmigung - prognostiziert hat. Allerdings ist
nachträglich bei den aufgrund von Nachbarbeschwerden durch das Staatliche
Umweltamt angeordneten Messungen des Landesumweltamtes ausweislich der
Stellungnahme über deren Ergebnis vom 13.02.06 festgestellt worden, dass
insbesondere die WEA 1, aber auch die WEA 2 eine relevante Tonhaltigkeit
aufweist, die die Annahme eines Zuschlages erfordert. Dies vermag indes -
unbeschadet der Frage, ob entsprechend dem Vortrag des Klägers bereits im
Zeitpunkt der Erteilung der ersten Nachtragsgenehmigung eine Tonhaltigkeit der
WEA zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist - ein nachbarliches Abwehrrecht
des Klägers gegen die Baugenehmigung schon deshalb nicht zu begründen, weil
die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung
wirksam und für etwaige Rechtsnachfolger verbindlich auf die Ausnutzung der
ersten Nachtragsgenehmigung hinsichtlich des in ihrer Nebenbestimmung Nr. 16
genehmigten Nachtbetriebes verzichtet hat, "bis durch ein Gutachten einer nach
§ 26, § 27 BImSchG anerkannten Messstelle nachgewiesen wird, dass der
zulässige Nacht- Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Klägers,
einschließlich nach der TA Lärm erforderlicher Tonhaltigkeitszuschläge, sicher
eingehalten wird". Denn hierdurch ist hinreichend sichergestellt, dass der Kläger
auch auf die Dauer - unbeschadet der Ordnungsverfügung des Staatlichen
Umweltamtes vom 16.12.05 - von dem Betrieb der Windenergieanlagen
entsprechend der Baugenehmigung auch insoweit keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten hat und das Rücksichtnahmegebot wegen der
Einhaltung des maßgeblichen Grenzwertes insoweit nicht verletzt ist.
41 Bei dieser Sach- und Rechtslage war der die Klage mit der Kostenfolge aus §
154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
waren gemäß § 162 Abs.3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese
einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, im
Unterliegensfall an den Prozesskosten beteiligt zu werden (§ 154 Abs.3
VwGO).
42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
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