Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 07.09.2006: Abschaltautomatik




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 07.09.2006 - 8 K 900/04) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des

Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der

Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks

S. Strasse 170 in E. , das er bewohnt und landwirtschaftlich

nutzt.

3 Der Beklagte erteilte einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit

Bescheid vom 04.12.02 die Baugenehmigung zur Errichtung zweier

Windenergieanlagen (WEA) Enron Wind 1,5 SL mit einer jeweiligen Nennleistung

von 1500 KW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77

m auf den - ebenfalls im Außenbereich in einer nach dem Flächennutzungsplan

dargestellten Konzentrationszone für solche Anlagen gelegenen - Grundstücken

E. Flur 6, Flurstücke 00 und 000 unter den im einzelnen genannten -

insbesondere Geräuschimmissionen in den Nummern 16 und 17 betreffenden -

Nebenbestimmungen.

4 Die auf dem Flurstück 00 geplante WEA 1 befindet sich etwa 420 m östlich

bzw. südöstlich des klägerischen Grundstücks, die WEA 2 auf dem Flurstück 000

ca. 360 m südlich.

5 Den von den Klägern gegen diese Baugenehmigung unter dem 23.01.03

eingelegten Widerspruch wies der Landrat Recklinghausen mit

Widerspruchsbescheid vom 21.01.04 zurück. Wegen der Begründung wird auf

dessen Ausführungen Bezug genommen.

6 Am 20.2.2004 hat der Kläger Klage erhoben.

7 Im Mai 2004 wurden die beiden WEA in Betrieb genommen.

8 Nachdem sich ergeben hatte, dass die der Baugenehmigung zugehörenden

Schall- und Schattenwurfgutachten auf der Grundlage unzutreffender

Koordinaten der WEA beruhten, wurde nach Erstellung neuer Gutachten vom

07.04.04 der Firma S1. & I. sowie der C. Umwelttechnik vom April 2004

am 28.04.04 die erste Nachtragsgenehmigung erteilt. In Sonderheit wurde in den

Nebenbestimmungen der Beurteilungspegel erneut auf 60 bzw. 45 dB(A) für die

Tages- bzw. Nachzeit festgesetzt (Nummer 16) und das Gutachten vom 07.04.04

zum Bestandteil der Bauvorlagen erklärt (Nummer 18) ebenso wie das

Schattenwurfgutachten (Nummer 21) und in Nummer 22 hinsichtlich der

Schattenwurfprognose eine genauere Prüfung der Immissionssituation verlangt,

da eine Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer von 30 h/a worst case

und 30 min/d u.a. auch für das klägerische Grundstück durch beide WEA

prognostiziert sei.

9 Auf der Grundlage der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Nordrhein-Westfalen vom 20.10.05 - 8 B 158/05 - in dem von einem Nachbarn

des Klägers eingeleiteten Eilverfahren 10 L 1199/04 VG Gelsenkirchen änderte

der Beklagte im Wege der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 09.12.05 die

Nebenbestimmung Nummer 17 dahingehend, dass die im schalltechnischen

Gutachten als WEA 2 bezeichnete Anlage während der Nachtzeit von 22.00 bis

06.00 Uhr nur in schallreduzierter Betriebsweise mit einer Leistung von Pmax =

800 KW entsprechend einer maximalen Rotordrehzahl von 14,7 U/min und einem

maximalen Schallleistungspegel von 98,6 dB(A) betrieben werden dürfe. In dem

vorgenannten Eilverfahren war eine Stellungnahme der Firma L. D. vom

03.11.04 vorgelegt worden, nach der für eine entsprechende WEA

zugrundegelegt wurde, dass die Tonhaltigkeit bei einer Referenzmessung mit 2

dB im Nahbereich "kurzeitig schwach wahrnehmbar" gewesen sei, eine im

Fernbereich (400 Meter) durchgeführte Referenzmessung indes keine

Tonhaltigkeit ergeben habe, so dass insgesamt für den Fall einer Entfernung von

285 m kein Zuschlag für Tonhaltigkeit zu vergeben sei, da die Intensität des

Tones mit zunehmender Entfernung abnehme. In dem vorgenannten

erstinstanzlichen Eilverfahren hatte auch der Kläger versichert, dass die WEAs

zu erheblichen Beeinträchtigungen führten, weil ihr Betrieb im ganzen Haus,

insbesondere wenn die Rotoren sich schneller drehten, und nachts ein

unangenehmes Einzelgeräusch in Form eines Heultons hören ließen. Daraufhin

untersagte das Staatliche Umweltamt Herten auf der Grundlage der Bestätigung

durch die vom Landesumweltamt (LUA) am 12.12.05 durchgeführten Messungen

mit Ordnungsverfügung vom 16.12.05 unter Anordnung der sofortigen

Vollziehung der Beigeladenen den Betrieb der WEAs von 22.00 bis 06.00 Uhr bis

zur Behebung der Tonhaltigkeit gemäß § 20 BImSchG. Nach der Stellungnahme

zum Ergebnis der vorgenannten Messungen vom 13.02.06 ist zugrundezulegen,

dass die Geräuschimmissionen beider WEA während der sowohl tags als auch

abends vorgenommenen Ortsbesichtigungen "nahezu ständig einzeltonhaltig und

deshalb auffällig" gewesen seien, wenn es auch tags aufgrund der

Straßenverkehrsgeräusche schwierig gewesen sei, den für die Analyse

erforderlichen störungsfreien Zeitraum von 10 Sekunden zu ermitteln, so dass

ein Tonzuschlag von 3 dB(A) für die Berücksichtigung der Einzeltöne

angemessen sei. Nachts sei die Geräuschimmission als Heulton insbesondere

der WEA 1 - aber auch, wenn auch weniger intensiv, ein Einzelton der WEA 2 -

wahrgenommen worden und zeitweise so intensiv gewesen, dass er den

Höreindruck bestimmt habe. Vermutlich werde "die Anregung des Heultons von

bestimmten Betriebsbedingungen der Windenergieanlagen verursacht".

10 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger unter Bezugnahme auf das

Vorbringen seines Nachbarn in dem Verfahren 10 L 1199/04 im wesentlichen

aus, die rechtswidrige Genehmigung der beiden WEA verletze ihn in seinen

geschützten Rechten. Dies gelte zum einen hinsichtlich des zu erwartenden

Schattenschlages, da nach dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden

Gutachten für sein nördlich bzw. nordwestlich gelegenes Grundstück eine

Überschreitung der höchstzulässigen Beschattungszeiten zu erwarten sei und es

nach seiner Kenntnis bis heute für WEA der vorliegenden Art keine Möglichkeit

gebe, den Schattenschlag regelungselektronisch zuverlässig zu steuern.

Gleiches müsse im Ergebnis gelten, soweit für die Geräuschimmissionen

inzwischen durch das LUA eindeutig eine erhebliche Tonhaltigkeit festgestellt

worden sei, die - insbesondere nachts - einen Zuschlag von 3 dB(A) erforderlich

mache und damit - selbst unter Abzug eines Abschlages von 1,2 dB(A) mit Blick

auf den aufgrund der zweiten Nachtragsgenehmigung reduzierten Nachtbetrieb -

den Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) übersteige. Dies müsse um so mehr

gelten, als es - entgegen der vom Oberverwaltungsgericht in der Parallelsache

vertretenen Ansicht - nicht auf eine etwaige Überlagerung des Einzeltons durch

andere Geräusche ankomme. Schließlich sei die Beschwer auch nicht durch den

Erlass der Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes Herten entfallen,

da diese nur bis zur Beseitigung der Tonhaltigkeit gelte und im übrigen auch der

eventuellen Aufhebung unterliege, so dass dann legale Überschreitungen des

Grenzwertes sanktioniert seien. Schließlich sei auch festzustellen, dass es auch

nach der Beseitigung der Tonhaltigkeit an einer entsprechenden

Nebenbestimmung der Genehmigung fehle. Im übrigen bezieht sich der Kläger

auf die mit Schriftsatz vom 4.9.06 vorgetragenen Gründe.

11 Der Kläger beantragt,

12 die Baugenehmigung des Beklagten vom 04.Dezember 2002 in der Fassung

der beiden Nachtragsbau-genehmigungen vom 28. April 2004 und 09. Dezember

2005 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des

Kreises Recklinghausen vom 21. Januar 2004 aufzuheben.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Genehmigung sei aus den

im Widerspruchsbescheid genannten Gründen rechtmäßig und verletze den

Kläger nicht in seinen Rechten, weil die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte

der TA Lärm mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gewährleistet sei. Aus der

beigefügten und vorliegend in Bezug genommenen Stellungnahme des

Staatlichen Umweltamtes Herten vom 28.02.06 ergebe sich, dass - und aus

welchen Gründen im einzelnen - der Bericht über die Geräuschmessungen vom

13.02.06 dieser Auffassung nicht entgegenstehe. Das Absehen von einem

Tonhaltigkeitszuschlag sei weiterhin mit Blick darauf als angemessen zu werten,

dass die WEA des vorliegenden Typs nicht generell tonhaltig seien und Fehler

lediglich im Einzelfall durch Qualitätsmängel, Schadensfälle oder fehlerhafte

Installation sowie Bedienung auftreten könnten, die die Rechtmäßigkeit einer

Genehmigung unberührt ließen.

16 Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

17 die Klage abzuweisen.

18 Zur Begründung bezieht sie sich auf die - bestandskräftige -

Ordnungsverfügung vom 16.12.05 und führt aus, es fehle nach der Untersagung

des Nachtbetriebes bis auf weiteres an einer entsprechenden Beschwer des

Klägers. Darüber hinaus sei in dem Eilverfahren des Nachbarn gerichtlicherseits

bestätigt worden, dass die Tonhaltigkeit nicht Gegenstand der Baugenehmigung

sei, sondern vielmehr einen irregulären, gerade nicht genehmigten

Betriebszustand darstelle. Des weiteren sei eine Schattenabschaltautomatik, die

den in der Genehmigung vorausgesetzten Auflagen entspreche,

selbstverständlich eingebaut worden und funktionstüchtig. Außerdem handele es

sich insoweit nicht um eine Frage, die hier im streitgegenständlichen

Anfechtungsverfahren gegen die Genehmigung zu prüfen sei, weil es nach den

Grundsätzen der Rechtsprechung zur Messung der höchstzulässigen

Schattenwurfzeiten nur auf eine Punktbelastung ankommen könne und hierfür

regelmäßig die nächstgelegene Hausecke des Nachbarn angenommen werde,

so dass keinesfalls auf die Gesamtbelastung für die Hausgrundfläche oder gar

das Hausgrundstück abgestellt werden könne.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Gerichtsakte nebst den zugehörigen Verwaltungsvorgängen (Beiakten Hefte 1

und 2) sowie auf die Akten des abgeschlossenen Verfahrens 10 L 1199/04 nebst

den diesen beigezogenen Verwaltungsvorgängen (Beiakten Hefte 1 bis 7) Bezug

genommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht

worden.

20

Gründe:


21 Die auf Aufhebung der den Rechtsvorgängerrinnen der Beigeladenen

erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung zweier Windenergieanlagen (WEA)

gerichtete Anfechtungsklage hat - ausgehend von der Klagebefugnis des

Klägers, der als Landwirt in einem Abstand von 420 bzw. 360 m zu diesen wohnt

(§ 42 Abs.1 1.Alternative VwGO) auch unter Berücksichtigung der von der

Beigeladenen sowie vom Beklagten erst nach der mündlichen Verhandlung

eingereichten Schriftsätze vom 08.09.06, die keinen tragfähigen Anhalt für eine

andere als die auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung getroffene

Entscheidung bieten, keinen Erfolg.

22 Bei der vorzunehmenden Beurteilung ist entsprechend dem vom Kläger in

der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zugrundezulegen, dass

Klagegegenstand nicht nur die Baugenehmigung vom 04.12.02 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 21.01.04 ist, sondern insbesondere die erste

Nachtragsgenehmigung vom 28.04.04 ebenso wie die - wegen der insoweit

angeordneten Herabsetzung des Schallleistungspegel den Kläger begünstigende

- zweite Nachtragsgenehmigung vom 09.02.05 in das Klageverfahren

einbezogen sind, und dass die vorgenannten Baugenehmigungen - die

letztgenannte als bloße Modifikation -

23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.06 - 8 B 13/06

24 aufgrund der am 01.07.05 in Kraft getretenen Neuregelung für

Windenergieanlagen in § 67 Abs. 9 BImSchG als Genehmigungen nach dem

Bundes-Immissionsschutzgesetz fortgelten.

25 Die Klage ist indes unbegründet.

26 Der Kläger kann die Aufhebung der Baugenehmigungen nicht beanspruchen,

weil er durch diese nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs.1 Satz 1

VwGO).

27 Die angefochtenen Baugenehmigungen verstoßen weder gegen Vorschriften

des Bauordnungsrechts mit nachbarschützendem Charakter - in Sonderheit nicht

gegen die die Abstandflächen regelnde Bestimmung des § 6 Abs. 10 BauO NRW

- noch gegen solche des Bauplanungsrechts, da für die im Außenbereich

gelegenen Grundstücke von Kläger und Beigeladener nicht festgestellt werden

kann, dass die - gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte - Nutzung durch

die Beigeladene das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem als Landwirt

ebenfalls gemäß § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB privilegierten Kläger verletzt.

28 Die insoweit erforderliche Abwägung zwischen dem, was einerseits dem

Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtsnahmepflichtigen

zuzumuten ist, ergibt vorliegend, dass Errichtung und Nutzung der beiden WEA

für den Kläger als Nachbarn nicht rücksichtslos, zumindest aber mögliche

Beeinträchtigungen zuzumuten sind.

29 Dies gilt zunächst für etwaige optisch bedrängende Wirkungen der WEA

insbesondere mit Blick auf die Drehbewegung der Rotoren. Entsprechend den in

dem einen Nachbarn betreffenden und vom OVG NRW auf Blatt 10 des

amtlichen Umdrucks unter dem 20.10.05 (8 B 158/05) bestätigten Beschluss vom

23.12.04 in dem Eilverfahren 10 L 1199/04 im einzelnen dargelegten

Grundsätzen muss insoweit maßgebend sein, dass der Schutzanspruch des

Klägers wegen der Privilegierung der WEA gemindert ist und ein Verstoß gegen

das Rücksichtnahmegebot bei Windenergieanlagen bei einem über 300 m

hinausgehenden Abstand - hier etwa 420 m (WEA 1) bzw. 360 m (WEA2) kaum

anzunehmen sein wird. Dass - und gegebenenfalls aus welchen Gründen im

einzelnen - vorliegend aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine

andere Beurteilung geboten wäre, ist weder substantiiert dargetan noch bei der

von Amts wegen vorzunehmenden Beurteilung ersichtlich.

30 Des weiteren kann auch nicht festgestellt werden, dass die beiden WEA

wegen der von ihnen - in Sonderheit ihrem Betrieb - verursachten Immissionen

mit Blick auf §35 Abs.3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB das Rücksichtnahmegebot

verletzen würden, weil sie entsprechend § 3 Abs. 1 BImSchG, an dem dieses

insoeit zu messen ist,

31 vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 18.11.02 - 7 A 2127/00

32 nach Art, Ausmaß oder Dauer Gefahren, erhebliche Nachteile oder

erhebliche Belästigungen für den Kläger als Nachbarn herbeiführen würden.

33 Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom Kläger gerügten Schattenwurfes.

Insoweit ist davon auszugehen, dass zwar der Entzug von Sonnenlicht als

natürlicher Quelle generell keine Immission darstellt, indes der durch den

Wechsel von Licht und Schatten (Discoeffekt) verursachte periodische

Schattenwurf wegen der physischen Einwirkungen dem Bereich der Immissionen

zugerechnet wird.

34 vgl. z.B. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 3 Rdnr 7, 53;

Landmann-Rohmer, Umweltrecht Band 1, §3 Rdnr. 20 o, § 22 Rdnr. 13

n.m.N.

35 Dabei ist - mangels verbindlicher Festsetzung von Grenzwerten - für die

Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen erheblicher

Belästigungen in dem vorgenannten Sinn vorliegt, als in der Regel maßgebende

Bewertungsgrundlage anzuknüpfen an die in dem gemeinsamen Runderlass

"Grundsätze der Planung von Windkraftanlagen" vom 21.10.05 (MBl NRW 05,

1288) im Anschluss an die Hinweise zur Beurteilung der optischen Immissionen

von Windkraftanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz vom Mai

2002 für wesentlich erachtete Verfahrensweise als weitgehend anerkannte

Schwellenwertdefinition.

36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.09.99 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 99, 256;

Anmerkung

37 Daraus folgt in der Regel, dass eine erhebliche Belästigung in dem

erforderlichen Sinn anzunehmen ist, "wenn die maximal mögliche

Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort - ggf. unter kumulativer

Berücksichtigung aller Beiträge einwirkender Windkraftanlagen - mehr als 30

Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag

beträgt" und durch "eine Abschaltautomatik, die meteorologische Parameter (z.B.

Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, ..die tatsächliche Beschattungsdauer

auf 8 Stunden pro Jahr" begrenzt ist.

38 Gemessen an diesen Grundsätzen ist - trotz nach dem

Schattenwurfgutachten der Firma C. V. F. F1. GmbH vom

April 2004 zu erwartender Überschreitung der im vorgenannten Runderlass

genannten Werte - ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die insoweit in Rede

stehende Baugenehmigung in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung -

unbeschadet einer Überprüfung der entsprechenden Nebenbestimmungen Nrn.

21 und 22 - jedenfalls nicht mehr gegeben, nachdem die Beigeladene eine den

vorgenannten Vorgaben entsprechende Abschaltautomatik an beiden

Windenergieanlagen eingebaut und in der mündlichen Verhandlung - wirksam -

zu Protokoll erklärt hat, auf eine Ausnutzung etwaiger weiterhin sich aus den

entsprechenden Nebenbestimmungen der vorgenannten Nachtragsgenehmigung

ergebenden Rechte zu verzichten. Denn hiernach ist diese verbindlich für die

Beigeladene als Inhaberin der Sachgenehmigung und etwaige Rechtsnachfolger

auf die vorgenannte Betriebsbeschränkung reduziert und der pauschale Einwand

des Klägers betreffend festgestellte Überschreitungen der genannten Zeiten nicht

tragfähig.

39 Schließlich steht dem Kläger auch ein nachbarliches Abwehrrecht hinsichtlich

der Lärmimmissionen nicht zu, weil die Baugenehmigung in der Fassung der

ersten Nachtragsgenehmigung nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das

insoweit durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)

ausgefüllt wird, verstößt.

40 Zunächst ist insoweit festzustellen, dass gegen den Ansatz der

Nebenbestimmung Nr. 16 der ersten Nachtragsgenehmigung, nach der wegen

der Außenbereichslage der Grundstücke die gemäß Ziffer 6.1 für Mischgebiete

maßgeblichen Werte von 60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts zuzumuten sind,

ersichtlich nichts zu erinnern ist. Diese Werte können auch nach dem dem

Antrag zur ersten Nachtragsgenehmigung zugrundegelegten Gutachten der

Firma S1. & I. vom 07.04.04 - unbeschadet seiner Bezeichnung in der

Nebenbestimmung Nr. 18 der Genehmigung als Hinweis - eingehalten werden,

da dieses bei plausibler Berechnung, allerdings aufgrund der seinerzeit

vorliegenden Unterlagen ohne Berücksichtigung eines Tonhaltigkeitszuschlages

gemäß A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm, für den maßgeblichen Standort IP 1

zur - allein in Rede stehenden - Nachtzeit einen Wert von 44,6 dB(A) -

unbeschadet der späteren Reduzierung des Schallleistungspegels entsprechend

der zweiten Nachtragsgenehmigung - prognostiziert hat. Allerdings ist

nachträglich bei den aufgrund von Nachbarbeschwerden durch das Staatliche

Umweltamt angeordneten Messungen des Landesumweltamtes ausweislich der

Stellungnahme über deren Ergebnis vom 13.02.06 festgestellt worden, dass

insbesondere die WEA 1, aber auch die WEA 2 eine relevante Tonhaltigkeit

aufweist, die die Annahme eines Zuschlages erfordert. Dies vermag indes -

unbeschadet der Frage, ob entsprechend dem Vortrag des Klägers bereits im

Zeitpunkt der Erteilung der ersten Nachtragsgenehmigung eine Tonhaltigkeit der

WEA zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist - ein nachbarliches Abwehrrecht

des Klägers gegen die Baugenehmigung schon deshalb nicht zu begründen, weil

die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung

wirksam und für etwaige Rechtsnachfolger verbindlich auf die Ausnutzung der

ersten Nachtragsgenehmigung hinsichtlich des in ihrer Nebenbestimmung Nr. 16

genehmigten Nachtbetriebes verzichtet hat, "bis durch ein Gutachten einer nach

§ 26, § 27 BImSchG anerkannten Messstelle nachgewiesen wird, dass der

zulässige Nacht- Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Klägers,

einschließlich nach der TA Lärm erforderlicher Tonhaltigkeitszuschläge, sicher

eingehalten wird". Denn hierdurch ist hinreichend sichergestellt, dass der Kläger

auch auf die Dauer - unbeschadet der Ordnungsverfügung des Staatlichen

Umweltamtes vom 16.12.05 - von dem Betrieb der Windenergieanlagen

entsprechend der Baugenehmigung auch insoweit keine erheblichen

Beeinträchtigungen zu erwarten hat und das Rücksichtnahmegebot wegen der

Einhaltung des maßgeblichen Grenzwertes insoweit nicht verletzt ist.

41 Bei dieser Sach- und Rechtslage war der die Klage mit der Kostenfolge aus §

154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

waren gemäß § 162 Abs.3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese

einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, im

Unterliegensfall an den Prozesskosten beteiligt zu werden (§ 154 Abs.3

VwGO).

42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der

Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der

Zivilprozessordnung.

43

- nach oben -



Datenschutz    Impressum